Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch Hofrat Dr. Rosenmayr als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. A. Stumvoll und MMag. Frank als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Y*****GmbH, *****Salzburg, vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, wider die verpflichtete Partei S*****Wien, wegen Euro 501,54 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei vom 25.11.2004 gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 15.11.2004, *****in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass seine Kostenentscheidung zu lauten hat:
"Die Kosten des Antrages der betreibenden Partei vom 13.10.2004 (ON 29) werden mit Euro 25,02 (darin enthalten als Barauslagen = Euro 5,--) als weitere Exekutionskosten bestimmt."
Die Rekurskosten der betreibenden Parteien werden mit Euro 2,85 als
weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Am 16.12.1996 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Fahrnisexekution bewilligt. Die Anschrift der Verpflichteten wurde im Exekutionsantrag mit ***** 1100 Wien angegeben. Anlässlich des Vollzugs am 26.02.1997 konnte die Pfändung nicht vollzogen werden, da die verpflichtete Partei unbekannt wohin verzogen ist. Weitere Vollzugsversuche (am 13.08.1997, 25.02.1998, 07.03.2001, 01.06.2001, 14.11.2001, 08.03.2002, 25.11.2002, 10.01.2003, 30.07.2003, 20.01.2004 und 28.05.2004) an den Adressen *****in 1100 Wien, *****in 1100 Wien sowie *****in 1100 Wien scheiterten ebenfalls. Mit Schriftsatz vom 13.10.2004 gab die betreibende Partei - nach Einholung einer Meldeauskunft - die neue Anschrift der Verpflichteten bekannt und verzeichnete an Kosten Euro 36,02. Dieser Betrag setzt sich aus Euro 20,02 = Normalkosten nach TP 1 RATG und Euro 16,-- für eine Meldeanfrage zusammen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht den Antrag, sprach jedoch für die ZMR-Abfrage lediglich Kosten von Euro 3,60 zu. Die Kosten für eine Adressenerhebung würden nur im Rahmen einer ZMR-Abfrage (Euro 3,60) zugesprochen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie den Zuspruch von weiteren Euro 12,40 (insgesamt Euro 36,02) für die Meldeanfrage anstrebt. Die ZMR-Abfrage - durch die Marktgemeinde Kautzen - wurde bescheinigt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 74 Abs 1 EO hat die Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist (AnwBl 1992,136; AnwBl 1990,741; LGZ Wien, RpfSlgE 1991/93, 1995/69). Werden im Exekutionsantrag Meldeanfragekosten begehrt, muss die betreibende Partei ein Vorbringen dazu erstatten, dass die aktuelle Anschrift des Verpflichteten nicht auf Grund der Angaben im Exekutionstitel bekannt war. Behauptungen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage sind hingegen entbehrlich, wenn bereits aus dem Verfahrensakt hervor geht, dass sich die vorerst angegebene Adresse des Verpflichteten als unrichtig heraus gestellt hat. Das ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat die Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist (AnwBl 1992,136; AnwBl 1990,741; LGZ Wien, RpfSlgE 1991/93, 1995/69). Werden im Exekutionsantrag Meldeanfragekosten begehrt, muss die betreibende Partei ein Vorbringen dazu erstatten, dass die aktuelle Anschrift des Verpflichteten nicht auf Grund der Angaben im Exekutionstitel bekannt war. Behauptungen zur Notwendigkeit einer Meldeanfrage sind hingegen entbehrlich, wenn bereits aus dem Verfahrensakt hervor geht, dass sich die vorerst angegebene Adresse des Verpflichteten als unrichtig heraus gestellt hat. Das ist hier der Fall.
Nach früherer Rechtsprechung des Rekursgerichtes war grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausforschung eines geänderten Wohnsitzes durch Anfrage bei der Meldebehörde erfolgt, sodass eine Bescheinigung der Einholung einer Meldeanfrage - etwa durch eidesstättige Erklärung, dass diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind - nicht erforderlich war (vgl LG für ZRS Wien, 47 R 181/00s, RpfSlgE 1983/63, LG Linz 37 R 203/03w uva). Demnach wurden die Kosten einer schriftlichen amtlichen Meldeanfrage von Euro 16,-- bei lediglicher Anführung einer solchen Anfrage samt (gerichtlich bekanntem) Kostenbetrag ohne weitere Behauptung und insbesondere zur Ermöglichung des ERV-Weges ohne Bescheinigung (dazu weiter unten) zuerkannt.Nach früherer Rechtsprechung des Rekursgerichtes war grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausforschung eines geänderten Wohnsitzes durch Anfrage bei der Meldebehörde erfolgt, sodass eine Bescheinigung der Einholung einer Meldeanfrage - etwa durch eidesstättige Erklärung, dass diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind - nicht erforderlich war vergleiche LG für ZRS Wien, 47 R 181/00s, RpfSlgE 1983/63, LG Linz 37 R 203/03w uva). Demnach wurden die Kosten einer schriftlichen amtlichen Meldeanfrage von Euro 16,-- bei lediglicher Anführung einer solchen Anfrage samt (gerichtlich bekanntem) Kostenbetrag ohne weitere Behauptung und insbesondere zur Ermöglichung des ERV-Weges ohne Bescheinigung (dazu weiter unten) zuerkannt.
Diese Judikatur wurde angesichts der zwischenzeitig bestehenden Möglichkeit einer Meldeanfrage per Internet nicht mehr aufrecht erhalten (LG Linz 37 R 116/03a, 37 R 203/03w ua). Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat diese Abfrageform zufolge der gegebenen technischen Möglichkeiten seit der Aufnahme des Betriebes des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 01.03.2002 (siehe § 16 der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) BGBl II 2002/66) eine immer größere praktische Bedeutung erlangt und ist kostengünstiger als eine schriftliche amtliche Meldeanfrage.Diese Judikatur wurde angesichts der zwischenzeitig bestehenden Möglichkeit einer Meldeanfrage per Internet nicht mehr aufrecht erhalten (LG Linz 37 R 116/03a, 37 R 203/03w ua). Nach Ansicht des Rekursgerichtes hat diese Abfrageform zufolge der gegebenen technischen Möglichkeiten seit der Aufnahme des Betriebes des Zentralen Melderegisters (ZMR) am 01.03.2002 (siehe Paragraph 16, der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) BGBl römisch II 2002/66) eine immer größere praktische Bedeutung erlangt und ist kostengünstiger als eine schriftliche amtliche Meldeanfrage.
Voraussetzung für die Abfrage der Meldedaten über das ZMR per Internet sind (auch für Rechtsanwälte) folgende Angaben: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und alternativ ein zusätzliches Merkmal, wie z. B. die Staatsbürgerschaft, der Geburtsort, etc. der betreffenden Person (vgl Information des ÖRAK, AnwBl 2003, 516). Im Falle einer Exekution nach § 294a EO ist das Gebutsdatum bereits bei Antragstellung anzugeben, sodass Meldeanfragen über Internet jedenfalls möglich sind.Voraussetzung für die Abfrage der Meldedaten über das ZMR per Internet sind (auch für Rechtsanwälte) folgende Angaben: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und alternativ ein zusätzliches Merkmal, wie z. B. die Staatsbürgerschaft, der Geburtsort, etc. der betreffenden Person vergleiche Information des ÖRAK, AnwBl 2003, 516). Im Falle einer Exekution nach Paragraph 294 a, EO ist das Gebutsdatum bereits bei Antragstellung anzugeben, sodass Meldeanfragen über Internet jedenfalls möglich sind.
Besteht nunmehr die Möglichkeit, kostensparende Handlungen vorzunehmen, die zum gleichen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur den geringeren Aufwand beanspruchen. Wählt demnach eine Partei einen unter mehreren zweckentsprechenden Varianten teureren Weg, so steht lediglich Ersatz für die kostengünstigere Variante zu (st Rspr des LG für ZRS Wien: s etwa LG für ZRS Wien, RpfSlg E 1981/147; 1991/17, 1995/69 uva).
Zur Höhe der für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets entstehenden Kosten hat das Rekursgericht nach Einholung entsprechender Informationen erwogen:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Datenabfrage, zwischen denen auch die jeweiligen Kosten differieren.
Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von Euro 16,60 (Euro 13,-- Eingabegebühr und Euro 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung Euro 1.000,-- an und pro Abfrage Euro 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt (§ 14 Abs 1 und § 15 Abs 2 MeldeV).Der Rechtsanwalt kann mit einem eigenen Portal oder ohne eigenes Portal abfragen. Im ersten Fall nimmt er die Verwaltung der Zugriffsberechtigung selbst vor, im zweiten Fall bedient er sich dazu des Rechners des ZMR (BMI). An Kosten fallen - abgesehen von der für die Einräumung der Abfrageberechtigung einmalig zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr von Euro 16,60 (Euro 13,-- Eingabegebühr und Euro 3,60 Beilagengebühr) - jährlich für die Abfrageberechtigung Euro 1.000,-- an und pro Abfrage Euro 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, MeldeV).
Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (§ 14 Abs 2 MeldeV in der geltenden Fassung BGBl II Nr 66/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 247/2004). Die Euro 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.Der Rechtsanwalt kann auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen, der nicht selbst abfrageberechtigt ist, sondern nur ein Portal betreibt, über das die Anwälte direkt auf das ZMR zugreifen können. Dabei entfällt die Gebühr im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, welcher in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen (Paragraph 14, Absatz 2, MeldeV in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 247 aus 2004,). Die Euro 3,-- Verwaltungsabgabe plus 20% USt pro Abfrage bleiben unverändert. Dazu kommen bei den meisten Dienstleistern aber noch Nutzungsgebühren.
Die A*****GmbH etwa berechnet als Anbieter zusätzlich entweder Euro 0,90 oder Euro 1,80 jeweils plus 20% USt. an Nutzungsgebühr. Bei letzterem Verrechnungsmodell wird die Jahresgebühr des BMI angerechnet, indem bei monatlicher Rechnung bis zu einem jährlichen Betrag von Euro 266,60 plus 20% USt. A*****auf seine Nutzungsgebühr verzichtet (das entspricht 148 Gratisabfragen jährlich). Die Telekom Austria bietet das Produkt "Dataweb" an: Im Rahmen dieses Produkts verlangt sie für eine ZMR-Abfrage - egal ob die Anfrage ein positives oder negatives Ergebnis liefert - Euro 3,-- für die Kosten der ZMR-Abfrage und Euro 0,40 als Dienstleistungs-Entgelt, in Summe also Euro 3,40, zuzüglich einer 20%igen USt. Den Rechtsanwalt kostet eine ZMR-Abfrage über Dataweb demnach Euro 4,08. Für das Einrichten einer Dataweb-Zugangsberechtigung verlangt die Telekom Austria ein einmaliges Entgelt von Euro 20,--. Um ZMR-Abfragen über Dataweb vornehmen zu können, bedarf es eines sogenannten ZMR3-Antrages, der ein einmaliges Entgelt von Euro 13,-- zuzüglich von Euro 3,60 pro Beilage (z.B. Firmenbuchauszug oder Kopie des Gewerbescheins) zuzüglich einer 20%igen USt kostet. Diese Informationen sind auch im Internet auf dataweb.telekom.at unter "Infos zu Kosten" ersichtlich. Der ÖRAK bestätigte Kosten von ungefähr Euro 4,-- pro rechtsanwaltlicher ZMR-Abfrage, wobei dieser Betrag allerdings von Anbieter zu Anbieter leicht schwanken kann.
Seitens des ÖRAK wird allerdings darauf hingewiesen, dass den Rechtsanwalt als Unternehmer in Wahrheit höhere Kosten treffen, schließlich stehe hinter einer solchen ZMR-Abfrage ein ganzer anwaltlicher Betrieb, der finanziert werden müsse.
Der ÖRAK verfügte bis Herbst 2004 ebenso über ein Portal und bot den Rechtsanwälten über die ÖRAK Homepage eine Meldeanfrage um insgesamt Euro 4,08 (Euro 3,-- Verwaltungsgebühr plus Euro 0,40 Service-Entgelt, jeweils zuzüglich 20% USt.). Die Jahresgebühr von Euro 1.000,-- an das BMI zahlte der ÖRAK (RAK-Info vom 02.05.2002). Seit Herbst 2004 besteht die Möglichkeit, die Dienste der ÖRAK in Anspruch zu nehmen also nicht mehr, und es wird seitens des ÖRAK nunmehr auf das Produkt "Dataweb" der Telekom Austria verwiesen. Um die einem Rechtsanwalt für eine Online-Meldeanfrage tatsächlich entstehenden Kosten exakt feststellen zu können, müssen aber auch die "Grundkosten", wie beispielsweise die Internet-Access-Gebühr, mit einbezogen werden.
Da aber weder die "Grundkosten" der einzelnen Meldeabfrage zuordenbar sind, noch eine genaue Kostenaufstellung über die Abfragekosten möglich ist und demzufolge auch kein Kostenvergleich zwischen den einzelnen Anbietern zur Feststellung der günstigsten Abfragemöglichkeit, sind die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets nur unter Anwendung des § 273 ZPO zu bestimmen (zur Anwendbarkeit des § 273 ZPO im Rahmen der Kostenbestimmung siehe OGH 2 Ob 2182/96p). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Kostenaufwand von Euro 5,-- pro Anfrage als angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt etwa zur einen Hälfte die eigentlichen Abfragekosten, zur anderen Hälfte die "Grundkosten".Da aber weder die "Grundkosten" der einzelnen Meldeabfrage zuordenbar sind, noch eine genaue Kostenaufstellung über die Abfragekosten möglich ist und demzufolge auch kein Kostenvergleich zwischen den einzelnen Anbietern zur Feststellung der günstigsten Abfragemöglichkeit, sind die Kosten für eine ZMR-Meldeanfrage im Wege des Internets nur unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu bestimmen (zur Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO im Rahmen der Kostenbestimmung siehe OGH 2 Ob 2182/96p). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Kostenaufwand von Euro 5,-- pro Anfrage als angemessen. Dieser Betrag berücksichtigt etwa zur einen Hälfte die eigentlichen Abfragekosten, zur anderen Hälfte die "Grundkosten".
Die für eine amtliche Meldeanfrage bei der Meldebehörde anfallenden Gebühren von Euro 16,-- können keinen geeigneten Maßstab für die Ermittlung der Kosten einer ZMR-Anfrage über Internet darstellen, weil in diesen öffentlichen Gebühren wohl auch ein Anteil für den Personalaufwand des Staates enthalten ist. Der Kanzleiaufwand des Rechtsanwaltes ist allerdings mit dessen Honorar gedeckt. Bei den Meldeanfragekosten handelt es sich um Barauslagenersatz. Es kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Meldeabfrage einen Rechtsanwalt ebenso Euro 16,-- kostet. Der Umstand, dass sich auf Grund des heute schnellen Wandels der Gesellschaft und des Fortschreitens der Technologisierung die Bereitstellungskosten bzw. der Materialaufwand (Fixkosten) für eine Rechtsanwaltskanzlei sicher deutlich erhöht haben, muss bei der Frage des Barauslagenersatzes unberücksichtigt bleiben.
Demzufolge bleibt es in Anwendung des § 273 ZPO bei Kosten von Euro 5,-- für eine Meldeanfrage über das Internet.Demzufolge bleibt es in Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei Kosten von Euro 5,-- für eine Meldeanfrage über das Internet.
Was nun das Erfordernis der Bescheinigung des Umstandes anlangt, dass diese Kosten auch tatsächlich aufgewendet wurden, ist zu differenzieren:
Gemäß § 54 Abs 1 ZPO, der auf Grund der Verweisungsnorm des § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt, muss bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches das Kostenverzeichnis samt den zur Bescheinigung dieses Verzeichnisses erforderlichen Belegen dem Gericht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag überreicht werden. Gemäß § 74a EO braucht der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen, wenn sie den Betrag von Euro 30,-- nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, der auf Grund der Verweisungsnorm des Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gilt, muss bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches das Kostenverzeichnis samt den zur Bescheinigung dieses Verzeichnisses erforderlichen Belegen dem Gericht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag überreicht werden. Gemäß Paragraph 74 a, EO braucht der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, Barauslagen, wenn sie den Betrag von Euro 30,-- nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichtes zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen.
Für Meldeauskunftskosten, die mittels im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Anträge begehrt werden, gilt damit ohnehin § 74a EO, sodass Meldekosten in Höhe des nach § 273 ZPO angenommenen Betrages von Euro 5,-- nicht zu bescheinigen sind. Im Umfang dieses Betrages bestehen daher auch keine Bedenken.Für Meldeauskunftskosten, die mittels im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Anträge begehrt werden, gilt damit ohnehin Paragraph 74 a, EO, sodass Meldekosten in Höhe des nach Paragraph 273, ZPO angenommenen Betrages von Euro 5,-- nicht zu bescheinigen sind. Im Umfang dieses Betrages bestehen daher auch keine Bedenken.
Da ein Internet-Zugang und folglich die Möglichkeit einer Online-Abfrage mittlerweile zum Standard-Equipment eines Rechtsanwaltes gehört (ebenso wie zB ein Telefonanschluss), muss der Anwalt im Antrag nicht zusätzlich das Vorliegen dieser technischen Ausrüstung behaupten, kann sich aber andererseits auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihm eine solche Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe (vgl etwa die §§ 74 Abs 2 Z 3 und 218 Abs 2 Z 4 KO sowie § 4 Abs 2 Z 3 AO, wo der Gesetzgeber die Existenz einer E-Mail-Adresse in einem wichtigen Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes als selbstverständlich betrachtet).Da ein Internet-Zugang und folglich die Möglichkeit einer Online-Abfrage mittlerweile zum Standard-Equipment eines Rechtsanwaltes gehört (ebenso wie zB ein Telefonanschluss), muss der Anwalt im Antrag nicht zusätzlich das Vorliegen dieser technischen Ausrüstung behaupten, kann sich aber andererseits auch nicht wirksam darauf berufen, dass ihm eine solche Infrastruktur nicht zur Verfügung stehe vergleiche etwa die Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 3 und 218 Absatz 2, Ziffer 4, KO sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AO, wo der Gesetzgeber die Existenz einer E-Mail-Adresse in einem wichtigen Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltes als selbstverständlich betrachtet).
Grundsätzlich besteht für Anträge, die außerhalb des ERV eingebracht werden, keine Veranlassung, von dem in § 54 ZPO statuierten Erfordernis der Bescheinigung, welche gleichzeitig mit der Geltendmachung der Kosten zu erfolgen hat, abzusehen. Da aber eine Bescheinigung der unter Anwendung des § 273 ZPO ermittelten Online-Meldeanfragekosten nicht möglich ist, brauchen diese Kosten auch außerhalb des ERV nicht bescheinigt zu werden.Grundsätzlich besteht für Anträge, die außerhalb des ERV eingebracht werden, keine Veranlassung, von dem in Paragraph 54, ZPO statuierten Erfordernis der Bescheinigung, welche gleichzeitig mit der Geltendmachung der Kosten zu erfolgen hat, abzusehen. Da aber eine Bescheinigung der unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ermittelten Online-Meldeanfragekosten nicht möglich ist, brauchen diese Kosten auch außerhalb des ERV nicht bescheinigt zu werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Es wurde außerhalb des ERV ein Antrag mit gegenüber den Angaben im Exekutionsantrag geänderter Anschrift der Verpflichteten eingebracht. Sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der betreibenden Partei die neue Adresse nicht ohne Meldeanfrage bekannt ist. Demzufolge genügt die Aufschlüsselung der Auskunftskosten als Meldeanfrage und die Verzeichnung der dafür angefallenen Gebühren von Euro 5,--. Da - wie bereits oben ausgeführt - der kostengünstigste Aufwand für eine Meldeanfrage über das ZMR im Wege des Internets nach Ansicht des Rekursgerichtes Euro 5,-- beträgt, ist nur dieser Betrag ohne weitere Prüfung zuzusprechen.
Der Vertreter der betreibenden Partei gibt an, in seiner Kanzlei über keinen Internetzugang zu verfügen. Jedem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Kanzleibetrieb mit oder ohne Internet-Access zu führen. Einem Rechtsanwalt, der über keinen Internetzugang verfügt, muss aber bewusst sein, dass für eine ZMR-Abfrage dennoch nur der kostengünstigste Weg - eben jener über das Internet - honoriert wird. Im vorliegenden Fall steht demnach der über Euro 25,02 hinaus begehrte Kostenbetrag von Euro 11,-- nicht zu, sodass die angefochtene Kostenentscheidung dementsprechend abzuändern war. Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO iVm § 11 RATG. Der Revisionsrekursausschluss stützt sich auf §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Vertreter der betreibenden Partei gibt an, in seiner Kanzlei über keinen Internetzugang zu verfügen. Jedem Rechtsanwalt steht es frei, seinen Kanzleibetrieb mit oder ohne Internet-Access zu führen. Einem Rechtsanwalt, der über keinen Internetzugang verfügt, muss aber bewusst sein, dass für eine ZMR-Abfrage dennoch nur der kostengünstigste Weg - eben jener über das Internet - honoriert wird. Im vorliegenden Fall steht demnach der über Euro 25,02 hinaus begehrte Kostenbetrag von Euro 11,-- nicht zu, sodass die angefochtene Kostenentscheidung dementsprechend abzuändern war. Die Rekurskostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG. Der Revisionsrekursausschluss stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Anmerkung
EWZ00094 47R4.05vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2005:04700R00004.05V.0223.000Dokumentnummer
JJT_20050223_LG00003_04700R00004_05V0000_000