TE OGH 2005/2/23 1Nc6/05f

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Schadenersatz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach den AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach den AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts (erkennbar: für Zivilrechtssachen) Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungsagenden - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung 1 Ob 41/97d (= SZ 70/260) im Zusammenhang mit § 8 AHG ausgesprochen, dass die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu Amtshaftungsansprüchen als Justizverwaltungsorgan selbst, bzw unter Mitwirkung von Richtern des Oberlandesgerichts, nicht zur Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach § 20 JN iVm § 9 Abs 4 AHG führt, doch sind die dieser Entscheidung zugrundegelegten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht vollständig anwendbar.Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Richtern des Bezirksgerichts Frohnleiten, des Landesgerichts (erkennbar: für Zivilrechtssachen) Graz und des Oberlandesgerichts Graz - teils im Zuge der Erledigung von Justizverwaltungsagenden - zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung 1 Ob 41/97d (= SZ 70/260) im Zusammenhang mit Paragraph 8, AHG ausgesprochen, dass die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu Amtshaftungsansprüchen als Justizverwaltungsorgan selbst, bzw unter Mitwirkung von Richtern des Oberlandesgerichts, nicht zur Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts nach Paragraph 20, JN in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AHG führt, doch sind die dieser Entscheidung zugrundegelegten Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht vollständig anwendbar.

Den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz wird nämlich vom Kläger die Verletzung der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit konkreten, dem vorliegenden Klagsentwurf zugrundeliegenden Verfahren vorgeworfen.

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn grundsätzlich Voraussetzung einer amtswegigen Delegierung eine Entscheidung ist, aus der der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird (vgl EvBl 2003/152) kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer, ein oder mehrere konkrete Verfahren betreffenden, konkreten Unterlassung einer an sich bestehenden Verpflichtung abgeleitet wird.Auch wenn grundsätzlich Voraussetzung einer amtswegigen Delegierung eine Entscheidung ist, aus der der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird vergleiche EvBl 2003/152) kommt der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer, ein oder mehrere konkrete Verfahren betreffenden, konkreten Unterlassung einer an sich bestehenden Verpflichtung abgeleitet wird.

Wird also der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 22/00 uva). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; ua).Wird also der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 22/00 uva). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; ua).

Die Delegierung des Landesgerichts Eisenstadt ist zweckmäßig.

Anmerkung

E76299 1Nc6.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010NC00006.05F.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_0010NC00006_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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