TE OGH 2005/2/17 8ObS5/05a

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Gangolf B*****, vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei I*****, wegen EUR 13.310,-- netto Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2004, GZ 7 Rs 105/04x-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger konnte insbesondere wegen der von ihm betreuten Auslandsprojekte über Jahre hinweg kaum auf Urlaub gehen. Die spätere Gemeinschuldnerin hat auf der Gehaltsabrechnung die offenen Urlaubsansprüche auch regelmäßig zur Gänze ausgewiesen. Er hatte zuletzt im Zeitpunkt seines Austrittes am 31. 8. 2002 122 Werktage an Urlaubsanspruch offen. Die Beklagte hat davon jedoch nur Urlaubsentschädigung für 72 Werktage als gesichert anerkannt und jenen Teil der Urlaubsentschädigung, der auf die Urlaubsjahre 1997/1998 und 1998/1999 entfiel, als wegen Verjährung nicht gesichert im Sinne des § 1 Abs 2 IEG - so wie das Berufungsgericht - abgewiesen.Der Kläger konnte insbesondere wegen der von ihm betreuten Auslandsprojekte über Jahre hinweg kaum auf Urlaub gehen. Die spätere Gemeinschuldnerin hat auf der Gehaltsabrechnung die offenen Urlaubsansprüche auch regelmäßig zur Gänze ausgewiesen. Er hatte zuletzt im Zeitpunkt seines Austrittes am 31. 8. 2002 122 Werktage an Urlaubsanspruch offen. Die Beklagte hat davon jedoch nur Urlaubsentschädigung für 72 Werktage als gesichert anerkannt und jenen Teil der Urlaubsentschädigung, der auf die Urlaubsjahre 1997/1998 und 1998/1999 entfiel, als wegen Verjährung nicht gesichert im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IEG - so wie das Berufungsgericht - abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich - wie der Kläger auch selbst erkennt - bereits in seiner Entscheidung vom 27. 5. 1999 zu 8 ObS 133/99p (= SSV-NF 13/57) mit einem völlig vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und damals festgehalten, dass unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nur jene Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, solche Ansprüche, die verjährt wären, wenn dem nicht ein Anerkenntnis des Arbeitgebers entgegenstünde, nicht zum Kreis der gesicherten Ansprüche gehören (vgl in diesem Zusammenhang im Übrigen auch allgemein dazu, dass die Verjährung der Ansprüche unter dem Aspekt des § 1 Abs 2 IESG von Amts wegen zu prüfen ist RS0076711). Soweit der Kläger eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darin zu sehen vermeint, dass sich der Oberste Gerichtshof damals nicht mit der mangelnden Möglichkeit des Urlaubsverbrauches auseinandergesetzt habe, ist er vorweg darauf zu verweisen, dass auch in dieser Sachverhaltskomponente die Entscheidungen übereinstimmen. Im Übrigen ist - anders als etwa bei langdauernden Krankenständen (vgl dazu OGH 27. 1. 2000, 8 ObS 178/99f unter Hinweis auf § 4 Abs 2 UrlG) - im Urlaubsgesetz für den Fall der betrieblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsverbrauch keine Fortlauf- oder Ablaufhemmung hinsichtlich der in § 4 Abs 5 UrlG vorgesehenen Verjährung vorgesehen.Der Oberste Gerichtshof hat sich - wie der Kläger auch selbst erkennt - bereits in seiner Entscheidung vom 27. 5. 1999 zu 8 ObS 133/99p (= SSV-NF 13/57) mit einem völlig vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und damals festgehalten, dass unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, nur jene Ansprüche zu sichern, auf die der Arbeitnehmer typischerweise angewiesen ist, solche Ansprüche, die verjährt wären, wenn dem nicht ein Anerkenntnis des Arbeitgebers entgegenstünde, nicht zum Kreis der gesicherten Ansprüche gehören vergleiche in diesem Zusammenhang im Übrigen auch allgemein dazu, dass die Verjährung der Ansprüche unter dem Aspekt des Paragraph eins, Absatz 2, IESG von Amts wegen zu prüfen ist RS0076711). Soweit der Kläger eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darin zu sehen vermeint, dass sich der Oberste Gerichtshof damals nicht mit der mangelnden Möglichkeit des Urlaubsverbrauches auseinandergesetzt habe, ist er vorweg darauf zu verweisen, dass auch in dieser Sachverhaltskomponente die Entscheidungen übereinstimmen. Im Übrigen ist - anders als etwa bei langdauernden Krankenständen vergleiche dazu OGH 27. 1. 2000, 8 ObS 178/99f unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 2, UrlG) - im Urlaubsgesetz für den Fall der betrieblichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Urlaubsverbrauch keine Fortlauf- oder Ablaufhemmung hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 5, UrlG vorgesehenen Verjährung vorgesehen.

Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E76351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00005.05A.0217.000

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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