TE OGH 2005/2/17 8Nc9/05y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Josseline R*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 162.496,46 sA), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner vom 25. Jänner 2005, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der

6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er bereits in zwei mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängenden Vorprozessen zwischen den Parteien als Richter beteiligt gewesen sei. Im zweiten Vorprozess sei ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden, mit dem Hofrat Dr. Prückner seit etwa drei Jahren ein enges und freundschaftliches Verhältnis verbinde. Im nunmehrigen Verfahren werde das Gutachten dieses Sachverständigen als grob falsch und irreal bekämpft. Wenngleich dieses Gutachten für die nunmehr zu treffende Entscheidung nicht wesentlich sein sollte, könnten unkundige Prozessparteien angesichts der dargestellten Umstände unrichtige Schlüsse über die Entscheidungsfindung ziehen.6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er bereits in zwei mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängenden Vorprozessen zwischen den Parteien als Richter beteiligt gewesen sei. Im zweiten Vorprozess sei ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden, mit dem Hofrat Dr. Prückner seit etwa drei Jahren ein enges und freundschaftliches Verhältnis verbinde. Im nunmehrigen Verfahren werde das Gutachten dieses Sachverständigen als grob falsch und irreal bekämpft. Wenngleich dieses Gutachten für die nunmehr zu treffende Entscheidung nicht wesentlich sein sollte, könnten unkundige Prozessparteien angesichts der dargestellten Umstände unrichtige Schlüsse über die Entscheidungsfindung ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben.

Anmerkung

E76208 8Nc9.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00009.05Y.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080NC00009_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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