TE OGH 2005/2/18 10ObS14/05i

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Leopold Smrcka als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2004, GZ 10 Rs 186/04b-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

Der Revisionswerber gesteht die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts ausdrücklich zu, dass er durch die Ausübung des Berufs eines Autobuslenkers vor der Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer keinen Berufsschutz erworben hat, weil hiefür Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im Lehrberuf des Berufskraftfahrers erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren.

Davon ausgehend steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die in mehreren vergleichbaren, einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlussprüfung betreffenden Fällen ergangen ist (10 ObS 200/01m = SSV-NF 15/90; SSV-NF 12/64; SSV-NF 8/103), wenn das Berufungsgericht den vom Kläger beanspruchten Berufsschutz als gelernter (angelernter) Kraftfahrer im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG verneinte, weil der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag „überwiegend" im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG in der nicht qualifizierten Tätigkeit als Buslenker arbeitete. Eine solcher Berufsschutz erforderte nach § 255 Abs 1 ASVG, dass der Kläger überwiegend in einem erlernten (angelernten) tätig gewesen wäre, wobei als überwiegend gemäß § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschäftigter während der Lehr- bzw Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) beruf tätig; er übt also keine (qualifizierte) Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (10 ObS 200/01m mwN). Da auch ein angelernter Beruf erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Anlernung abgeschlossen ist (10 ObS 200/01m, RIS-Justiz RS0084450), liegt auch die vom Kläger behauptete unsachliche Ungleichbehandlung nicht vor (10 ObS 200/01m).Davon ausgehend steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die in mehreren vergleichbaren, einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlussprüfung betreffenden Fällen ergangen ist (10 ObS 200/01m = SSV-NF 15/90; SSV-NF 12/64; SSV-NF 8/103), wenn das Berufungsgericht den vom Kläger beanspruchten Berufsschutz als gelernter (angelernter) Kraftfahrer im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG verneinte, weil der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag „überwiegend" im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG in der nicht qualifizierten Tätigkeit als Buslenker arbeitete. Eine solcher Berufsschutz erforderte nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, dass der Kläger überwiegend in einem erlernten (angelernten) tätig gewesen wäre, wobei als überwiegend gemäß Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschäftigter während der Lehr- bzw Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) beruf tätig; er übt also keine (qualifizierte) Berufstätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (10 ObS 200/01m mwN). Da auch ein angelernter Beruf erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Anlernung abgeschlossen ist (10 ObS 200/01m, RIS-Justiz RS0084450), liegt auch die vom Kläger behauptete unsachliche Ungleichbehandlung nicht vor (10 ObS 200/01m).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76366

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00014.05I.0218.000

Im RIS seit

20.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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