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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des F J, geboren am 2. März 1978, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 2007, Zl. 316.493/3-III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. April 2007 wurde der vom Beschwerdeführer am 27. September 2005 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 und § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 8. Februar 2002 illegal in Österreich eingereist und am 9. Februar 2002 illegal nach Deutschland ausgereist. Da gegen ihn eine unbefristete Ausweisungsverfügung für Deutschland bestanden habe, sei er am 20. Februar 2002 nach Österreich rücküberstellt worden.
Am selben Tag habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, über den am 14. März 2005 zweitinstanzlich rechtskräftig entschieden worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz (1997 - AsylG) festgestellt worden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat (Serbien) zulässig sei. Während des Asylverfahrens sei er im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG gewesen.
Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt habe, sei sein Antrag vom 27. September 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.
Gegen den Beschwerdeführer sei von der Bundesrepublik Deutschland und von Italien (jeweils) ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, welche derzeit noch aufrecht seien.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 NAG sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, wobei ein zwingender Versagungsgrund einer Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht zugänglich sei.
Darüber hinaus sei bei Erstanträgen § 21 Abs. 1 und 2 NAG zu beachten und stehe fest, dass der Beschwerdeführer den genannten Antrag im Inland gestellt und sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe.
Eine Überprüfung im Sinn des § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden, und es hätten keine humanitären Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels festgestellt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht.
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass gegen den Beschwerdeführer sowohl von der Bundesrepublik Deutschland als auch Italien (jeweils) ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und diese bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides aufrecht gewesen seien. Sie bringt jedoch vor, dass - nach Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn (am 4. Mai 2007) - er am 21. Mai 2007 bei der Polizeidirektion Venedig einen Antrag auf Aufhebung des "Einreise-/Aufenthaltsverbotes in Italien" eingebracht habe und wegen seiner Ehe mit einer Österreicherin und der beabsichtigten Niederlassung in Österreich von der antragsgemäßen Aufhebung (dieses Aufenthaltsverbotes) auszugehen sei. Bezüglich des "Einreise-/Aufenthaltsverbotes in Deutschland" sei anzuführen, dass das Landratsamt Enzkreis am 22. Mai 2007 mitgeteilt habe, dass noch am selben Tag dieses Verbot gegen den Beschwerdeführer gelöscht und Meldung an die Polizei gemacht würde, und diese Löschung inzwischen auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Damit sei jedoch das Hindernis für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 NAG weggefallen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt von dessen Erlassung zu beurteilen ist und in diesem Zeitpunkt - unbestritten - die von der deutschen und der italienischen Behörde erlassenen Aufenthaltsverbote aufrecht waren.
2.3. In Anbetracht dieser Aufenthaltsverbote begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 2 NAG für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sei, keinen Bedenken.
In einem solchen Fall darf ein Aufenthaltstitel - zwingend - nicht erteilt werden. Hiebei bestand für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt sei, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht vorsieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0314).
3. Angesichts dieses Erteilungshindernisses kam - entgegen der Beschwerdeansicht - eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen gemäß den §§ 72 ff NAG vorlägen, nicht in Betracht (siehe § 72 Abs. 1 erster Satz NAG).
4. Wenn die Beschwerde auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und deren Art. 3 Abs. 2a hinweist und vorbringt, dass dem Beschwerdeführer seine österreichische Ehegattin Unterhalt gewähre, so ist mit diesem Hinweis für die Beschwerde bereits deshalb nichts gewonnen, weil die genannte Richtlinie nach deren Art. 3 Abs. 1 nur für einen Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen, gilt. Dass sich die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat begeben habe oder sich dort aufhalte - diese somit von ihrem gemeinschaftsrechtlichen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe -, ergibt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen Beschwerdevorbringen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180366.X00Im RIS seit
06.08.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009