TE OGH 2005/2/17 6Ob141/04k

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Robin W*****, geboren am 10. Dezember 1989, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Helliny W*****, diese vertreten durch Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 26. April 2004, GZ 20 R 174/03h-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 23. Dezember 2003, GZ 1 P 25/97z-35, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Pflegschaftssache wird dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs des Minderjährigen gegen Punkt 2. des Beschlusses des Erstgerichts zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für seinen Sohn Robin ab 1. 4. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von 735,-- EUR zu zahlen (Punkt 1.), sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge abzüglich der in der Zeit vom 1. 4. 2003 bis 30. 9. 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 4.215,-- EUR binnen 14 Tagen, die künftig fällenden Beiträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein zu entrichten seien (Punkt 2.) und wies das Unterhaltsfestsetzungsbegehren für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 3. 2003 ab (Punkt 3).

Der Vater ließ diesen Beschluss unangefochten.

Die Mutter bekämpfte in ihrem namens des Minderjährigen erhobenen Rekurs den Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses zur Gänze und Punkt 2. insoweit, als geleistete Unterhaltszahlungen des Vaters von insgesamt 4.215,-- EUR abzuziehen seien.

Das Rekursgericht hob Punkt 3. des Beschlusses des Erstgerichtes auf, trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei.

Diesen Beschluss bekämpft die Mutter namens des Minderjährigen insoweit mit Revisionsrekurs, als das Rekursgericht ausführte, dass Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Sie beantragt die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der Vater zu den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ohne Berücksichtigung von bisher geleisteten Zahlungen bzw nur solcher von insgesamt 1.972,-- EUR verpflichtet werde, hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes auch in diesem Umfang.

Infolge dieses Revisionsrekurses erteilte der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht den Auftrag, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Daraufhin erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 9. 2004 dieses Rechtsmittel für zulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an die Parteien wurde der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hiebei gemäß § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 208/1854 idF WGN 1997 über Rechtsmittel anzuwenden.Infolge dieses Revisionsrekurses erteilte der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht den Auftrag, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Daraufhin erklärte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 9. 2004 dieses Rechtsmittel für zulässig. Nach Zustellung des Beschlusses an die Parteien wurde der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat hiebei gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 noch die Bestimmungen des AußStrG RGBl 208/1854 in der Fassung WGN 1997 über Rechtsmittel anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Das Rekursgericht hat die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt. In diesem Fall kann die dadurch beschwerte Partei unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO und ungeachtet der Vorschrift des § 14b Abs 1 AußStrG (aF) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, wenn das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (aF) ausgesprochen hat, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG (aF) für zulässig erachtet (6 Ob 191/98a).Das Rekursgericht hat die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt. In diesem Fall kann die dadurch beschwerte Partei unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO und ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG (aF) Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, wenn das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (aF) ausgesprochen hat, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) für zulässig erachtet (6 Ob 191/98a).

Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0041471, RS0041472), der im Fall einer Rüge im Rechtsmittel gemäß § 496 Abs 1 ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Gericht, dem er unterlaufen ist, führt.Die unvollständige Erledigung eines Sachantrags stellt einen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0041471, RS0041472), der im Fall einer Rüge im Rechtsmittel gemäß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Gericht, dem er unterlaufen ist, führt.

Anmerkung

E76238 6Ob141.04k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00141.04K.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00141_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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