TE OGH 2005/2/22 1Ob125/04w

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inez W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sunil M*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 C 80/99h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2004, GZ 42 R 61/04p-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. In dem gemäß § 538 ZPO vor Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren über eine Rechtsmittelklage steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRKDie geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. In dem gemäß Paragraph 538, ZPO vor Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren über eine Rechtsmittelklage steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK

erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang (1 Ob 236/03t). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang (1 Ob 236/03t). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage im Hauptverfahren voraus. Nur neu aufgefundene Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sind, vermögen daher einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0044437; RS0044441; RS0044761; RS0044733). Hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Partei davon unverschuldet im Vorprozess keine Kenntnis hatte (SZ 59/14; MietSlg 50.804; RIS-Justiz RS0044790).Die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage im Hauptverfahren voraus. Nur neu aufgefundene Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sind, vermögen daher einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0044437; RS0044441; RS0044761; RS0044733). Hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Partei davon unverschuldet im Vorprozess keine Kenntnis hatte (SZ 59/14; MietSlg 50.804; RIS-Justiz RS0044790).

Die Vorinstanzen haben diese Rechtssätze richtig angewandt: Die nachträglich erlangte (zuständigkeitsbegründende) österreichische Staatsbürgerschaft kann daher ebensowenig einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen wie die angeblich erst durch die Aussage des Beklagten im Berufungsverfahren hervorgekommene Lebensplanung der Ehegatten, die der Wiederaufnahmsklägerin wohl bereits im Vorverfahren bekannt war.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76408 1Ob125.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00125.04W.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20050222_OGH0002_0010OB00125_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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