TE OGH 2005/2/17 8Ob19/05k

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 34.437,33 sA, infolge Rekurses (Rekursinteresse EUR 10.002,76 an Kosten) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2002, GZ 5 R 49/02s, mit dem das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. April 2002, GZ 5 R 49/02s-41, berichtigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht sein Berufungsurteil vom 25. April 2002 in der Kostenentscheidung berichtigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in der Kostenentscheidung die Parteibezeichnung verwechselt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der klagenden Partei ist absolut unzulässig.

Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch hinsichtlich jener des Berufungsverfahrens berichtigt. Nach ständiger Judikatur ist jedoch unter Beachtung des Ausschlusses der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO („über den Kostenpunkt") ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wurde, ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0044233 mwN zuletzt 7 Ob 128/04f; RIS-Justiz RS0044153 mwN OGH 1 Ob 59/04i; RIS-Justiz RS0041711 mwN). Daher ist auch der Rekurs der Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht absolut unzulässig (vgl dazu auch OGH 9 ObA 173/98a).Mit dem Berichtigungsbeschluss wurde die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes sowohl hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch hinsichtlich jener des Berufungsverfahrens berichtigt. Nach ständiger Judikatur ist jedoch unter Beachtung des Ausschlusses der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO („über den Kostenpunkt") ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wurde, ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0044233 mwN zuletzt 7 Ob 128/04f; RIS-Justiz RS0044153 mwN OGH 1 Ob 59/04i; RIS-Justiz RS0041711 mwN). Daher ist auch der Rekurs der Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht absolut unzulässig vergleiche dazu auch OGH 9 ObA 173/98a).

Anmerkung

E76345 8Ob19.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00019.05K.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080OB00019_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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