Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1) Oyakhire Charles O*****, Arbeiter, *****, 2) Theophilus Hawkins E*****, Arbeiter, *****, beide vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Adoption über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2004, GZ 42 R 531/04f-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ob - iSd des hier noch anwendbaren § 180a dritter Satz ABGB idF vor der Novelle BGBl I Nr 58/2004 - ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0087008; RS0087006; zuletzt etwa 9 ObA 92/04a). Das (nur) für die Erwachsenenadoption in § 180a alt ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls zu wenig wäre und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0116687; zuletzt etwa 10 Ob 306/02a; 9 Ob 8/03x).Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll bzw ob - iSd des hier noch anwendbaren Paragraph 180 a, dritter Satz ABGB in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2004, - ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt, ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0087008; RS0087006; zuletzt etwa 9 ObA 92/04a). Das (nur) für die Erwachsenenadoption in Paragraph 180 a, alt ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens sollte der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die (ausschließliche) Erleichterung des Erhalts einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung ohne die vom Gesetz geforderte personenbezogene und die grundsätzlich auch bei einer Erwachsenenadoption geforderte familienrechtliche Begründung (Herstellung) einer (zusätzlichen) Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls zu wenig wäre und die bloße Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0116687; zuletzt etwa 10 Ob 306/02a; 9 Ob 8/03x).
Der dagegen erhobene Hinweis auf den Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist verfehlt. Dass das Gericht nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen hat, trifft zu; wohl aber hat es im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption zu beurteilen.
Dass diese Rechtsprechung überholt sei, weil iS § 8 FremdenG idF BGBl Nr 126/2002 die Bewilligung der Adoption nicht mehr zwangsläufig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge habe, trifft nicht zu. Die im Revisionsrekurs angesprochene Bestimmung des § 8 Abs 4a FremdenG bewirkt ja nur, dass von der Verwaltungsbehörde trotz der Bewilligung der Adoption des Fremden die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen sind; sie schließt aber nicht aus, dass dessen ungeachtet - wie hier festgestellt - mit der Adoption die Erleichterung der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung angestrebt werden kann. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. 1. 2003 fortgeschrieben (so etwa 1 Ob 156/04d; 7 Ob 82/04s; 8 ObA 41/04v ua).Dass diese Rechtsprechung überholt sei, weil iS Paragraph 8, FremdenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 2002, die Bewilligung der Adoption nicht mehr zwangsläufig die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Folge habe, trifft nicht zu. Die im Revisionsrekurs angesprochene Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4 a, FremdenG bewirkt ja nur, dass von der Verwaltungsbehörde trotz der Bewilligung der Adoption des Fremden die dort genannten Voraussetzungen zu prüfen sind; sie schließt aber nicht aus, dass dessen ungeachtet - wie hier festgestellt - mit der Adoption die Erleichterung der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung angestrebt werden kann. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auch nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. 1. 2003 fortgeschrieben (so etwa 1 Ob 156/04d; 7 Ob 82/04s; 8 ObA 41/04v ua).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen den zu beurteilenden Einzelfall in vertretbarer Weise entschieden, sodass eine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfrage iSd hier noch anzuwendenden § 14 Abs 1 AußStrG 1854 nicht vorliegt.Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen den zu beurteilenden Einzelfall in vertretbarer Weise entschieden, sodass eine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfrage iSd hier noch anzuwendenden Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 nicht vorliegt.
Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zur Entscheidung 9 Ob 58/04a liegt nicht vor. Zwar ist richtig, dass nach dieser Entscheidung bei langem Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung, die bis in die Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden zurückreicht, schon die Herstellung familienrechtlicher Bande ein gerechtfertigtes Anliegen der Beteiligten darstellen kann. Derartiges ist aber den hier getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, in denen lediglich von einer „guten Beziehung" der Antragsteller und davon die Rede ist, dass sie einander aus Nigeria kennen und dass der Erstantragsteller positiv überrascht war, als er den Zweitantragsteller in Österreich traf.
Im Übrigen gehen die Revisionsrekurswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist richtig, dass festgestellt wurde, dass sie ihre Beziehung zueinander „vertiefen und legalisieren" wollen. Es steht aber auch fest, dass es vorrangiger Zweck der beabsichtigten Adoption ist, dem Erstantragsteller - dessen Asylantrag in erster Instanz abgewiesen wurde - zu ermöglichen, auf Dauer in Österreich leben, eine Ausbildung machen und arbeiten zu können. Ferner geht das Erstgericht davon aus, dass die Parteien das Mittel der Adoption nicht gewählt hätten, wenn sie den von ihnen angestrebten Zweck auf einfachere Weise erreicht hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die von der zweiten Instanz übernommen wurden, kann aber von einer unvertretbaren Entscheidung bzw von einem Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht die Rede sein.
Dass der Erstantragsteller ohne Dolmetsch einvernommen wurde, könnte - wenn überhaupt - nur einen Mangel des Verfahrens erster Instanz begründen (Spenling in Fasching/Konecny² III § 375 Rz 7). Ein derartiger Mangel wurde aber von den Antragstellern in zweiter Instanz nicht geltend gemacht. Diese Rüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden. Im Übrigen bleiben die Antragsteller auch im Revisionsrekurs konkrete Behauptungen schuldig, dass (bzw welche) Verständigungsprobleme bei der Einvernahme des Erstantragstellers aufgetreten sind.Dass der Erstantragsteller ohne Dolmetsch einvernommen wurde, könnte - wenn überhaupt - nur einen Mangel des Verfahrens erster Instanz begründen (Spenling in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 375, Rz 7). Ein derartiger Mangel wurde aber von den Antragstellern in zweiter Instanz nicht geltend gemacht. Diese Rüge kann im Revisionsrekurs nicht nachgetragen werden. Im Übrigen bleiben die Antragsteller auch im Revisionsrekurs konkrete Behauptungen schuldig, dass (bzw welche) Verständigungsprobleme bei der Einvernahme des Erstantragstellers aufgetreten sind.
Textnummer
E76346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00002.05K.0217.000Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011