TE OGH 2005/2/22 8Nc12/05i

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Partei Isabella M*****, vertreten durch Höfstätter & Kohlfürst Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen EUR 6.380,67 samt Anhang, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Eferding zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der am früheren gemeinsamen Wohnsitz der geschiedenen Ehegatten in Oberösterreich ansässige Kläger begehrt von der nunmehr in der Steiermark wohnhaften Beklagten, seiner früheren Ehegattin, einen Teilbetrag einer Lebensversicherung. Er stützt dies im Wesentlichen darauf, dass sich die Beklagte diesen Betrag ohne seine Kenntnis widerrechtlich zugeeignet habe.

Die Beklagte hat vor allem eingewendet, dass dem Kläger die Teilkündigung ohnehin bekannt gewesen sei, die Überweisung auch auf sein Konto erfolgt wäre und der Betrag für die Familie verwendet worden sei.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Eferding, weil sonst die von ihm beantragten Zeugen aus Oberösterreich zum Bezirksgericht Graz anreisen müssten. Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da sich die Frage der Sinnhaftigkeit der Einvernahme dieser Zeugen stelle, die Beklagte selbst im Sprengel des BG Graz wohne und auch noch nicht absehbar sei, ob nicht auch die Einvernahme von Zeugen erforderlich werde, die ihren Wohnsitz in diesem Sprengel hätten. Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung, weil eine Einvernahme der Zeugen unmittelbar durch das erkennende Gericht erforderlich sei und ohne die Delegierung die Zeugen aus dem Großraum Linz rund 200 km nach Graz fahren müssten.Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Eferding, weil sonst die von ihm beantragten Zeugen aus Oberösterreich zum Bezirksgericht Graz anreisen müssten. Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da sich die Frage der Sinnhaftigkeit der Einvernahme dieser Zeugen stelle, die Beklagte selbst im Sprengel des BG Graz wohne und auch noch nicht absehbar sei, ob nicht auch die Einvernahme von Zeugen erforderlich werde, die ihren Wohnsitz in diesem Sprengel hätten. Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung, weil eine Einvernahme der Zeugen unmittelbar durch das erkennende Gericht erforderlich sei und ohne die Delegierung die Zeugen aus dem Großraum Linz rund 200 km nach Graz fahren müssten.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN).Die Delegierung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 mwN zuletzt etwa 7 Nc 11/04h; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN).

Davon ist hier aber nicht auszugehen.

Für die Einvernahmen der vom Kläger beantragten Zeugen würde die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis bringen. Auf den Wohnsitz potentiell allenfalls in Betracht kommender, aber noch gar nicht namhaft gemachter Zeugen kann nicht abgestellt werden. Am Sitz des Bezirksgerichtes Eferding, an das die Delegierung nach dem Antrag erfolgen soll, haben aber weder der Klage- noch der Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz. Hingegen befindet sich der Kanzleisitz des Beklagtenvertreters am Sitz des derzeit zuständigen Bezirksgerichtes Graz. Während also derzeit nur bei einem Parteienvertreter der höhere Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG anfällt, könnte dies im Fall der beantragten Delegierung dann für beide Parteienvertreter der Fall sein. Insoweit könnte es also zu einer nicht unbeträchtlichen Erhöhung der Kosten kommen. Auch der Wohnsitz der Klägerin, deren Einvernahme beantragt wurde, liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz.Für die Einvernahmen der vom Kläger beantragten Zeugen würde die Delegierung eine Erleichterung und Kostenersparnis bringen. Auf den Wohnsitz potentiell allenfalls in Betracht kommender, aber noch gar nicht namhaft gemachter Zeugen kann nicht abgestellt werden. Am Sitz des Bezirksgerichtes Eferding, an das die Delegierung nach dem Antrag erfolgen soll, haben aber weder der Klage- noch der Beklagtenvertreter ihren Kanzleisitz. Hingegen befindet sich der Kanzleisitz des Beklagtenvertreters am Sitz des derzeit zuständigen Bezirksgerichtes Graz. Während also derzeit nur bei einem Parteienvertreter der höhere Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG anfällt, könnte dies im Fall der beantragten Delegierung dann für beide Parteienvertreter der Fall sein. Insoweit könnte es also zu einer nicht unbeträchtlichen Erhöhung der Kosten kommen. Auch der Wohnsitz der Klägerin, deren Einvernahme beantragt wurde, liegt im Sprengel des Bezirksgerichtes Graz.

Insgesamt kann also nicht davon ausgegangen werden, das Gründe der Zweckmäßigkeit klar für die Delegierung sprechen würden. Der Antrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E76254 8Nc12.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080NC00012.05I.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20050222_OGH0002_0080NC00012_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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