Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Leon Schopf Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Veronika H*****, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 201.563,25 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2004, GZ 2 R 227/04y-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich sind Wechselwidmungserklärungen unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, für die sie ausgestellt wurden, auszulegen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0109377 = 8 Ob 117/97g).Grundsätzlich sind Wechselwidmungserklärungen unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, für die sie ausgestellt wurden, auszulegen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend vergleiche RIS-Justiz RS0109377 = 8 Ob 117/97g).
Die Vertragsauslegung im Einzelfall stellt jedoch dann, wenn sie mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042776 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 57/04i; insb zur Wechselwidmungserklärung OGH 8 Ob 307/99a).Die Vertragsauslegung im Einzelfall stellt jedoch dann, wenn sie mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0042776 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zuletzt 7 Ob 57/04i; insb zur Wechselwidmungserklärung OGH 8 Ob 307/99a).
Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, dass der Blankowechsel für die eine Kreditverbindlichkeit nicht auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit hätte ergänzt werden dürfen, übergeht sie, dass auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit ein Blankowechsel von ihr unterfertigt und eine umfassende Wechselwidmungserklärung vereinbart wurde (vgl allgemein auch zur Gesamtrechtsnachfolge RIS-Justiz RS0108447). Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass diese sehr umfassende Wechselwidmungserklärung, die auch alle zukünftigen Forderungen erfassen sollte, sich auch auf eine Forderung des verschmolzenen Kreditinstituts erstreckt, für das ebenfalls ein Blankowechsel mit einer umfassenden Wechselwidmungserklärung begeben wurde, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, dass der Blankowechsel für die eine Kreditverbindlichkeit nicht auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit hätte ergänzt werden dürfen, übergeht sie, dass auch hinsichtlich der anderen Kreditverbindlichkeit ein Blankowechsel von ihr unterfertigt und eine umfassende Wechselwidmungserklärung vereinbart wurde vergleiche allgemein auch zur Gesamtrechtsnachfolge RIS-Justiz RS0108447). Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass diese sehr umfassende Wechselwidmungserklärung, die auch alle zukünftigen Forderungen erfassen sollte, sich auch auf eine Forderung des verschmolzenen Kreditinstituts erstreckt, für das ebenfalls ein Blankowechsel mit einer umfassenden Wechselwidmungserklärung begeben wurde, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Textnummer
E76344European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00018.05P.0217.000Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011