Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas T*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) ***** Versicherungs-AG, ***** und 2) Alexander T*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben und der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1) Josef Christian S***** und 2) ***** Versicherungs-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 36.681,62 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Am 24. August 2002 ereignete sich auf der Bundesstraße 146 bei km
73.100 im Raum Liezen ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gelenktes Motorrad und ein vom Zweitbeklagten gelenktes und bei der erstbeklagten Partei versichertes weiteres Motorrad beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt der Kläger Schadenersatz.
Über seinen Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 10. 2004, 2 Nc 35/04a, der Akt dem Landesgericht Leoben (bei dem die Klage eingebracht worden war) abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Interesse aller Parteien sei, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Wien, der Zweitbeklagte seinen in Klosterneuburg habe. Da die Durchführung eines Ortsaugenscheines offenbar entbehrlich sei (die beklagten Parteien hatten gegen den Anspruchsgrund keine Einwendungen erhoben) und auch keine weiteren Zeugen beantragt worden seien, könne die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden.
Nach Beitritt der Nebenintervenienten bestritten die beklagten Parteien den Anspruchsgrund und beantragten die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen und die Einvernahme eines in 8904 Ardning wohnhaften Zeugen. Daraufhin beantragten sie die Delegierung der Rechtssache an das ursprüngliche Gericht (Landesgericht Leoben), weil die für die Delegierung maßgeblichen Umstände nachträglich weggefallen seien. Noch vor der Beschlussfassung durch den Obersten Gerichtshof am 25. 10. 2004 beantragten die Nebenintervenienten die Einvernahme eines in Liezen zu ladenden Zeugen (AS 22), in der Verhandlung vom 13. 1. 2005 beantragten die klagenden Parteien die Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen, die beklagten Parteien die Einvernahme eines in Ardning wohnhaften Zeugen (AS 113).
Die klagenden Parteien sprachen sich gegen die beantragte Delegierung aus, das Erstgericht hielt sie für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegation hat zur Folge, dass das Gericht, an das delegiert wurde, nunmehr zuständig ist und gemäß § 29 JN auch zuständig bleibt (vgl Mayr, die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [297]). Eine Delegation ist daher (allein) wegen Wegfalls der Gründe, die zu ihr geführt haben, nicht zu widerrufen. Allerdings verbietet § 31 JN auch nicht eine mehrfache Delegation bzw eine neuerliche Delegation an das Gericht, dem die Rechtssache abgenommen wurde. Eine derartige Delegation hat allerdings nur in äußersten Ausnahmefällen zu erfolgen, soll nicht wegen jeder Änderung des Vorbringens und der Beweissituation eine neuerliche Delegation erfolgen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor, haben doch der Kläger, der Zweitbeklagte und auch ein von den klagenden Parteien beantragter Zeuge ihren Wohnsitz in bzw in der Nähe Wiens.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegation hat zur Folge, dass das Gericht, an das delegiert wurde, nunmehr zuständig ist und gemäß Paragraph 29, JN auch zuständig bleibt vergleiche Mayr, die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [297]). Eine Delegation ist daher (allein) wegen Wegfalls der Gründe, die zu ihr geführt haben, nicht zu widerrufen. Allerdings verbietet Paragraph 31, JN auch nicht eine mehrfache Delegation bzw eine neuerliche Delegation an das Gericht, dem die Rechtssache abgenommen wurde. Eine derartige Delegation hat allerdings nur in äußersten Ausnahmefällen zu erfolgen, soll nicht wegen jeder Änderung des Vorbringens und der Beweissituation eine neuerliche Delegation erfolgen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor, haben doch der Kläger, der Zweitbeklagte und auch ein von den klagenden Parteien beantragter Zeuge ihren Wohnsitz in bzw in der Nähe Wiens.
Es hat daher bei der Zuständigkeit des Gerichtes, an das die Rechtssache deligiert wurde, zu verbleiben.
Anmerkung
E76217 2Nc41.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00041.04H.0222.000Dokumentnummer
JJT_20050222_OGH0002_0020NC00041_04H0000_000