Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Höllwerth und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** S***** Bankaktiengesellschaft , *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) Ian S*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck und 2) Dr. Sharlene W*****, vertreten durch Dr. Markus Knoll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 377.867,99 sA, infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. November 2004, GZ 4 R 213/04m-41, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Juli 2004, GZ 8 Cg 122/03x-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht sprach in seinem inhaltlich sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss aus, dass „die Einrede der Zweitbeklagten, es fehle in ihrer Rechtssache die österreichische Gerichtsbarkeit", zurückgewiesen werde. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Zweitbeklagten gab das Rekursgericht nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass „die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der Unzuständigkeit des Erstgerichts (...) verworfen (werde)"; das Rekursgericht sprach weiters aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
2. Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (RIS-Justiz RS0044084). Auch eine abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt. (RIS-Justiz RS0044456).
3. Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben; am Vorliegen eines Konformatbeschlusses ändert die vom Rekursgericht mit der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verbundene „Maßgabe" nichts, handelt es sich dabei doch nicht um eine Änderung des Entscheidungsinhalts (vgl RIS-Justiz RS0074300; RS0111093). Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO - jeder weiteren meritorischen Überprüfung (10 Ob 59/04f).3. Auch im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Zweitbeklagten nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge gegeben; am Vorliegen eines Konformatbeschlusses ändert die vom Rekursgericht mit der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verbundene „Maßgabe" nichts, handelt es sich dabei doch nicht um eine Änderung des Entscheidungsinhalts vergleiche RIS-Justiz RS0074300; RS0111093). Der angefochtene rekursgerichtliche Beschluss entzieht sich damit - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO - jeder weiteren meritorischen Überprüfung (10 Ob 59/04f).
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
Textnummer
E76413European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00289.04P.0222.000Im RIS seit
24.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011