Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Oktober 2004, GZ 602 Hv 21/04b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Oktober 2004, GZ 602 Hv 21/04b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 3 StPO umfassenden Urteil wurde Daniel M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (l.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß Paragraph 263, Absatz 3, StPO umfassenden Urteil wurde Daniel M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (l.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
l. zwischen 10. und 20. Juli 2001 in Stockerau Verfügungsberechtigten der K***** Industrie Handels GmbH nach Einsteigen durch ein (offenes) Fenster in ein Bürogebäude zwei Laptops der Marke Acer im (Gesamt-) Wert von ca 500 EUR mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;
2. im Juli 2004 in Wien Sandra R***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die sinngemäße Äußerung „wenn du die Anzeige nicht zurückziehst, brauchst du dich nicht mehr auf die Straße trauen. Ich mach dich und deine Freunde fertig" zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung einer gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige bzw zur Änderung ihrer belastenden Aussage zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Rüge unzureichender Begründung (Z 5) der zu Schuldspruchpunkt 1. getroffenen Feststellung seiner Täterschaft, wonach sich das Erstgericht darüber hinweggesetzt habe, dass am Tatort „keine Einbruchsspuren ersichtlich waren", die vernommenen Personen „Angaben zum eigentlichen Tathergang" nicht machen konnten und der Sachverhalt letztlich „gänzlich ungeklärt" verblieben ist, erschöpft sich - wie schon der Hinweis auf die angestrebte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes deutlich macht - in unzulässiger Bekämpfung der formell einwandfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Darüber, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in den für glaubwürdig erachteten belastenden Angaben der Zeugen Andreas P***** und Milan Ra***** sowie den Depositionen des Zeugen Boban F*****, der angab, die beiden Geräte vom - zumindest die Vermittlung dieses Verkaufes nicht bestreitenden (S 3 f/II) - Angeklagten erworben zu haben, eine tragfähige Basis finden, übergeht der Beschwerdeführer mit Stillschweigen.Die Rüge unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der zu Schuldspruchpunkt 1. getroffenen Feststellung seiner Täterschaft, wonach sich das Erstgericht darüber hinweggesetzt habe, dass am Tatort „keine Einbruchsspuren ersichtlich waren", die vernommenen Personen „Angaben zum eigentlichen Tathergang" nicht machen konnten und der Sachverhalt letztlich „gänzlich ungeklärt" verblieben ist, erschöpft sich - wie schon der Hinweis auf die angestrebte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes deutlich macht - in unzulässiger Bekämpfung der formell einwandfreien Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Darüber, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen in den für glaubwürdig erachteten belastenden Angaben der Zeugen Andreas P***** und Milan Ra***** sowie den Depositionen des Zeugen Boban F*****, der angab, die beiden Geräte vom - zumindest die Vermittlung dieses Verkaufes nicht bestreitenden (S 3 f/II) - Angeklagten erworben zu haben, eine tragfähige Basis finden, übergeht der Beschwerdeführer mit Stillschweigen.
Gleichermaßen verfehlt ist die weitere, den festgestellten Wert des Diebsgutes in Höhe von 500 EUR in Frage stellende Mängelrüge, konnte sich das Erstgericht doch dabei auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Werner (richtig:) B***** (US 5 iVm S 223 f/I) stützen. Die vom Beschwerdeführer ohne inhaltliche Begründung problematisierte Frage, ob die Geräte überhaupt einen Wert hatten, erledigt sich angesichts der Angaben des Vertreters der geschädigten GmbH sowie des Verkaufes der Laptops um insgesamt 14.000 S an Boban F***** (S 205/I) und des nochmaligen Weiterverkaufs durch den Letztgenannten um insgesamt 16.000 S (S 207/I iVm US 5) von selbst. Die zum Schuldspruchpunkt 2. - unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Z 5 vierter Fall), der Sache nach Z 9 lit a StPO - vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 5 iVm US 7 und wurden im Übrigen von den Tatrichtern mit dem Hinweis auf die belastende Zeugenaussage der Bedrohten, die anlässlich der Tatbegehung verwendete Formulierung und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten (US 7), dem Gewaltdelikte nicht fremd sind (US 4), hinreichend begründet.Gleichermaßen verfehlt ist die weitere, den festgestellten Wert des Diebsgutes in Höhe von 500 EUR in Frage stellende Mängelrüge, konnte sich das Erstgericht doch dabei auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Werner (richtig:) B***** (US 5 in Verbindung mit S 223 f/I) stützen. Die vom Beschwerdeführer ohne inhaltliche Begründung problematisierte Frage, ob die Geräte überhaupt einen Wert hatten, erledigt sich angesichts der Angaben des Vertreters der geschädigten GmbH sowie des Verkaufes der Laptops um insgesamt 14.000 S an Boban F***** (S 205/I) und des nochmaligen Weiterverkaufs durch den Letztgenannten um insgesamt 16.000 S (S 207/I in Verbindung mit US 5) von selbst. Die zum Schuldspruchpunkt 2. - unter dem Aspekt unvollständiger Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), der Sache nach Ziffer 9, Litera a, StPO - vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 5 in Verbindung mit US 7 und wurden im Übrigen von den Tatrichtern mit dem Hinweis auf die belastende Zeugenaussage der Bedrohten, die anlässlich der Tatbegehung verwendete Formulierung und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten (US 7), dem Gewaltdelikte nicht fremd sind (US 4), hinreichend begründet.
Sofern der Beschwerdeführer zu diesem Faktum das Vorliegen einer dem Tatsachenbereich zuzuordnenden (Mayerhofer StPO5 § 281 Egr 46 ff) „milieu- oder augenblicksbedingten Unmutsäußerung" behauptet (Z 9 lit a), weicht er jedoch von den getroffenen Feststellungen, nämlich einer Bedrohung mit zumindest einer Verletzung am Körper mit dem Vorsatz, Sandra R***** zur Zurückziehung ihrer Anzeige bzw Abänderung der den Beschwerdeführer belastenden Aussage zu zwingen (US 5), ab und bringt damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.Sofern der Beschwerdeführer zu diesem Faktum das Vorliegen einer dem Tatsachenbereich zuzuordnenden (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Egr 46 ff) „milieu- oder augenblicksbedingten Unmutsäußerung" behauptet (Ziffer 9, Litera a,), weicht er jedoch von den getroffenen Feststellungen, nämlich einer Bedrohung mit zumindest einer Verletzung am Körper mit dem Vorsatz, Sandra R***** zur Zurückziehung ihrer Anzeige bzw Abänderung der den Beschwerdeführer belastenden Aussage zu zwingen (US 5), ab und bringt damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung.
Mit der - im Übrigen rechtlich irrelevanten (Jerabek in WK2 § 74 Rz 33) - Behauptung, wonach die genannte Zeugin „in ihrer Gemütsbewegung in keiner Weise beeinträchtigt war", bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen zur objektiven Gefährlichkeit der Drohung abermals nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.Mit der - im Übrigen rechtlich irrelevanten (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33) - Behauptung, wonach die genannte Zeugin „in ihrer Gemütsbewegung in keiner Weise beeinträchtigt war", bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen zur objektiven Gefährlichkeit der Drohung abermals nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) macht der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchpunktes 1. zum einen - wie bereits dargestellt zu Unrecht - geltend, dass aus den Beweisergebnissen seine Täterschaft nicht ableitbar sei, zum anderen bezweifelt er die angenommene Qualifikation des Einsteigens im Sinn des § 129 Z 1 StGB, weil den Entscheidungsgründen keine Feststellung dahingehend zu entnehmen sei, dass „ein ins Gewicht fallendes Hindernis, zB durch Hineinkriechen oder Hindurchzwingen zu überwinden war". Solcherart leitet er seine rechtliche Erwägung unter Vernachlässigung des Wortsinns des Normbegriffs, somit prozessordnungswidrig aus einer im Gesetz gar nicht geforderten Prämisse ab. Denn das Gesetz verlangt unter „Einsteigen in einen geschlossenen Raum", das ist das Benutzen einer zum „Eintreten" nicht bestimmten Öffnung (oder sonstigen Zutrittsmöglichkeit), die ein normales Betreten der Räumlichkeit nicht gestattet, sodass es, um hineinzugelangen einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung oder doch einer gewissen Anstrengung bedarf, durch die der Täter ein höheres Maß verbrecherischer Energie an den Tag legt als ein anderer Dieb. Ein Fenster, mag es auch geöffnet sein, ist nicht zum ordnungsgemäßen Betreten des Raumes bestimmt. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur durch wesentliche Änderung der Körperhaltung in die Firmenräumlichkeiten gelangte, lässt der von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Geschehensablauf insbesondere unter Berücksichtigung der hiefür maßgebenden Verfahrensergebnisse (siehe dazu Angaben der Zeugen R***** S 193/I, 6/II; P***** S 7 f/II; F***** S 207/I) noch hinreichend deutlich erkennen.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht der Beschwerdeführer in Ansehung des Schuldspruchpunktes 1. zum einen - wie bereits dargestellt zu Unrecht - geltend, dass aus den Beweisergebnissen seine Täterschaft nicht ableitbar sei, zum anderen bezweifelt er die angenommene Qualifikation des Einsteigens im Sinn des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, weil den Entscheidungsgründen keine Feststellung dahingehend zu entnehmen sei, dass „ein ins Gewicht fallendes Hindernis, zB durch Hineinkriechen oder Hindurchzwingen zu überwinden war". Solcherart leitet er seine rechtliche Erwägung unter Vernachlässigung des Wortsinns des Normbegriffs, somit prozessordnungswidrig aus einer im Gesetz gar nicht geforderten Prämisse ab. Denn das Gesetz verlangt unter „Einsteigen in einen geschlossenen Raum", das ist das Benutzen einer zum „Eintreten" nicht bestimmten Öffnung (oder sonstigen Zutrittsmöglichkeit), die ein normales Betreten der Räumlichkeit nicht gestattet, sodass es, um hineinzugelangen einer nicht ganz unerheblichen Veränderung der gewöhnlichen Körperhaltung oder doch einer gewissen Anstrengung bedarf, durch die der Täter ein höheres Maß verbrecherischer Energie an den Tag legt als ein anderer Dieb. Ein Fenster, mag es auch geöffnet sein, ist nicht zum ordnungsgemäßen Betreten des Raumes bestimmt. Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur durch wesentliche Änderung der Körperhaltung in die Firmenräumlichkeiten gelangte, lässt der von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Geschehensablauf insbesondere unter Berücksichtigung der hiefür maßgebenden Verfahrensergebnisse (siehe dazu Angaben der Zeugen R***** S 193/I, 6/II; P***** S 7 f/II; F***** S 207/I) noch hinreichend deutlich erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E76466 12Os141.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00141.04.0217.000Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0120OS00141_0400000_000