TE OGH 2005/2/18 14Os11/05g

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Veröffentlicht am 18.02.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 071 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung des Generalprokurators durch schriftliche Abstimmung (§ 60 Abs 1 Satz zwei OGH-Geo) den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, AZ 071 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Anhörung des Generalprokurators durch schriftliche Abstimmung (Paragraph 60, Absatz eins, Satz zwei OGH-Geo) den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Herwig B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 Hv 152/04y-60, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB eine dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 2003, GZ 032 Hv 33/03k-47, gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.Mag. Herwig B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 Hv 152/04y-60, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB eine dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 2003, GZ 032 Hv 33/03k-47, gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.

Nach dem Schuldspruch hat Mag. Herwig B***** zwischen 7. Dezember 2003 und 1. August 2004 in Wien in rund 10 Angriffen Dr. Eva St***** durch die wiederholten Äußerungen in Telefonaten, es werde sie kein Richter schützen, er mache sie kaputt, er werde sie kriegen, sie werde sterben, sie glaube, es sei vorbei, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge. Zu diesen Verfahren befand sich Mag. Herwig B***** seit 12. August 2004 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 3 lit b und d StPO in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wurden sowohl in erster als auch zweiter Instanz mehrfach überprüft. Mit einem als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 24. Jänner 2005, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2005, beschwert sich Mag. Herwig B***** „wegen wiederholter Verletzung seiner Grund- und Verfassungsrechte durch Richter der Republik Österreich in Vorsatz".Mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge. Zu diesen Verfahren befand sich Mag. Herwig B***** seit 12. August 2004 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 Litera b und d StPO in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wurden sowohl in erster als auch zweiter Instanz mehrfach überprüft. Mit einem als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 24. Jänner 2005, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2005, beschwert sich Mag. Herwig B***** „wegen wiederholter Verletzung seiner Grund- und Verfassungsrechte durch Richter der Republik Österreich in Vorsatz".

Im ersten Teil behauptet Mag. Herwig B***** Mängel des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Darüber hinaus macht er geltend, viele seiner Anzeigen, Eingaben und Beschwerden seien nicht oder nicht in seinem Sinn erledigt worden. Insbesondere auch die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft hätten sein „Grundrecht" auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Zu all diesen Punkten war die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil diese gegen die bezeichneten, angeblichen Missstände und Fehlentscheidungen von vornherein nicht offen steht (vgl §§ 1 und 2 GRBG).Zu all diesen Punkten war die Grundrechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil diese gegen die bezeichneten, angeblichen Missstände und Fehlentscheidungen von vornherein nicht offen steht vergleiche Paragraphen eins und 2 GRBG).

Soweit sich das Vorbringen im zweiten Teil gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft richtet, wird die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung weder genau bezeichnet, noch ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt (§ 3 Abs 1 GRBG). Bereits dadurch ist die Grundrechtsbeschwerde mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet, der zu ihrer Zurückweisung führen muss. Damit erübrigt sich aber ein Verbesserungsverfahren im Sinne von § 3 Abs 2 GRBG durch Nachholen der Unterschrift eines Verteidigers. Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich das Vorbringen im zweiten Teil gegen die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft richtet, wird die angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung weder genau bezeichnet, noch ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, angeführt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Bereits dadurch ist die Grundrechtsbeschwerde mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet, der zu ihrer Zurückweisung führen muss. Damit erübrigt sich aber ein Verbesserungsverfahren im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, GRBG durch Nachholen der Unterschrift eines Verteidigers. Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E76386 14Os11.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00011.05G.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20050218_OGH0002_0140OS00011_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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