TE OGH 2005/2/17 15Os152/04

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria D***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs.1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juni 2004, GZ 7 Hv 83/04v-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria D***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juni 2004, GZ 7 Hv 83/04v-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria D***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 24. November 2003 in Ewitsch ihrem Ehegatten Johann D***** eine schwere Körperverletzung, nämlich Verbrennungen des Gesichtes, des Halses, beider Schulterregionen, beider Arme und Hände sowie eine Perforation des Trommelfells und eine posttraumatische Belastungsstörung, absichtlich dadurch zugefügt, dass sie ihn mit rund einem Liter siedendem Speiseöl übergoss, wobei die Tat schwere Dauerfolgen, nämlich eine schwere Schädigung des Gehörs, und eine auffallende Verunstaltung, nämlich großflächige Vernarbungen an den bezeichneten Körperstellen nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht liegt nicht vor, weil die Tatrichter die subjektive Tatseite - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - in zulässiger Weise, nämlich ohne Verstoß gegen die Grundsätze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht zuwider laufend, aus den länger dauernden Vorbereitungshandlungen, der Art des Angriffs (Einfüllen des Speiseöls in die Stielpfanne, das mehrere Minuten in Anspruch nehmende Erhitzen und der Weg von der Küche zum Schlafzimmer sowie das Überschütten des Opfers mit siedendem Öl im Gesichts- und Schulterbereich) und insbesondere aus dem Tatwerkzeug selbst, nämlich der Verwendung von siedend heißem Öl, abgeleitet haben (US 11). Der Äußerung nach § 35 Abs StPO zuwider ist es unmaßgeblich, an welcher Stelle im Rahmen der Entscheidungsgründe Feststellungen getroffen worden sind, genügt doch der für das Rechtsmittelgericht unzweideutig feststehende Wille der Tatrichter, etwas festzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). Dies gilt gleichermaßen für die anzuführenden Gründe zu entsprechenden Feststellungen. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Erstgericht hätte auch eine auf die Tatfolgen des § 87 Abs 2 erster Deliktsfall StGB gerichtete Absicht begründen müssen, übersieht er, dass § 7 Abs 2 StGB insoweit fahrlässiges Handeln genügen lässt (Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 87 Rz 10). Durch Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454). Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der Verantwortung der Angeklagten, sich an die Tat nicht erinnern zu können, auseinander (US 9) und wertete, gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. H*****, ihr nunmehriges psychotisches Verhalten als Reaktion auf ihre Tathandlung im Sinne einer dissoziativen Störung mit Selbstentlastung und Schuldenthebung (US 7). Die Tatrichter waren daher nicht verhalten, sich mit ihrer weiteren, damit im Widerspruch stehenden und insoweit als bloße Vermutung zu wertenden Behauptung auseinanderzusetzen, sie habe dem Tatopfer nichts tun wollen (S 309).Dagegen richtet sich die auf die Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der auf Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht liegt nicht vor, weil die Tatrichter die subjektive Tatseite - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - in zulässiger Weise, nämlich ohne Verstoß gegen die Grundsätze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht zuwider laufend, aus den länger dauernden Vorbereitungshandlungen, der Art des Angriffs (Einfüllen des Speiseöls in die Stielpfanne, das mehrere Minuten in Anspruch nehmende Erhitzen und der Weg von der Küche zum Schlafzimmer sowie das Überschütten des Opfers mit siedendem Öl im Gesichts- und Schulterbereich) und insbesondere aus dem Tatwerkzeug selbst, nämlich der Verwendung von siedend heißem Öl, abgeleitet haben (US 11). Der Äußerung nach Paragraph 35, Abs StPO zuwider ist es unmaßgeblich, an welcher Stelle im Rahmen der Entscheidungsgründe Feststellungen getroffen worden sind, genügt doch der für das Rechtsmittelgericht unzweideutig feststehende Wille der Tatrichter, etwas festzustellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19). Dies gilt gleichermaßen für die anzuführenden Gründe zu entsprechenden Feststellungen. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Erstgericht hätte auch eine auf die Tatfolgen des Paragraph 87, Absatz 2, erster Deliktsfall StGB gerichtete Absicht begründen müssen, übersieht er, dass Paragraph 7, Absatz 2, StGB insoweit fahrlässiges Handeln genügen lässt (Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 87, Rz 10). Durch Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" wird keiner der von der Ziffer 5, bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454). Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) setzte sich das Schöffengericht mit der Verantwortung der Angeklagten, sich an die Tat nicht erinnern zu können, auseinander (US 9) und wertete, gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. H*****, ihr nunmehriges psychotisches Verhalten als Reaktion auf ihre Tathandlung im Sinne einer dissoziativen Störung mit Selbstentlastung und Schuldenthebung (US 7). Die Tatrichter waren daher nicht verhalten, sich mit ihrer weiteren, damit im Widerspruch stehenden und insoweit als bloße Vermutung zu wertenden Behauptung auseinanderzusetzen, sie habe dem Tatopfer nichts tun wollen (S 309).

Mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aktenwidrig, stützten sie sich doch auch auf ihre (gegenteilige) Verantwortung, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der begrifflich nur in der unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhaltes bestehen kann, nicht dargetan (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468). Zudem hat das Schöffengericht die konstatierte Absicht aus den oben angeführten Umständen erschlossen und lediglich darauf hingewiesen, dass auch die weitgehend geständige Verantwortung der Angeklagten für die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tathergang maßgebend waren (US 8).Mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aktenwidrig, stützten sie sich doch auch auf ihre (gegenteilige) Verantwortung, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der begrifflich nur in der unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe eines Beweismittelinhaltes bestehen kann, nicht dargetan (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468). Zudem hat das Schöffengericht die konstatierte Absicht aus den oben angeführten Umständen erschlossen und lediglich darauf hingewiesen, dass auch die weitgehend geständige Verantwortung der Angeklagten für die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tathergang maßgebend waren (US 8).

Die Rechtsrüge (richtig: nur Z 9 lit b) vermisst die Feststellung, der Angeklagten sei unmittelbar nach dem Nachhausekommen von der Buschenschank vom Tatopfer ein Arzneimittel verabreicht worden, welches ihr von diesem täglich gegen ihre Visionen gegeben wurde, stellt jedoch den verfahrensrechtlichen Erfordernissen zuwider nicht klar, welche rechtliche Konsequenz daraus abgeleitet werden sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Denn entgegen der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO behauptet die Beschwerde nicht, dass die als fehlend reklamierten Konstatierungen zu einem Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit geführt hätten, sondern lässt dies offen (S 361: „ ... ob die Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war"). Indem die Beschwerde nicht auf Basis der gesamten Urteilsfeststellungen argumentiert, sondern aus vorwiegend eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Annahme der Voraussetzungen des § 11 StGB fordert, lässt sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (richtig: nur Ziffer 9, Litera b,) vermisst die Feststellung, der Angeklagten sei unmittelbar nach dem Nachhausekommen von der Buschenschank vom Tatopfer ein Arzneimittel verabreicht worden, welches ihr von diesem täglich gegen ihre Visionen gegeben wurde, stellt jedoch den verfahrensrechtlichen Erfordernissen zuwider nicht klar, welche rechtliche Konsequenz daraus abgeleitet werden sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Denn entgegen der Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO behauptet die Beschwerde nicht, dass die als fehlend reklamierten Konstatierungen zu einem Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit geführt hätten, sondern lässt dies offen (S 361: „ ... ob die Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war"). Indem die Beschwerde nicht auf Basis der gesamten Urteilsfeststellungen argumentiert, sondern aus vorwiegend eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB fordert, lässt sie eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76294 15Os152.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00152.04.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0150OS00152_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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