TE OGH 2005/2/17 6Ob319/04m

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm in der Rechtssache der klagenden Partei "C*****" ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****AG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Neudorfer Griensteidl Hahnkamper Stapf & Partner in Wien, wegen 307.056,81 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2004, GZ 40 R 151/04h-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 16. März 2004, GZ 7 C 1600/03h-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der „Äußerung" zur außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionswerberin selbst betont, war nach dem Vertrag vom 7. 2. und 12. 3. 1990 nicht sie, sondern die D***** GmbH berechtigt und verpflichtet, den Dachbodenausbau in den beiden Häusern der Beklagten vorzunehmen. Der Umstand, dass die genannte Gesellschaft, wie unstrittig feststeht, in der Folge die Klägerin mit der Durchführung der Ausbauarbeiten beauftragte, vermag mangels anders lautenden Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, deren Vorliegen nicht behauptet wurde, Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten der Durchführung des Bauvorhabens nicht zu begründen. Die Klägerin hat sich in sofern ausschließlich mit ihrem Auftraggeber, dass ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen die D***** GmbH, auseinanderzusetzen.

Auch wenn sich die Klägerin mit ihrer Auftraggeberin dahin geeinigt haben sollte, dass sie als Bauausführende die ursprünglich der D***** GmbH zustehende Mieterposition einnehmen sollte, könnten keine Ansprüche gegen die Beklagte aus den von der Klägerin durchgeführten Ausbauarbeiten resultieren. Die Beklagte lukrierte die Werterhöhung ihrer Häuser infolge der Ausbauten nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin. Die Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin erfolgte nicht rechtsgrundlos, sondern im Rahmen des zwischen ihr und der D***** GmbH abgeschlossenen Werkvertrags.

Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0020022; RS0028179). Besteht eine vertragliche Vereinbarung, in der sich der Mieter (hier: die D***** GmbH als ursprüngliche Mieterin) zur Tragung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten einer Wohnung verpflichtete, kommt eine Ersatzanspruch aus angewandter Geschäftsführung nicht in Frage (8 Ob 585/92; 4 Ob 280/97y). Die Aktivitäten eines Geschäftsgehilfen finden ihren zureichenden Grund ausschließlich im Schuldverhältnis zu seinem Auftraggeber, sodass für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung oder sonstige Bereicherung kein Raum bleibt (vgl 1 Ob 569/95).Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0020022; RS0028179). Besteht eine vertragliche Vereinbarung, in der sich der Mieter (hier: die D***** GmbH als ursprüngliche Mieterin) zur Tragung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten einer Wohnung verpflichtete, kommt eine Ersatzanspruch aus angewandter Geschäftsführung nicht in Frage (8 Ob 585/92; 4 Ob 280/97y). Die Aktivitäten eines Geschäftsgehilfen finden ihren zureichenden Grund ausschließlich im Schuldverhältnis zu seinem Auftraggeber, sodass für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung oder sonstige Bereicherung kein Raum bleibt vergleiche 1 Ob 569/95).

Ein Abweichen der Vorinstanzen von der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht zu erkennen. Die Klägerin führt in ihrer außerordentlichen Revision nicht aus, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Vorinstanzen abgewichen sein sollen und inwieweit eine uneinheitliche Rechtsprechung bezüglich der hier maßgebenden Rechtsfragen vorliege. Das Berufungsgericht hat auch ohne Verkennung der Rechtslage aufgezeigt, dass selbst bei Annahme einer Vertragsübernahme für die Klägerin nichts gewonnen wäre, weil die Klägerin dann auch den vertraglichen Verzicht der D***** GmbH auf Ersatz von Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau übernommen hätte. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, reicht nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0043650).Ein Abweichen der Vorinstanzen von der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht zu erkennen. Die Klägerin führt in ihrer außerordentlichen Revision nicht aus, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Vorinstanzen abgewichen sein sollen und inwieweit eine uneinheitliche Rechtsprechung bezüglich der hier maßgebenden Rechtsfragen vorliege. Das Berufungsgericht hat auch ohne Verkennung der Rechtslage aufgezeigt, dass selbst bei Annahme einer Vertragsübernahme für die Klägerin nichts gewonnen wäre, weil die Klägerin dann auch den vertraglichen Verzicht der D***** GmbH auf Ersatz von Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau übernommen hätte. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, reicht nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0043650).

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird nicht nachvollziehbar dargelegt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E76244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00319.04M.0217.000

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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