TE OGH 2005/2/23 9ObA56/04g

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (AG) und Thomas Albrecht (AN) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) Violetta S*****, Tänzerin, *****, 2) Ursula S*****, Tänzerin, *****, beide vertreten durch Dr. Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) EUR 19.950,91 sA und Feststellung (Streitwert EUR 27.470,30) und 2) EUR 16.123,75 sA und Feststellung (Streitwert EUR 25.347,12), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war, wird zurückgezogen.Der mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, verfassungswidrig war, wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03 ua, auf Grund des in der Rechtssache 9 ObA 2/03i gestellten Antrags des Obersten Gerichtshofs, zu entscheiden, dass § 5 Abs 2 sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 123/1998 verfassungswidrig war, ausgesprochen, dass § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 verfassungswidrig war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof einen gleichlautenden Antrag gestellt. Dieser Antrag ist durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs nach Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gegenstandslos geworden. Damit ist nämlich das aufgehobene Gesetz auch auf den gegenständlichen, vom Anlassfall verschiedenen und vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand nicht mehr anzuwenden. Der Antrag ist daher zurückzuziehen.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03 ua, auf Grund des in der Rechtssache 9 ObA 2/03i gestellten Antrags des Obersten Gerichtshofs, zu entscheiden, dass Paragraph 5, Absatz 2, sowie 6 bis 8 BThPG in der für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 30. September 2002 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, verfassungswidrig war, ausgesprochen, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassungswidrig war und die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Übrigen wurde der Antrag des Obersten Gerichtshofs abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof einen gleichlautenden Antrag gestellt. Dieser Antrag ist durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, gegenstandslos geworden. Damit ist nämlich das aufgehobene Gesetz auch auf den gegenständlichen, vom Anlassfall verschiedenen und vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand nicht mehr anzuwenden. Der Antrag ist daher zurückzuziehen.

Anmerkung

E77167 9ObA56.04g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00056.04G.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_009OBA00056_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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