TE OGH 2005/2/18 10Ob2/05z

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 1. Mai 1999 verstorbenen Marcus O*****, infolge Revisionsrekurses der Einschreiter 1. Eunice O*****, 2. mj Marcus O*****, 3. mj Sarah O*****, alle *****, alle vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2004, GZ 44 R 417/04f-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 10. Juni 2004, GZ 25 A 38/03w-35, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 10. 6. 2004 die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 13.028,94 fest. Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Einschreitern (erblasserische Witwe und minderjährige Kinder) erhobenen Rekurs teilweise Folge und setzte die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 11.360,28 (inklusive 20 % USt) fest. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 10. 6. 2004 die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 13.028,94 fest. Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Einschreitern (erblasserische Witwe und minderjährige Kinder) erhobenen Rekurs teilweise Folge und setzte die Belohnung des Verlassenschaftskurators mit EUR 11.360,28 (inklusive 20 % USt) fest. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (Entscheidung über den Kostenpunkt) jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs der Einschreiter ist jedenfalls unzulässig.

Auf das Rechtsmittel sind aufgrund des Entscheidungszeitpunktes erster Instanz (10. 6. 2004) nach der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Danach ist der Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber zufolge § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG idF WGN 1997 jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds, Sachwalters oder auch eines Verlassenschaftskurators abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (3 Ob 177/02d ua; RIS-Justiz RS0017311 [T3], RS0007696). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne inhaltliche Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rechtsfragen sofort zurückzuweisen (9 Ob 36/02p mwN ua). Der Revisionsrekurs ist damit als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.Auf das Rechtsmittel sind aufgrund des Entscheidungszeitpunktes erster Instanz (10. 6. 2004) nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden. Danach ist der Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerber zufolge Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung WGN 1997 jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelt, die nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. Es sind danach alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds, Sachwalters oder auch eines Verlassenschaftskurators abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (3 Ob 177/02d ua; RIS-Justiz RS0017311 [T3], RS0007696). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne inhaltliche Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rechtsfragen sofort zurückzuweisen (9 Ob 36/02p mwN ua). Der Revisionsrekurs ist damit als (jedenfalls) unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E76266 10Ob2.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00002.05Z.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_0100OB00002_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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