TE OGH 2005/2/18 10ObS106/04t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria E*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2004, GZ 8 Rs 174/03x-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2003, GZ 8 Cgs 139/02f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria E*****, Pensionistin, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa an der Thaya, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2004, GZ 8 Rs 174/03x-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2003, GZ 8 Cgs 139/02f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod der Klägerin am 28. Dezember 2004 unterbrochen.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach der von der beklagten Partei mit Schriftsatz vom 17. 1. 2005 vorgelegten Verständigung des Standesamtsverbandes Laa an der Thaya ist die Klägerin am 28. 12. 2004 verstorben.

Rechtliche Beurteilung

In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h mwN). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (28. 12. 2004) war die Rechtssache beim Obersten Gerichtshof anhängig. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Paragraph 76, Absatz 2, ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASGG nach dessen Absatz 4, mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h mwN). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraphen 164, ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (28. 12. 2004) war die Rechtssache beim Obersten Gerichtshof anhängig. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.

Anmerkung

E76364 10ObS106.04t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00106.04T.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_010OBS00106_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten