TE OGH 2005/2/17 8Ob137/04m

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 5. Oktober 1956 geborenen Walter F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2004, GZ 43 R 352/04i-92, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die vom Betroffenen selbst eingebrachten Anträge auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von ihm erhobenen Schadenersatzklagen gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren wegen behaupteter „Säumnisse" sowie gegen den im Pflegschaftsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. Max F***** "wegen unrichtiger Gutachtenserstellung" zurückzuweisen waren, kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der einstweilige Sachwalter nach dem hier noch anwendbaren § 238 Abs 2 AußStrG die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im beschlussmäßig umschriebenen Aufgabenkreis beschränkt. Das Rekursgericht ist jedenfalls auch der Rechtsansicht des Erstgerichts näher getreten, wonach der beschlussmäßig festgelegte Aufgabenbereich des einstweiligen Sachwalters „familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich damit zusammenhängender Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung, insbesondere Vertretung in den hg-Verfahren 19 C 36/00i und 19 P 73/00b" auch die Führung von Schadenersatzprozessen jedenfalls gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem vormaligen Scheidungsverfahren des Betroffenen bzw dem Pflegschaftsverfahren befasst waren, umfasst. Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im beschlussmäßig umschriebenen Aufgabenkreis (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 § 238 Rz 1 mwH). Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht unvertretbar.In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die vom Betroffenen selbst eingebrachten Anträge auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von ihm erhobenen Schadenersatzklagen gegen seinen vormaligen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren wegen behaupteter „Säumnisse" sowie gegen den im Pflegschaftsverfahren bestellten Sachverständigen Dr. Max F***** "wegen unrichtiger Gutachtenserstellung" zurückzuweisen waren, kann eine krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der einstweilige Sachwalter nach dem hier noch anwendbaren Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im beschlussmäßig umschriebenen Aufgabenkreis beschränkt. Das Rekursgericht ist jedenfalls auch der Rechtsansicht des Erstgerichts näher getreten, wonach der beschlussmäßig festgelegte Aufgabenbereich des einstweiligen Sachwalters „familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich damit zusammenhängender Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung, insbesondere Vertretung in den hg-Verfahren 19 C 36/00i und 19 P 73/00b" auch die Führung von Schadenersatzprozessen jedenfalls gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem vormaligen Scheidungsverfahren des Betroffenen bzw dem Pflegschaftsverfahren befasst waren, umfasst. Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im beschlussmäßig umschriebenen Aufgabenkreis (Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Paragraph 238, Rz 1 mwH). Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) vermag der Rechtsmittelwerber, der inhaltlich dem Rekursgericht im Wesentlichen „Begründungsunsicherheit" vorwirft, nicht aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher, ohne das es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit bedurfte, jedenfalls zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) vermag der Rechtsmittelwerber, der inhaltlich dem Rekursgericht im Wesentlichen „Begründungsunsicherheit" vorwirft, nicht aufzuzeigen. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher, ohne das es eines Eingehens auf die Frage der Rechtzeitigkeit bedurfte, jedenfalls zurückzuweisen.

Anmerkung

E76343 8Ob137.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00137.04M.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080OB00137_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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