Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen, in ***** wohnhaft gewesenen Aloisia B*****, infolge Revisionsrekurses des Josef und der Maria W*****, beide vertreten durch Dr. Robert Bauer, öffentlicher Notar in Aspang-Markt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. August 2004, GZ 45 R 328/04z, 45 R 719/03y und 45 R 720/03w-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. April 2004, GZ 1 A 198/02x-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinen Beschlüssen vom 3. April 2003 nahm das Erstgericht die auf Grund des Gesetzes abgegebene unbedingte Erbserklärung des erblasserischen Neffen zu Gericht an, hielt dessen Erbrecht für ausgewiesen, nahm die Einantwortung des Nachlasses an ihr vor und erklärte das Verlassenschaftsverfahren mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet. Es kündigte an, dass auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung ob der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft das Eigentumsrecht des Erben einzuverleiben sein werde. Die Beschlüsse erwuchsen am 7. Mai 2003 in Rechtskraft. Mit Rekurs vom 14. Mai 2003 begehrten die Revisionsrekurswerber die Aufhebung der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses. Sie brachten vor, dass ein Kodizill der Erblasserin vorliege, nach welchem ihnen die Liegenschaft zukommen sollte. Zugleich beantragten sie die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG aF. Vor diesem Zeitpunkt war das Bestehen diese Kodizills nicht aktenkundig. Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung mit der Begründung ab, dass das Kodizill erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung aufgefunden worden sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach rechtswirksamer Einantwortung habe das Abhandlungsgericht keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen. Da das Legat erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zum Vorschein gekommen und bis dahin nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, könne es keine Berücksichtigung mehr finden.Mit seinen Beschlüssen vom 3. April 2003 nahm das Erstgericht die auf Grund des Gesetzes abgegebene unbedingte Erbserklärung des erblasserischen Neffen zu Gericht an, hielt dessen Erbrecht für ausgewiesen, nahm die Einantwortung des Nachlasses an ihr vor und erklärte das Verlassenschaftsverfahren mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für beendet. Es kündigte an, dass auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung ob der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft das Eigentumsrecht des Erben einzuverleiben sein werde. Die Beschlüsse erwuchsen am 7. Mai 2003 in Rechtskraft. Mit Rekurs vom 14. Mai 2003 begehrten die Revisionsrekurswerber die Aufhebung der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses. Sie brachten vor, dass ein Kodizill der Erblasserin vorliege, nach welchem ihnen die Liegenschaft zukommen sollte. Zugleich beantragten sie die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG aF. Vor diesem Zeitpunkt war das Bestehen diese Kodizills nicht aktenkundig. Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung mit der Begründung ab, dass das Kodizill erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung aufgefunden worden sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach rechtswirksamer Einantwortung habe das Abhandlungsgericht keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen. Da das Legat erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zum Vorschein gekommen und bis dahin nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, könne es keine Berücksichtigung mehr finden.
Entgegen dem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 16 Abs 3 AußStrG aF) ist der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs nicht zulässig.Entgegen dem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG aF) ist der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 174 Abs 1 AußStrG aF ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten . Zugleich ist die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Nach rechtswirksamer Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nach ständiger Rechtsprechung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen (SZ 43/1 mwN; vgl SZ 67/185; RIS-Justiz RS0008365). Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ 1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90).Gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG aF ist dem Erben, sobald er sein Erbrecht gehörig ausgewiesen und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat, die Verlassenschaft einzuantworten . Zugleich ist die Verlassenschaftsabhandlung für beendigt zu erklären. Nach rechtswirksamer Einantwortung hat das Abhandlungsgericht nach ständiger Rechtsprechung keine Möglichkeit mehr, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit des Erblassers zu befassen (SZ 43/1 mwN; vergleiche SZ 67/185; RIS-Justiz RS0008365). Somit ist nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung grundsätzlich jede Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht ausgeschlossen, so etwa ein Antrag auf Nachlassabsonderung (NZ 1994, 116) oder auf Festsetzung eines Übernahmspreises (6 Ob 622/90).
Dennoch überdauert die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind (SZ 69/263; RIS-Justiz RS0013544). Dazu gehört beispielsweise die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG (EvBl 2003/164) oder nach Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses (5 Ob 300/03h).Dennoch überdauert die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind (SZ 69/263; RIS-Justiz RS0013544). Dazu gehört beispielsweise die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG (EvBl 2003/164) oder nach Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses (5 Ob 300/03h).
Auch für die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG aF besteht nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts nach § 105 JN fort, sofern die Ausstellung einer derartigen Urkunde noch „zur Abhandlungspflege" zu rechnen ist (1 Ob 45/99). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn deren Ausstellung bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt wurde, sodass die Ausstellung der Amtsbestätigung in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet (6 Ob 2051/96b). Diese Vorraussetzung wird gewiss auch dadurch erfüllt, dass der Legatar im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär unter Vorlage einer Abschrift der letztwilligen Verfügung „die Zuweisung" seines Legats begehrt (1 Ob 611, 612/93).Auch für die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG aF besteht nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts nach Paragraph 105, JN fort, sofern die Ausstellung einer derartigen Urkunde noch „zur Abhandlungspflege" zu rechnen ist (1 Ob 45/99). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn deren Ausstellung bereits im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Abhandlungsgericht beantragt wurde, sodass die Ausstellung der Amtsbestätigung in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens Deckung findet (6 Ob 2051/96b). Diese Vorraussetzung wird gewiss auch dadurch erfüllt, dass der Legatar im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung beim Gerichtskommissär unter Vorlage einer Abschrift der letztwilligen Verfügung „die Zuweisung" seines Legats begehrt (1 Ob 611, 612/93).
Im vorliegenden Fall war das Bestehen eines Kodizills während des Verlassenschaftsverfahrens jedoch nicht aktenkundig, die Rechtsmittelwerber beantragten vielmehr erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses - somit nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens - die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG aF. Eine derartige Antragstellung findet nach den dargelegten Grundsätzen in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens aber keine Deckung (siehe schon GlUNF 2019) und kann daher nicht mehr der Abhandlungspflege zugerechnet werden. Unter diesen Vorraussetzungen ist die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts zu verneinen.Im vorliegenden Fall war das Bestehen eines Kodizills während des Verlassenschaftsverfahrens jedoch nicht aktenkundig, die Rechtsmittelwerber beantragten vielmehr erst nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und des Mantelbeschlusses - somit nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens - die Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG aF. Eine derartige Antragstellung findet nach den dargelegten Grundsätzen in den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens aber keine Deckung (siehe schon GlUNF 2019) und kann daher nicht mehr der Abhandlungspflege zugerechnet werden. Unter diesen Vorraussetzungen ist die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts zu verneinen.
Infolge ausreichender und einheitlicher Rechtsprechung - wie dargestellt - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aF vor. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Infolge ausreichender und einheitlicher Rechtsprechung - wie dargestellt - liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF vor. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E76416 1Ob5.05zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00005.05Z.0222.000Dokumentnummer
JJT_20050222_OGH0002_0010OB00005_05Z0000_000