TE OGH 2005/2/17 8Ob139/04f

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine T*****, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz, Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung und Löschung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. November 2004, GZ 2 R 246/04z-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen einen Fremdwährungskreditvertrag, zu dessen Besicherung auf Liegenschaftsanteilen der Klägerin eine Höchstbetragshypothek einverleibt wurde. Die Beklagte überwies die Kreditvaluta auf das Konto der Klägerin, wodurch ein Negativsaldo abgedeckt wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war die Klägerin geschäftsunfähig.

Rechtliche Beurteilung

Die nun wegen Ungültigkeit des der Eintragung des Pfandrechts zugrunde liegenden Titels mit Löschungsklage belangte Beklagte kann daher gemäß § 877 ABGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einwenden, nur Zug um Zug gegen Rückstellung all dessen zur Löschung verpflichtet zu sein, was der Löschungskläger aus dem ungültigen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (6 Ob 651/93; RIS-Justiz RS0016321). Die Revision behauptet, dass eine Bereicherung der Klägerin nicht eingetreten sei, weil zwar der Negativsaldo auf dem Konto der Klägerin verringert worden sei, die Gesamtverbindlichkeit der Klägerin allerdings „durch den bestehenden Fremdwährungskredit" unverändert geblieben sei. Damit setzt sich die Revision allerdings darüber hinweg, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Fremdwährungskreditvertrag rechtsunwirksam ist. Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag bestehen daher nicht.Die nun wegen Ungültigkeit des der Eintragung des Pfandrechts zugrunde liegenden Titels mit Löschungsklage belangte Beklagte kann daher gemäß Paragraph 877, ABGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen einwenden, nur Zug um Zug gegen Rückstellung all dessen zur Löschung verpflichtet zu sein, was der Löschungskläger aus dem ungültigen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat (6 Ob 651/93; RIS-Justiz RS0016321). Die Revision behauptet, dass eine Bereicherung der Klägerin nicht eingetreten sei, weil zwar der Negativsaldo auf dem Konto der Klägerin verringert worden sei, die Gesamtverbindlichkeit der Klägerin allerdings „durch den bestehenden Fremdwährungskredit" unverändert geblieben sei. Damit setzt sich die Revision allerdings darüber hinweg, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Fremdwährungskreditvertrag rechtsunwirksam ist. Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus diesem Vertrag bestehen daher nicht.

Anmerkung

E76548 8Ob139.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00139.04F.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080OB00139_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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