TE OGH 2005/2/18 10ObS9/05d

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milovan M*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Abfindung (§ 269 ASVG), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2004, GZ 9 Rs 131/04g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milovan M*****, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Abfindung (Paragraph 269, ASVG), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2004, GZ 9 Rs 131/04g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Abfindungsanspruch nach § 269 Abs 1 ASVG ist an im Gesetz detailliert angeführte Voraussetzungen gebunden (siehe bereits 10 ObS 68/87 = SSV-NF 1/47). Es ist keineswegs so, dass dieser Bestimmung eine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde läge, wie der Revisionswerber meint. Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 3. 1986, G 146/84 (VfSlg 10.792) ist ein solcher Gedanke nicht zu entnehmen. Vielmehr wird zwar der genaue Zweck der Leistung offen gelassen, aber ausgeführt, dass sie jedenfalls als Übergangsmaßnahme dazu bestimmt ist, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des/der Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern. Damit kommt auch bei der Abfindung der in der Pensionsversicherung ausgeprägte Gesichtspunkt zum Tragen, dass Leistungen am Bedürfnis von Anspruchsberechtigten ausgerichtet werden (4 Ob 31/85 = SZ 58/40 = ZAS 1987/2, Petrovic). Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (RIS-Justiz RS0116064) und dass das Gesetz im Fall des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs auch keine Rückerstattung der Beiträge vorsieht (RIS-Justiz RS0102041). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die zitierte Judikatur nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Der Abfindungsanspruch nach Paragraph 269, Absatz eins, ASVG ist an im Gesetz detailliert angeführte Voraussetzungen gebunden (siehe bereits 10 ObS 68/87 = SSV-NF 1/47). Es ist keineswegs so, dass dieser Bestimmung eine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde läge, wie der Revisionswerber meint. Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 3. 1986, G 146/84 (VfSlg 10.792) ist ein solcher Gedanke nicht zu entnehmen. Vielmehr wird zwar der genaue Zweck der Leistung offen gelassen, aber ausgeführt, dass sie jedenfalls als Übergangsmaßnahme dazu bestimmt ist, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des/der Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern. Damit kommt auch bei der Abfindung der in der Pensionsversicherung ausgeprägte Gesichtspunkt zum Tragen, dass Leistungen am Bedürfnis von Anspruchsberechtigten ausgerichtet werden (4 Ob 31/85 = SZ 58/40 = ZAS 1987/2, Petrovic). Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (RIS-Justiz RS0116064) und dass das Gesetz im Fall des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs auch keine Rückerstattung der Beiträge vorsieht (RIS-Justiz RS0102041). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die zitierte Judikatur nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E76373 10ObS9.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00009.05D.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_010OBS00009_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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