TE OGH 2005/2/18 10Ob5/05s

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kaltrina N*****, geboren am 28. März 1993, vertreten durch die Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 17, 18, 19, 1190 Wien, Gatterburggasse 14, als Jugendwohlfahrtsträger, über deren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2004, GZ 44 R 480/04w, 44 R 481/04t-124, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hernals vom 21. Juni 2004, GZ 23 P 9/00g-107 und 108, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen betrifft, zurückgewiesen.

2. In Ansehung des Begehrens auf Unterhaltsherabsetzung wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, der Vater ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien).

Mit Beschluss vom 29. 3. 2000 wurde die Unterhaltspflicht des Vaters zuletzt mit S 3.200 (EUR 232,55) monatlich festgesetzt. ad 1.: Mit Schriftsatz vom 27. 5. 2004 (ON 100) beantragte der Jugendwohlfahrtsträger die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von EUR 232,55 monatlich und verwies auf die Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 21. 6. 2004 (ON 108) ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger erhobenen Rekurs keine Folge. Die vom Jugendwohlfahrtsträger zitierte Verordnung (EG) Nr 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen über Familienleistungen auf Drittstaatsangehörige ziele offenbar darauf ab, aus Drittstaaten stammende Wanderarbeitnehmer innerhalb des EWR mit Bürgern eines Mitgliedstaats gleichzustellen. Sie wirke sich daher nicht zugunsten der Minderjährigen aus, weil diese Verordnung keine Anwendung in Situationen finde, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinauswiesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen - wie hier - ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweise. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind, als auch der unterhaltspflichtige Vater seien Staatsangehörige eines Drittstaates; beide hätten ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber keine zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor und es werde auch im Rekurs nicht behauptet, dass der Vater bzw die Minderjährige jemals in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft bzw berufstätig gewesen seien oder ein anderes „Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats" hinausweise. Der Revisionsrekurs sei im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Jugendwohlfahrtsträger erhobenen Rekurs keine Folge. Die vom Jugendwohlfahrtsträger zitierte Verordnung (EG) Nr 859/2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen über Familienleistungen auf Drittstaatsangehörige ziele offenbar darauf ab, aus Drittstaaten stammende Wanderarbeitnehmer innerhalb des EWR mit Bürgern eines Mitgliedstaats gleichzustellen. Sie wirke sich daher nicht zugunsten der Minderjährigen aus, weil diese Verordnung keine Anwendung in Situationen finde, die mit keinem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaats hinauswiesen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen - wie hier - ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweise. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind, als auch der unterhaltspflichtige Vater seien Staatsangehörige eines Drittstaates; beide hätten ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber keine zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor und es werde auch im Rekurs nicht behauptet, dass der Vater bzw die Minderjährige jemals in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft bzw berufstätig gewesen seien oder ein anderes „Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats" hinausweise. Der Revisionsrekurs sei im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, weil zu dieser Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, auf den entsprechend der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG (BGBl I 2003/111) noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden sind, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes unzulässig. Das Rekursgericht sieht die erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG darin, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung (EG) Nr 859/2003 bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anwendbar sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in seinen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 6 Ob 151/04f vom 21. 10. 2004 und 6 Ob 269/04h vom 25. 11. 2004 die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes gebilligt. Nach diesen Ausführungen, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, ist zwar davon auszugehen, dass der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinn von Art 4 Abs 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Bosnien und Herzegowina ist aber kein Mitgliedstaat, sodass diesem Staat angehörige Kinder, die in Österreich wohnen, gemäß § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Aus Art 1 der im Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zitierten Verordnung (EG) Nr 859/2003 lässt sich für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Jugendwohlfahrtsträgers nichts gewinnen. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung („....wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist") bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Anwendung der Verordnung, wie in Punkt 12 ihrer Erwägungen unmissverständlich ausgeführt wird, eine Beziehung der Situation zu einem weiteren Mitgliedstaat voraussetzt, wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.Der Revisionsrekurs, auf den entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG (BGBl römisch eins 2003/111) noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden sind, ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes unzulässig. Das Rekursgericht sieht die erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG darin, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verordnung (EG) Nr 859/2003 bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anwendbar sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in seinen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 6 Ob 151/04f vom 21. 10. 2004 und 6 Ob 269/04h vom 25. 11. 2004 die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes gebilligt. Nach diesen Ausführungen, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, ist zwar davon auszugehen, dass der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Bosnien und Herzegowina ist aber kein Mitgliedstaat, sodass diesem Staat angehörige Kinder, die in Österreich wohnen, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Aus Artikel eins, der im Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zitierten Verordnung (EG) Nr 859/2003 lässt sich für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Jugendwohlfahrtsträgers nichts gewinnen. Der letzte Halbsatz dieser Bestimmung („....wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist") bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Anwendung der Verordnung, wie in Punkt 12 ihrer Erwägungen unmissverständlich ausgeführt wird, eine Beziehung der Situation zu einem weiteren Mitgliedstaat voraussetzt, wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

In Österreich findet diese Verordnung zudem nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang II der Verordnung Nr 859/2003). Ob diesem (weiteren) Erfordernis entsprochen ist, ist hier nicht ausschlaggebend, weil der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug, wonach Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen müssen (vgl 10 Ob 60/03a mwN), fehlt. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch der unterhaltspflichtige Vater sind Staatsangehörige eines Drittstaates; beide haben ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber zu keinem weiteren Mitgliedstaat. Das Kind fällt daher auch nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht unter deren Bestimmungen. In den nicht vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (6 Ob 269/04h, 6 Ob 151/04f mwN). Nach dem hier allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht hat das Kind keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil es weder österreichischer Staatsangehöriger noch staatenlos ist (§ 2 Ab 1 UVG).In Österreich findet diese Verordnung zudem nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen (Anhang römisch II der Verordnung Nr 859/2003). Ob diesem (weiteren) Erfordernis entsprochen ist, ist hier nicht ausschlaggebend, weil der als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde Gemeinschaftsbezug, wonach Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen müssen vergleiche 10 Ob 60/03a mwN), fehlt. Sowohl das unterhaltsberechtigte Kind als auch der unterhaltspflichtige Vater sind Staatsangehörige eines Drittstaates; beide haben ausschließlich eine Beziehung zu Österreich, aber zu keinem weiteren Mitgliedstaat. Das Kind fällt daher auch nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht unter deren Bestimmungen. In den nicht vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (6 Ob 269/04h, 6 Ob 151/04f mwN). Nach dem hier allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht hat das Kind keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil es weder österreichischer Staatsangehöriger noch staatenlos ist (Paragraph 2, Ab 1 UVG).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht im Wesentlichen derjenigen der Entscheidungen 6 Ob 151/04f und 6 Ob 269/04h. Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn in - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidungen zu der maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde (ÖA 2000, 210 mwN; RIS-Justiz RS0112769).Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht im Wesentlichen derjenigen der Entscheidungen 6 Ob 151/04f und 6 Ob 269/04h. Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG müssen aber noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn in - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidungen zu der maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde (ÖA 2000, 210 mwN; RIS-Justiz RS0112769).

Der gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen erweist sich somit als nicht zulässig.

ad 2.: Was die Entscheidung über das Begehren auf Unterhaltsherabsetzung betrifft, widerspricht die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Gesetz:

Mit Beschluss vom 21. 6. 2004 (ON 107) setzte das Erstgericht den für die minderjährige Kaltrina zu zahlenden monatlichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. 12. 2001 bis 31. 5. 2004 auf Beträge zwischen EUR 30 und EUR 140 und ab 1. 6. 2004 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes auf EUR 30 herab und wies das darüber hinausgehende Begehren des Vaters ab.

Diesen Beschluss bekämpfte die Minderjährige und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf lediglich EUR 190 monatlich ab 1. 6. 2004. Im Übrigen blieb der Beschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Diesen Beschluss bekämpfte die Minderjährige und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf lediglich EUR 190 monatlich ab 1. 6. 2004. Im Übrigen blieb der Beschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich EUR 160. Damit liegt der für den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes maßgebende dreifache Jahreswert (RIS-Justiz RS0042366) deutlich unter EUR 20.000. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich EUR 160. Damit liegt der für den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes maßgebende dreifache Jahreswert (RIS-Justiz RS0042366) deutlich unter EUR 20.000. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren vom Erstgericht „an den Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" vorgelegt (vgl ON 131). Das Rekursgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne vorher eine Entscheidung über den von der Rechtsmittelwerberin gemäß § 14a AußStrG gestellten Abänderungsantrag getroffen zu haben. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wird das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben.Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren vom Erstgericht „an den Obersten Gerichtshof im Wege des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" vorgelegt vergleiche ON 131). Das Rekursgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ohne vorher eine Entscheidung über den von der Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 14 a, AußStrG gestellten Abänderungsantrag getroffen zu haben. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wird das Erstgericht das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E76267 10Ob5.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00005.05S.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_0100OB00005_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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