TE OGH 2005/2/18 7Nc5/05b

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Carolina Y*****, geboren am 24. November 1992, in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Ning Y*****, wegen § 111 Abs 2 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Carolina Y*****, geboren am 24. November 1992, in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Ning Y*****, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Schwaz an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 2004, 7 Nc 52/04p-54, verwiesen werden. Nunmehr legte das Bezirksgericht Schwaz die Akten unter Hinweis auf die rückleitungsgemäß nachgeholte Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses vom 21. 10. 2004 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem neuerlichen Ersuchen um Genehmigung dieser Übertragung gemäß § 111 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Pflegebefohlenen rechtfertigt im Allgemeinen - und im Sinne des allein maßgeblichen Kindeswohls (RIS-Justiz RS0047074), wird doch der pflegschaftsrechtliche Schutz grundsätzlich am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich die Kinder aufhalten (2 Nd 501/00; 10 Nd 503/01; 10 Nc 24/03s) - eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN; offene Anträge hindern diese Übertragung in der Regel nicht (RIS-Justiz RS0046895; 4 Ob 5/04t; 5 Nc 3/04t; 8 Nc 4/04m; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 111 JN) - jedenfalls dann, wenn ein besonderer Vorteil aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten ist (9 Nc 22/04s). Diese Übertragungsvoraussetzungen liegen auch hier vor. Zwar mangelt es derzeit noch an Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes sowohl zur alleinigen und dauerhaften Obsorgeübertragung an die Mutter als auch über einen noch offenen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters und einen Antrag des Jugendamtes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Sämtliche Beteiligten (Mutter, Kind, Vater) leben jedoch zwischenzeitlich in Wien (6. bzw 8. Bezirk), sodass weder ein besonderer Vorteil aus der Sachbearbeitung durch das in einem anderen, weit entfernten Bundesland gelegene Bezirksgericht zu erkennen ist noch Gründe des Kindeswohles dafür sprächen, die Pflegschaftssache nicht an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen.Zum bisherigen Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 2004, 7 Nc 52/04p-54, verwiesen werden. Nunmehr legte das Bezirksgericht Schwaz die Akten unter Hinweis auf die rückleitungsgemäß nachgeholte Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses vom 21. 10. 2004 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem neuerlichen Ersuchen um Genehmigung dieser Übertragung gemäß Paragraph 111, JN dem Obersten Gerichtshof vor. Eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Pflegebefohlenen rechtfertigt im Allgemeinen - und im Sinne des allein maßgeblichen Kindeswohls (RIS-Justiz RS0047074), wird doch der pflegschaftsrechtliche Schutz grundsätzlich am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich die Kinder aufhalten (2 Nd 501/00; 10 Nd 503/01; 10 Nc 24/03s) - eine Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN; offene Anträge hindern diese Übertragung in der Regel nicht (RIS-Justiz RS0046895; 4 Ob 5/04t; 5 Nc 3/04t; 8 Nc 4/04m; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 111, JN) - jedenfalls dann, wenn ein besonderer Vorteil aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten ist (9 Nc 22/04s). Diese Übertragungsvoraussetzungen liegen auch hier vor. Zwar mangelt es derzeit noch an Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes sowohl zur alleinigen und dauerhaften Obsorgeübertragung an die Mutter als auch über einen noch offenen Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters und einen Antrag des Jugendamtes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Sämtliche Beteiligten (Mutter, Kind, Vater) leben jedoch zwischenzeitlich in Wien (6. bzw 8. Bezirk), sodass weder ein besonderer Vorteil aus der Sachbearbeitung durch das in einem anderen, weit entfernten Bundesland gelegene Bezirksgericht zu erkennen ist noch Gründe des Kindeswohles dafür sprächen, die Pflegschaftssache nicht an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E76334 7Nc5.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00005.05B.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_0070NC00005_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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