Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Eugen P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei Pensionsfonds der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, 7000 Eisenstadt, Esterhazystraße 15, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wr. Neustadt, wegen EUR 17.361,39 sA (Revisionsinteresse EUR 2.200,30), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2004, GZ 8 Ra 145/04h-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den insoweit unmissverständlichen Feststellungen wurde der Ruhegenuss des Klägers bis zum 31. 12. 1998 immer auf der Basis eines genau definierten Aktivbezugs der Bezugsordnung berechnet und demgemäß immer entsprechend der Erhöhung dieses Aktivbezugs erhöht. Ferner steht fest, dass die Beklagte diese Berechnung mit 1. 1. 1999 einseitig geändert hat und den Ruhegenuss des Klägers nur mehr im Ausmaß der Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst erhöhte. Zur Rechtfertigung dieser Änderung beruft sich die Beklagte auf Änderungen im öffentlichen Pensionsrecht, die zu einem Auseinanderfallen der bislang parallelen Erhöhungen geführt hätten. Die Konsequenzen eines derartigen Auseinanderfallens auf die vertraglichen Ansprüche des Klägers sind letztlich eine Frage der Vertragsauslegung und begründen daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, kann angesichts der nach den Feststellungen bis Ende 1998 im Vordergrund gestandenen Bindung an die jeweiligen Aktivbezüge keine Rede sein.Nach den insoweit unmissverständlichen Feststellungen wurde der Ruhegenuss des Klägers bis zum 31. 12. 1998 immer auf der Basis eines genau definierten Aktivbezugs der Bezugsordnung berechnet und demgemäß immer entsprechend der Erhöhung dieses Aktivbezugs erhöht. Ferner steht fest, dass die Beklagte diese Berechnung mit 1. 1. 1999 einseitig geändert hat und den Ruhegenuss des Klägers nur mehr im Ausmaß der Pensionserhöhungen im öffentlichen Dienst erhöhte. Zur Rechtfertigung dieser Änderung beruft sich die Beklagte auf Änderungen im öffentlichen Pensionsrecht, die zu einem Auseinanderfallen der bislang parallelen Erhöhungen geführt hätten. Die Konsequenzen eines derartigen Auseinanderfallens auf die vertraglichen Ansprüche des Klägers sind letztlich eine Frage der Vertragsauslegung und begründen daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, kann angesichts der nach den Feststellungen bis Ende 1998 im Vordergrund gestandenen Bindung an die jeweiligen Aktivbezüge keine Rede sein.
Anmerkung
E76560 9ObA126.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00126.04A.0223.000Dokumentnummer
JJT_20050223_OGH0002_009OBA00126_04A0000_000