TE OGH 2005/2/22 1Ob260/04y

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Hubert Schweighofer, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Mag. Christian K*****, wegen EUR 7.153,19 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Juni 2004, GZ 21 R 197/04k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Scheibbs vom 16. März 2004, GZ 2 C 947/02f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger stellte einen Antrag auf Leistung einer Mutterkuhprämie. In Entsprechung dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid vom 6. 11. 1996 ein 80 %iger Vorschuss in der Höhe von S 65.336,02 (= EUR 4.748,15) bewilligt. Mit Bescheid vom 3. 6. 1997 wurde dieser Vorschussbetrag jedoch wieder aberkannt und der Kläger zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde abgewiesen. Für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde dem Kläger der beklagte Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Dieser versäumte die zur Beseitigung von Mängeln der Beschwerde eingeräumte Verbesserungsfrist. Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein.

Der Kläger begehrte die ihm aus Verschulden des Beklagten entgangenen Prämien in Höhe von EUR 7.153,19 aus dem Titel des Schadenersatzes.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Verordnungen sei der abweisliche Berufungsbescheid rechtmäßig, da der Kläger während des vorgeschriebenen Zeitraumes von sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht die geforderte Anzahl angemeldeter Mutterkühe gehalten habe. Zudem habe er die Abgänge der Tiere nicht ordnungsgemäß in dem zu führenden Bestandverzeichnis vermerkt. Wegen einer Reduktion des Viehbestandes um mehr als 20 % sei die im Vorschussweg gewährte Prämie zu Recht aberkannt worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte zusammengefasst aus, im Anwaltshaftungsprozess habe der Geschädigte, den Beweis dafür zu erbringen, dass im Vorverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine für ihn günstige Entscheidung gefällt worden wäre. Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe. Ausreichende Hinweise für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides würden sich im Verfahren tatsächlich nicht finden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Dieser ist dafür beweispflichtig, dass zumindest überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Schädigers herbeigeführt worden (RIS-Justiz RS0022900). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsanwalt pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt (RdW 1999, 651 ua). Hängt der Erfolg der gegen einen Anwalt gerichteten Schadenersatzklage davon ab, ob eine unterlassene Vertretungshandlung den Schaden verursacht hat, hat das Regressgericht den hypothetischen Verfahrensausgang zu ermitteln und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0022706). Das Ergebnis dieser Beurteilung, also der Umstand, dass es - hier - bei Einbringung der verbesserten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei der Rückforderung des Vorschusses geblieben wäre, ist eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung (SZ 74/159). Dem für das Gegenteil beweisbelasteten Kläger ist der Beweis, die beabsichtigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg gebracht, nicht gelungen.

Die Revision zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist zurückzuweisen. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, dient die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0035979).Die Revision zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist zurückzuweisen. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, dient die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0035979).

Anmerkung

E76580 1Ob260.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00260.04Y.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20050222_OGH0002_0010OB00260_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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