TE OGH 2005/2/17 6Ob16/05d

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Iris-Cornelia *****, über den Revisionsrekurses ihrer Mutter Luise D*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, vom 8. September 2004, GZ 45 R 496/04f-125, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling, vom 7. Mai 2004, GZ 10 P 33/02x-103, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach der Aufhebung ihrer häuslichen Gemeinschaft beantragten beide Elternteile jeweils die Zuteilung der Obsorge und auch der einstweiligen Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Das Erstgericht wies die Obsorge der Mutter zu. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss insoweit, dass die Übertragung der Obsorge an die Mutter als vorläufige Maßnahme getroffen werde. Im Übrigen (endgültige Obsorgeentscheidung) hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigenden Teils seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs beantragte die Mutter die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts im vollen Umfang bestätigt werde.

Das gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene, als Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1894) - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG - absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580; RS0030814). Der „Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher mangels eines sich (auf diesen Teil des Beschlusses beziehenden) Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 14b Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG (RGBl Nr 208/1894) - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580; RS0030814). Der „Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher mangels eines sich (auf diesen Teil des Beschlusses beziehenden) Zulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E76239 6Ob16.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00016.05D.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00016_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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