Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Edgar W*****, vertreten durch Dr. Ernst Summer, Rechtsanwalt in Retz, gegen die Antragsgegnerin Astrid W*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 12. Oktober 2004, GZ 25 R 82/04t, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18. März 2004, GZ 4 C 385/02s-21, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Edgar W*****, vertreten durch Dr. Ernst Summer, Rechtsanwalt in Retz, gegen die Antragsgegnerin Astrid W*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 12. Oktober 2004, GZ 25 R 82/04t, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 18. März 2004, GZ 4 C 385/02s-21, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG soll ein für beide Teile tragbares Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910). Ein geringes Einkommen darf zwar nicht dazu führen, dass dem anderen früheren Ehepartner das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (8 Ob 143/03t). Im Einzelfall kann es aber zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags gegenüber jenem, der sich bei Ausmittlung nach den jeweiligen Beiträgen der ehemaligen Ehepartner zur Anschaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Schulden ergeben würde, auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen" kann (2 Ob 704/86; 3 Ob 108/97x). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll für beide Teile, also auch für den Zahlungspflichtigen, gesichert bleiben (5 Ob 788/81 ua). Selbst wenn zu fordern ist, dass derjenige, der die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen und seine Lebensbedürfnisse aufs Äußerste einschränken muss (RIS-Justiz RS0057685), kann eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe für den Zahlungspflichtigen unzumutbar und unbillig sein (vgl 9 Ob 33/00v).Bei der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG soll ein für beide Teile tragbares Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910). Ein geringes Einkommen darf zwar nicht dazu führen, dass dem anderen früheren Ehepartner das Eigentum entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung entzogen wird (8 Ob 143/03t). Im Einzelfall kann es aber zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrags gegenüber jenem, der sich bei Ausmittlung nach den jeweiligen Beiträgen der ehemaligen Ehepartner zur Anschaffung der aufzuteilenden Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Schulden ergeben würde, auf ein Maß kommen, damit der Zahlungspflichtige noch „wohl bestehen" kann (2 Ob 704/86; 3 Ob 108/97x). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll für beide Teile, also auch für den Zahlungspflichtigen, gesichert bleiben (5 Ob 788/81 ua). Selbst wenn zu fordern ist, dass derjenige, der die Übernahme der Vermögenswerte anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen und seine Lebensbedürfnisse aufs Äußerste einschränken muss (RIS-Justiz RS0057685), kann eine Ausgleichszahlung in der vollen rechnerischen Höhe für den Zahlungspflichtigen unzumutbar und unbillig sein vergleiche 9 Ob 33/00v).
Die (auf § 273 Abs 1 ZPO beruhende) Annahme des Rekursgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht in dem vom Erstgericht zugrunde gelegten Umfang ein Nebeneinkommen erzielen und nicht weiter angespannt werden könne, ist einzelfallbezogen. Die Frage ihrer Richtigkeit hat keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).Die (auf Paragraph 273, Absatz eins, ZPO beruhende) Annahme des Rekursgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht in dem vom Erstgericht zugrunde gelegten Umfang ein Nebeneinkommen erzielen und nicht weiter angespannt werden könne, ist einzelfallbezogen. Die Frage ihrer Richtigkeit hat keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494).
Ob die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0115637). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG läge daher nur dann vor, wenn das Rekursgericht in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0113732). Eine solche im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des einzelfallbezogenen Sachverhalts durch das Rekursgericht ist aber nicht zu erkennen.Ob die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0115637). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG läge daher nur dann vor, wenn das Rekursgericht in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemeinen Aufteilungsgrundsätzen abgewichen wäre (RIS-Justiz RS0113732). Eine solche im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des einzelfallbezogenen Sachverhalts durch das Rekursgericht ist aber nicht zu erkennen.
Textnummer
E76536European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00322.04B.0217.000Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012