TE OGH 2005/2/17 8Ob121/04h

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Hannes Hammerschmid, Rechtsanwalt, Tirolerstraße 18, 9800 Spittal/Drau, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Stephan M*****, vertreten durch Kindl & Kindl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (218.018,50 EUR Kapital, 21.665,10 EUR Kosten, 69.401,59 EUR Zinsen), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2004, GZ 4 R 241/03w-58, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. Oktober 2003, GZ 30 Cg 152/02h-44, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, dass es zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Klagsforderung mit 218.018,50 EUR zuzüglich kapitalisierten Zinsen von 69.401,64 EUR zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz von 21.665,10 (darin enthalten 3.065,98 EUR USt; 3.265,98 EUR Barauslagen) als Konkursforderung zu Recht besteht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.616,36 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 374,23 EUR USt, 6.371 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Februar 1996 wurde über das Vermögen der C***** GmbH (in der Folge: C*****) das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Herbert Hochegger bestellt.

Der Gemeinschuldner war bis 1984 Geschäftsführer der Gesellschaft. Bis 1987 gehörte er dem Aufsichtsrat an. Bis 1995 war er Aufsichtsrat bei der C***** AG (C***** AG). 1994/1995 wechselten die Anteile der C***** SA an der C***** auf die B***** Holding. Von der C***** wurden Rechnungen an die C***** SA gelegt. Das Verrechnungskonto wurde jedoch nie ausgeglichen. Geschäftsführer der C***** war bis November 1995 Johann S*****.

Es gab Zahlungen der C***** an den Gemeinschuldner, die über ein Verrechnungskonto abgerechnet wurden. Die C***** überwies dem Gemeinschuldner am 29. 12. 1994 für private Ausgaben (Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd des Gemeinschuldners) 1,742.730 S. Am 3. 3. 1995 überwies die C***** an die Kelag für prviate Stromkosten des Gemeinschuldners 23.673,31 S. Diese wurden dem Verrechnungskonto des Gemeinschuldners als Forderung angelastet. Der spätere Gemeinschuldner erhielt von der I***** GmbH ein Bruttogehalt von 105.000 S. Nach Reduzierung diese Gehaltes im Jänner 1994 auf 36.000 S erhielt der Gemeinschuldner als "Ausgleich" von der C***** monatlich 69.000 S ausbezahlt. Gegenleistungen des Gemeinschuldners für die C***** sind nicht feststellbar. 1994 und 1995 erhielt der Gemeinschuldner aus diesem Titel insgesamt 1,725.000 S. Überweisungen im Gesamtausmaß von 1,587.000 (bis einschließlich Oktober 1995) wurden zu Lasten der C***** gebucht.Es gab Zahlungen der C***** an den Gemeinschuldner, die über ein Verrechnungskonto abgerechnet wurden. Die C***** überwies dem Gemeinschuldner am 29. 12. 1994 für private Ausgaben (Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd des Gemeinschuldners) 1,742.730 Sitzung Am 3. 3. 1995 überwies die C***** an die Kelag für prviate Stromkosten des Gemeinschuldners 23.673,31 Sitzung Diese wurden dem Verrechnungskonto des Gemeinschuldners als Forderung angelastet. Der spätere Gemeinschuldner erhielt von der I***** GmbH ein Bruttogehalt von 105.000 Sitzung Nach Reduzierung diese Gehaltes im Jänner 1994 auf 36.000 S erhielt der Gemeinschuldner als "Ausgleich" von der C***** monatlich 69.000 S ausbezahlt. Gegenleistungen des Gemeinschuldners für die C***** sind nicht feststellbar. 1994 und 1995 erhielt der Gemeinschuldner aus diesem Titel insgesamt 1,725.000 Sitzung Überweisungen im Gesamtausmaß von 1,587.000 (bis einschließlich Oktober 1995) wurden zu Lasten der C***** gebucht.

1994 und 1995 verwendete der Gemeinschuldner die A***** Kreditkarte der C***** für private Spesen und Ausgaben. Der C***** wurden insgesamt 143.031,72 S in Rechnung gestellt.

Unter Berücksichtigung einer Zahlung des Gemeinschuldners von 400.000 S erhielt er 1995 an Spesen und privaten Ausgaben 1,222.757,14 S von der C*****. 1996 bezahlte die C***** 130.966,41.

Die Zahlungen wurden nach Anweisungen des Sekretariats des Gemeinschuldners grundsätzlich teilweise als Aufwendungen der C*****, teilweise zur Weiterverrechnung an die C***** SA und teilweise auf das Verrechnungskonto des Gemeinschuldners gebucht. Bis 1993 wurde das Verrechnungskonto immer wieder ausgeglichen. Ab 1994 kam es zu Verzögerungen. Der Gemeinschuldner leistete 1994 eine Zahlung von 400.000 S auf das Verrechnungskonto. Es handelte sich um ein Kontokorrentkonto. Differenzen über die Saldohöhe gab es nicht. Die Salden wurden jeweils vorgetragen.

1998 genehmigte der Gläubigerausschuss im Konkurs über das Vermögen der C***** die Zession der Forderung der C***** aus dem Verrechnungsverhältnis zum Gemeinschuldner in Höhe 4,608.457 S an die Klägerin. Die Abtretung wurde vom Konkursgericht genehmigt. Der Gemeinschuldner wurde unter anderem wegen der hier gegenständlichen Fakten rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und 2 2. Fall StGB verurteilt.1998 genehmigte der Gläubigerausschuss im Konkurs über das Vermögen der C***** die Zession der Forderung der C***** aus dem Verrechnungsverhältnis zum Gemeinschuldner in Höhe 4,608.457 S an die Klägerin. Die Abtretung wurde vom Konkursgericht genehmigt. Der Gemeinschuldner wurde unter anderem wegen der hier gegenständlichen Fakten rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und 2 2. Fall StGB verurteilt.

Über das Vermögen des früheren Beklagten und nunmehrigen Gemeinschuldners wurde - nach Erstattung der Rechtsmittelschriftsätze im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges - am 9. 12. 2003 der Konkurs eröffnet.

Die Klägerin beantragte am 22. 6. 2004 die Fortsetzung des Verfahrens unter gleichzeitiger Umstellung des ursprünglich auf Zahlung von 218.018,5 EUR gerichteten Klagebegehrens auf Feststellung, dass der Klägerin im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eine Konkursforderung von 309.085,19 EUR zustehe. Diese Forderung setzt sich aus dem zunächst eingeklagten Kapital von 218.018,50, den im Ersturteil zugesprochenen Kosten von 21.665,10 EUR und Zinsen in Gesamthöhe von 69.401,59 EUR zusammen. Die Klägerin bescheinigte in ihrem Fortsetzungsantrag die Anmeldung der Forderung und deren Bestreitung durch den nunmehrigen Beklagten als Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners.

Das funktionell für die Entscheidung über den Fortsetzungsantrag zuständige Berufungsgericht fasste den Beschluss auf Verfahrensfortsetzung und berichtigte die Parteibezeichnung der beklagten Partei (RIS-Justiz RS0037128).

Das ursprüngliche Zahlungsbegehren schlüsselte die Klägerin - nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen stattgebenden Urteils des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klagebegehrens - im zweiten Rechtsgang dahin auf, dass der C***** gegenüber dem nunmehrigen Gemeinschuldner insgesamt eine Verrechnungsforderung von 5,608.457 S zugestanden sei. Diese Forderung sei durch die Zahlung des nunmehrigen Gemeinschuldners auf 5,208.457 S reduziert worden. Der Masseverwalter über das Vermögen der C***** habe eine Forderung in Höhe von 4,208.557 S an die Klägerin zediert. Davon werde ein Teilbetrag von 3 Mio S (218.018,50 EUR sA) eingeklagt. Das Klagebegehren werde nun primär auf die Überweisungen der C***** für private Ausgaben des nunmehrigen Gemeinschuldners (Grunderwerbssteuer und Überweisung an die Kelag insgesamt 1,766.403,31 S) und im verbleibenden Restbetrag auf die "Aconti Geschäftsführergehalt" in Gesamthöhe von 1,587.000 S gestützt.

Der nunmehrige Gemeinschuldner wendete mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation sowie Verjährung ein. Er sei bloß 1992 Minderheitsgesellschafter der C***** gewesen. Sämtliche Reiseaufwendungen seien im Zusammenhang mit seiner Aufsichtsrattätigkeit gestanden. Sämtliche Einkäufe, die für seine Gattin getätigt worden seien, seien seinem Privatkonto angelastet worden. Die Forderungen der C***** seien zur Gänze ausgeglichen worden. Die hier geltend gemachten Ansprüche seien im Strafverfahren nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Jedenfalls seien in diesem Umfang Teilfreisprüche erfolgt.

Das Erstgericht gab dem ursprünglich erhobenen Zahlungsbegehren im zweiten Rechtsgang statt. Es erachtete rechtlich, dass der C***** gegenüber dem früheren Beklagten eine Forderung aus dem Verrechnungskonto zustehe, die an die Klägerin zediert worden sei. Gemäß der Aufschlüsselung der Klägerin im zweiten Rechtsgang setzte sich das Klagebegehren aus 1,766.403,31 S an Aufwendungen für private Ausgaben (Eigenjagd, Kelag) sowie einem Teilbetrag von 1,222.596,69 aus den von der C***** an den früheren Beklagten geleisteten Akonti in der Gesamthöhe von 1,587.000 S zusammen. Die Abrechnung auf dem Verrechnungskonto sei kontokorrentmäßig erfolgt. Einwände gegen die Höhe habe der frühere Beklagte nicht erhoben. Die Verjährung beginne beim Kontokorrentverhältnis mit Ablauf der Verrechnungsperiode. Werde der Saldo als neuer Verrechnungsposten vorgetragen, dann sei die Verjährung bis zum Ende des Kontokorrentverhältnisses gehemmt. Bei beanstandeten Einzelforderungen beginne die Verjährung mit Ablauf der Rechnungsperiode. Beanstandungen seien nicht festgestellt worden. Die Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis unterläge der langen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.Das Erstgericht gab dem ursprünglich erhobenen Zahlungsbegehren im zweiten Rechtsgang statt. Es erachtete rechtlich, dass der C***** gegenüber dem früheren Beklagten eine Forderung aus dem Verrechnungskonto zustehe, die an die Klägerin zediert worden sei. Gemäß der Aufschlüsselung der Klägerin im zweiten Rechtsgang setzte sich das Klagebegehren aus 1,766.403,31 S an Aufwendungen für private Ausgaben (Eigenjagd, Kelag) sowie einem Teilbetrag von 1,222.596,69 aus den von der C***** an den früheren Beklagten geleisteten Akonti in der Gesamthöhe von 1,587.000 S zusammen. Die Abrechnung auf dem Verrechnungskonto sei kontokorrentmäßig erfolgt. Einwände gegen die Höhe habe der frühere Beklagte nicht erhoben. Die Verjährung beginne beim Kontokorrentverhältnis mit Ablauf der Verrechnungsperiode. Werde der Saldo als neuer Verrechnungsposten vorgetragen, dann sei die Verjährung bis zum Ende des Kontokorrentverhältnisses gehemmt. Bei beanstandeten Einzelforderungen beginne die Verjährung mit Ablauf der Rechnungsperiode. Beanstandungen seien nicht festgestellt worden. Die Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis unterläge der langen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das im Berufungsverfahren wegen der Konkurseröffnung umgestellte Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Klägerin im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners eine Konkursforderung von insgesamt 309.085,19 EUR zustehe, ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil "die Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung" gelöst worden seien.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang kein Vorbringen erstattet habe, das den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO entspreche. Sie habe nämlich erneut eine ziffernmäßige Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages auf die einzelnen Positionen bzw eine Zuordnung der jeweiligen Teilforderungen im Bezug auf das Urteilsbegehren nicht vorgenommen. Eine solche Zuordnung sei allerdings nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, um den Bestimmtheitserfordernissen gerecht zu werden. Es gehe nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf einzelne Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung eines Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Die Klägerin habe zwar im zweiten Rechtsgang auch vorgebracht, allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd und die ungerechtfertigten monatlichen Zahlungen würden eine den Klagebetrag übersteigenden Schadenssumme ergeben. Sie habe jedoch dann dezidiert erklärt, sie stütze das Klagebegehren auf die in der Urkundenvorlage ON 42 angeführten Sachverhalte. Dabei handle es sich um sämtliche der von ihr geltend gemachten Positionen mit dem bereits erwähnten Gesamtbetrag von 4,952.052,34. Das Begehren sei daher abzuweisen, obwohl Verjährung der Ansprüche der Klägerin wegen der vom Gemeinschuldner begangenen Straftaten nicht eingetreten sei.Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang kein Vorbringen erstattet habe, das den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO entspreche. Sie habe nämlich erneut eine ziffernmäßige Aufschlüsselung des geltend gemachten Betrages auf die einzelnen Positionen bzw eine Zuordnung der jeweiligen Teilforderungen im Bezug auf das Urteilsbegehren nicht vorgenommen. Eine solche Zuordnung sei allerdings nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, um den Bestimmtheitserfordernissen gerecht zu werden. Es gehe nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf einzelne Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung eines Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Die Klägerin habe zwar im zweiten Rechtsgang auch vorgebracht, allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd und die ungerechtfertigten monatlichen Zahlungen würden eine den Klagebetrag übersteigenden Schadenssumme ergeben. Sie habe jedoch dann dezidiert erklärt, sie stütze das Klagebegehren auf die in der Urkundenvorlage ON 42 angeführten Sachverhalte. Dabei handle es sich um sämtliche der von ihr geltend gemachten Positionen mit dem bereits erwähnten Gesamtbetrag von 4,952.052,34. Das Begehren sei daher abzuweisen, obwohl Verjährung der Ansprüche der Klägerin wegen der vom Gemeinschuldner begangenen Straftaten nicht eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage dafür bietet, das zuletzt primär auf die privaten Aufwendungen des nunmehrigen Gemeinschuldners (Eigenjagd, Kelag) und die ungerechtfertigten Akontozahlungen gestützte Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit bzw Unbestimmtheit abzuweisen.

Die Revision ist auch berechtigt.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachte Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 227 ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a; 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; zuletzt 8 Ob 135/03s). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (8 Ob 135/03s; 8 ObA 22/02x uva).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger, der bei objektiver Klagenhäufung für sämtliche geltend gemachte Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufgliedern muss, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 227, ZPO Rz 4; RIS-Justiz RS0031014; ÖBA 1991/291; 1 Ob 291/00a; 8 ObA 22/02x; SZ 70/136; zuletzt 8 Ob 135/03s). Die Verneinung der Zulässigkeit einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, wird damit begründet, dass es ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen wurde. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (8 Ob 135/03s; 8 ObA 22/02x uva).

Hier hat die Klägerin allerdings zuletzt vorgebracht (vgl S 2 des Protokolls über den Ablauf der Streitverhandlung vom 9. 7. 2003 ON 43), dass das Klagebegehren "eventual auf die Umstände in folgender Reihenfolge" gestützt werde: Allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd von 1,766.403,31 (gemeint erkennbar inklusive der Zahlung an die Kelag) sowie die ungerechtfertigt bezogenen monatlichen Zahlungen von 69.000 S (insgesamt 1,587.000 S) sowie die Übernahme der Kreditkartenabrechnungen von 143.031,72 S ergäbe eine "strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte" Summe, die das Klagebegehren übersteige. Das vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene weitere Vorbringen der Klägerin (S 3 des genannten Protokolls ON 43), wonach sich die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Details des Klagebegehrens auf jene Sachverhalte stütze, die in der Urkundenvorlage ON 42 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen festgestellt worden seien, bezieht sich erkennbar nicht darauf, dass die Klägerin nunmehr ihr zuvor erstattetes Begehren über eine Reihung der Ansprüche zurücknehmen wollte, sondern nur darauf, dass die Klägerin sich vorwiegend auf jene Ansprüche (und zwar in der dargestellten Reihung) stützen wollte, denen Fakten zugrunde liegen, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Untreue führten.Hier hat die Klägerin allerdings zuletzt vorgebracht vergleiche S 2 des Protokolls über den Ablauf der Streitverhandlung vom 9. 7. 2003 ON 43), dass das Klagebegehren "eventual auf die Umstände in folgender Reihenfolge" gestützt werde: Allein die Grunderwerbssteuer für die Eigenjagd von 1,766.403,31 (gemeint erkennbar inklusive der Zahlung an die Kelag) sowie die ungerechtfertigt bezogenen monatlichen Zahlungen von 69.000 S (insgesamt 1,587.000 S) sowie die Übernahme der Kreditkartenabrechnungen von 143.031,72 S ergäbe eine "strafgerichtlich rechtskräftig festgestellte" Summe, die das Klagebegehren übersteige. Das vom Berufungsgericht für die Klageabweisung herangezogene weitere Vorbringen der Klägerin (S 3 des genannten Protokolls ON 43), wonach sich die Klägerin hinsichtlich der einzelnen Details des Klagebegehrens auf jene Sachverhalte stütze, die in der Urkundenvorlage ON 42 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen festgestellt worden seien, bezieht sich erkennbar nicht darauf, dass die Klägerin nunmehr ihr zuvor erstattetes Begehren über eine Reihung der Ansprüche zurücknehmen wollte, sondern nur darauf, dass die Klägerin sich vorwiegend auf jene Ansprüche (und zwar in der dargestellten Reihung) stützen wollte, denen Fakten zugrunde liegen, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners wegen Untreue führten.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit die Klägerin mit diesem Vorbringen dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO nachgekommen, weil - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - durch die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgenommene "Reihung" der Ansprüche klargestellt ist, dass sie das Klagebegehren zunächst primär auf die Fakten "Grunderwerbssteuer" und "Stromzahlung an Kelag" (1,766.000 S) und im verbleibenden Differenzbetrag zum Gesamtklagebegehren auf das Faktum "Aconti Geschäftsführergehalt" stützte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der von ihm vorgenommene Zuspruch eindeutig zuordenbar ist, und zwar ein Zuspruch von 1,766.403,31 für die Fakten "Grunderwerbssteuer und Kelag" und der verbleibende Teil von 1,233.596,69 S als Teilbetrag der insgesamt bezahlten Geschäftsführerakonti von 1,587.000 S. Das Berufungsgericht hat sich nun zwar mit der Tatsachenrüge in der Berufung des Beklagten nur rudimentär auseinandergesetzt. Darin liegt allerdings deshalb kein Mangel des Berufungsverfahrens begründet (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO² § 503 Rz 3), weil auch im Berufungsverfahren ein Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Kodek in Rechberger ZPO² § 496 Rz 3). Sowohl mit seiner Mängelrüge als auch mit seiner Beweisrüge wendet sich allerdings der Beklagte in seiner Berufung nicht gegen konkrete Feststellungen des Erstgerichtes, sondern wiederholt nur seinen auch in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beklagte behauptet somit in seiner Berufung gerade nicht, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Er meint lediglich, aus dem nach wie vor widersprüchlichen Klagevorbringen lasse sich nicht ableiten, welche Forderungen "klage- bzw urteilsgegenständlich" sein sollen. Mit seiner Mängelrüge, die sich dagegen wendet, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Buchwesen eingeholt habe, zeigt der Beklagte ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf: Er stellt lediglich die Behauptung auf, wegen des "sehr hohen Punktums" könne es nicht rechtens sein, dass ein Gericht einfach schätze, ob Forderungen zu Recht bestünden oder nicht. Welche Beweisergebnisse sich aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätten, zeigt die Berufung des Beklagten nicht einmal im Ansatz auf.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist somit die Klägerin mit diesem Vorbringen dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO nachgekommen, weil - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - durch die von der Klägerin im zweiten Rechtsgang vorgenommene "Reihung" der Ansprüche klargestellt ist, dass sie das Klagebegehren zunächst primär auf die Fakten "Grunderwerbssteuer" und "Stromzahlung an Kelag" (1,766.000 S) und im verbleibenden Differenzbetrag zum Gesamtklagebegehren auf das Faktum "Aconti Geschäftsführergehalt" stützte. Ebenso hat das Erstgericht zutreffend erkannt, dass der von ihm vorgenommene Zuspruch eindeutig zuordenbar ist, und zwar ein Zuspruch von 1,766.403,31 für die Fakten "Grunderwerbssteuer und Kelag" und der verbleibende Teil von 1,233.596,69 S als Teilbetrag der insgesamt bezahlten Geschäftsführerakonti von 1,587.000 Sitzung Das Berufungsgericht hat sich nun zwar mit der Tatsachenrüge in der Berufung des Beklagten nur rudimentär auseinandergesetzt. Darin liegt allerdings deshalb kein Mangel des Berufungsverfahrens begründet vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 503, Rz 3), weil auch im Berufungsverfahren ein Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 496, Rz 3). Sowohl mit seiner Mängelrüge als auch mit seiner Beweisrüge wendet sich allerdings der Beklagte in seiner Berufung nicht gegen konkrete Feststellungen des Erstgerichtes, sondern wiederholt nur seinen auch in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit dem widersprüchlichen Vorbringen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen seien. Der Beklagte behauptet somit in seiner Berufung gerade nicht, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Er meint lediglich, aus dem nach wie vor widersprüchlichen Klagevorbringen lasse sich nicht ableiten, welche Forderungen "klage- bzw urteilsgegenständlich" sein sollen. Mit seiner Mängelrüge, die sich dagegen wendet, dass das Erstgericht kein Sachverständigengutachten aus dem Buchwesen eingeholt habe, zeigt der Beklagte ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf: Er stellt lediglich die Behauptung auf, wegen des "sehr hohen Punktums" könne es nicht rechtens sein, dass ein Gericht einfach schätze, ob Forderungen zu Recht bestünden oder nicht. Welche Beweisergebnisse sich aus der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätten, zeigt die Berufung des Beklagten nicht einmal im Ansatz auf.

Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Nach diesen Feststellungen erweist sich sowohl der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation als auch der Einwand der mangelnden Passivlegitimation als unberechtigt:

Fest steht, dass die C***** der Klägerin die Forderung zedierte. Fest steht ebenfalls, dass der Gemeinschuldner die festgestellten Zahlungen erhielt bzw von den festgestellten Überweisungen profitierte, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Auch der Verjährungseinwand ist unberechtigt: Das Klagebegehren wurde darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner Leistungen von der C***** ohne Rechtsgrund erhielt. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen allerdings - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der 30-jährigen Verjährungsfrist. Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umstellung auf ein Feststellungsbegehren (§ 110 KO) Rechnung zu tragen war. Zweifel an der Identität der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung mit jener des vorherigen Leistungsprozesses bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Anmeldung nicht. Entsprechend dem Begehren der Klägerin, das der Beklagte der rechnerischen Höhe nach nicht bestritt, waren auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen kapitalisiert als Konkursforderung festzustellen (RIS-Justiz RS 0097354; 8 ObA 134/99k; 1 Ob 170/00g). Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren ebenfallls als Konkursforderungen festzustellen (8 ObA 134/99k). Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin diese - grundsätzlich ebenfalls eine Konkursforderung bildenden - Kosten nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldung im Konkursverfahren nicht anmeldete. Die Entscheidung über die eine Masseforderung darstellenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 ZPO.Fest steht, dass die C***** der Klägerin die Forderung zedierte. Fest steht ebenfalls, dass der Gemeinschuldner die festgestellten Zahlungen erhielt bzw von den festgestellten Überweisungen profitierte, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Auch der Verjährungseinwand ist unberechtigt: Das Klagebegehren wurde darauf gestützt, dass der Gemeinschuldner Leistungen von der C***** ohne Rechtsgrund erhielt. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen allerdings - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - der 30-jährigen Verjährungsfrist. Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles mit der Maßgabe abzuändern, dass der Umstellung auf ein Feststellungsbegehren (Paragraph 110, KO) Rechnung zu tragen war. Zweifel an der Identität der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung mit jener des vorherigen Leistungsprozesses bestehen nach dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Anmeldung nicht. Entsprechend dem Begehren der Klägerin, das der Beklagte der rechnerischen Höhe nach nicht bestritt, waren auch die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen kapitalisiert als Konkursforderung festzustellen (RIS-Justiz RS 0097354; 8 ObA 134/99k; 1 Ob 170/00g). Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren ebenfallls als Konkursforderungen festzustellen (8 ObA 134/99k). Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin diese - grundsätzlich ebenfalls eine Konkursforderung bildenden - Kosten nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldung im Konkursverfahren nicht anmeldete. Die Entscheidung über die eine Masseforderung darstellenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E76341 8Ob121.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00121.04H.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080OB00121_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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