TE OGH 2005/2/28 5Ob170/04t

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Luise B*****, vertreten durch Schubert & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen EUR 15.578,05 und Ausstellung einer Löschungserklärung (Streitwert EUR 9.447,12), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2004, GZ 16 R 74/04a-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. Februar 2004, GZ 6 Cg 86/03g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR

1.692 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 282 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei räumte der T*****gesellschaft mbH am 4. Dezember 1998 einen Betriebsmittelkredit über S 200.000, wiederholt ausnützbar bis 31. 12. 2000 ein. Dieser Kredit wurde mit Vereinbarung vom 29. 12. 2000 bis 30. 11. 2003 verlängert. Die Beklagte übernahm für diesen Kredit die Sachhaftung mit ihrer Liegenschaft EZ ***** KG ***** bis zu einem Höchstbetrag von S 260.000. Gemäß dieser Vereinbarung wurde auf ihrer Liegenschaft das Pfandrecht der klagenden Partei zu C-LNr 5a im Höchstbetrag von S 260.000 einverleibt. Darüber hinaus unterfertigte die Beklagte als Bürgin für den bezeichneten Kredit einen Blankowechsel.

Nachdem über das Vermögen der Kreditnehmerin T*****gesellschaft mbH der Konkurs eröffnet worden war, stellte die klagende Partei mit Schreiben vom 11. 6. 2000 die aus der Wechselbürgschaft resultierende persönliche Haftung der Beklagten von EUR 14.534,57 (S 200.000) fällig (Beil A).

Zwischen den Parteien bestand Uneinigkeit darüber, ob die Haftung der Beklagten insgesamt mit S 260.000 begrenzt war oder daneben noch eine persönliche Haftung (unbeschränkt nach dem Standpunkt der klagenden Partei) bestand.

Nachdem es zwischen den Parteien zu keiner Einigung kam, beauftragte die Beklagte die nunmehrige Beklagtenvertreterin mit ihrer Vertretung. Diese legte mit Schreiben (Beil 5) vom 11. 3. 2003 der klagenden Partei ihren Standpunkt dar, die Beklagte sei aus ihrer Haftungsübernahme lediglich zu einer Zahlung von S 260.000 verpflichtet. Sie sei beauftragt, diesen Betrag von S 260.000 binnen zwei Wochen unter der Bedingung zu überweisen, dass sich die klagende Partei verpflichte, Zug um Zug gegen Überweisung eine Löschungsquittung für das Pfandrecht zu übermitteln, die zwei Blankowechsel zu entwerten und eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass die Beklagte aus der Haftung entlassen sei. Die klagende Partei verwies daraufhin mit Antwortschreiben (Beil 6) vom 28. 3. 2003 zunächst nur auf das Bankgeheimnis und legte dann über weitere Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 5. 5. 2003 (Beil C) ihren Rechtsstandpunkt dar, dass die Beklagte ihr aus dem Wechsel persönlich zur Zahlung von S 200.000 verpflichtet sei und darüber hinaus aus dem Titel der Hypothek einen weiteren Betrag von S 260.000 zu bezahlen habe. Der Beklagten wurde jeweils eine Frist gesetzt und die Einbringung einer Wechselklage und einer Hypothekarklage angedroht.

Mit Schreiben (Beil 4) antwortete die Rechtsvertreterin der Beklagten der klagenden Partei dahin, dass die Haftung der Beklagten, schon weil sie das Rechtsgeschäft als Konsumentin abgeschlossen habe, mit S 200.000 zuzüglich der Nebengebühren von maximal S 60.000 beschränkt sei. Dieser Betrag werde binnen drei Werktagen gegen Übermittlung der Löschungserklärung sowie der Erklärung, dass vom Bürgenakzept kein Gebrauch gemacht werde, überwiesen.

Auf dieses Schreiben reagierte der Rechtsvertreter der klagenden Partei mit Schreiben (Beil D) vom 6. 6. 2003. In diesem wies er darauf hin, nunmehr die Wechselklage eingebracht zu haben. In weiterer Folge werde die klagende Partei selbstverständlich auch das auf der Liegenschaft sichergestellte Pfandrecht in Anspruch nehmen. Am 18. 6. 2003 langte beim Handelsgericht Wien zu 33 Cg 91/03m eine gegen die Beklagte gerichtete Wechselmandatsklage über EUR 14.534,57 (S 200.000) sA ein.

Am 16. 6. 2000 überwies die Rechtsvertreterin der Beklagten den Betrag von EUR 18.894,94 (S 260.000) auf das Konto des Klagevertreters, auf dem es am 18. 6. 2003 gebucht wurde. Als Verwendungszweck wurde dabei auf dem Zahlschein angegeben: „L. B*****/Spk K***** ATS 260.000, Akt Nr. 8742" (Beil 3, Beil H). Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei Zahlung von EUR 15.578,05 sA bei sonstiger Exekution in die der Beklagten gehörenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** und brachte als anspruchsbegründend vor: Sie habe mit Kreditzusage vom 4. 12. 1998/11. 12. 1998 der T*****gesellschaft mbH einen Betriebsmittelkredit in Höhe von ursprünglich S 200.000 zur Verfügung gestellt. Für diesen Kredit hafte die Beklagte persönlich als Bürge als Zahler sowie mit ihrer Liegenschaft EZ ***** GB ***** für einen Höchstbetrag von S 260.000. Der Kredit sei infolge Konkurses der T*****gesellschaft mbH fällig gestellt und in einem Betrag von EUR 42.746,28 im Konkurs angemeldet worden. Die Beklagte sei zu 90 % Teilhaberin der Firma und damit als deren wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen. Sie habe die Haftung als Unternehmerin übernommen, der besondere Schutz des KSchG sei auf sie nicht anzuwenden. Die Klägerin habe am 6. 6. 2003 gegen die Beklagte eine Wechselklage über EUR 14.535,57 sA eingebracht. Daraufhin sei mit Valuta vom 18. 6. 2003 ein Betrag von EUR 18.894,94 ohne Widmung eingelangt. Dieser Betrag sei von der klagenden Partei auf die Wechselschuld von EUR 14.534,57 zuzüglich Zinsen angerechnet worden. Im Mehrbetrag von EUR 2.316,89 sei die Zahlung auf die Hypothekarschuld der Beklagten angerechnet worden, sodass der Klagsbetrag unberichtigt aus der Hypothekarschuld offen sei. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe lediglich eine Haftung über insgesamt S 260.000 sowohl persönlich als auch mit ihrer Liegenschaft übernommen. Die Bürgschaftsverpflichtung habe sie als Konsumentin und nicht als Unternehmerin abgeschlossen. Sie sei Angestellte eines anderen Unternehmens gewesen und habe sich um die T*****gesellschaft mbH nie gekümmert. Ihr Ehegatte sei Geschäftsführer gewesen. Für sie sei das Kreditgeschäft ein Verbrauchergeschäft gewesen, wobei sie von der klagenden Partei dahin informiert worden sei, dass sie bis zu einem Höchstbetrag von S 260.000 hafte. Die klagende Partei habe knapp vor der drohenden Insolvenz der T*****gesellschaft mbH diese den Kreditrahmen faktisch überziehen lassen, ohne dass die Beklagte davon verständigt worden sei. Dem habe sie nie zugestimmt. Im verbundenen Verfahren begehrt die Beklagte als Klägerin die Übermittlung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung sowie die Abgabe der Erklärung, dass die hier klagende Partei vom Bürgenakzept keinen Gebrauch mache. Aufgrund der Zahlung von S 260.000 habe sie Anspruch auf Herausgabe der Löschungsquittung sowie auf Abgabe einer solchen Erklärung.

Die klagende - dort beklagte Partei - bestritt dieses Klagsvorbringen, beantragte Abweisung der Klage und brachte wie im führenden Verfahren vor, dass eine beschränkte Haftung nur hinsichtlich der Liegenschaft vereinbart worden sei. Die Zahlung sei ungewidmet gewesen, sodass sie berechtigt gewesen sei, sie auf die Wechselschuld über S 200.000 anzurechnen. Die Hypothekarschuld sei daher nicht befriedigt, weshalb kein Anspruch auf Herausgabe einer Löschungsquittung bestehe. Der Anspruch auf Abgabe einer weiteren Erklärung bestehe ebenfalls nicht.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen wies das Erstgericht die Hypothekarklage ab, gab dem im verbundenen Verfahren erhobenen Begehren, die klagende Partei sei schuldig, eine grundbuchsfähige Löschungserklärung hinsichtlich des Pfandrechtes C-LNr 5a ob der EZ ***** GB ***** zu übermitteln statt und wies das darüberhinausgehende Begehren des verbundenen Verfahren, die Beklagte (im führenden Verfahren klagende Partei) sei schuldig, eine Erklärung abzugeben, dass sie vom Bürgenakzept der Beklagten keinen Gebrauch machen werde, ab.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:

Aus der vor der Zahlung stattgefundenen Korrespondenz habe sich für die klagende Partei eine Widmung der Zahlung von S 260.000 auf die Sachhaftung ergeben. Das ergebe sich aus der Höhe des bezahlten Betrags, der der Sachhaftung entsprochen habe im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagtenvertreterin. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt gewesen, entgegen dieser erkennbaren Widmung die Zahlung auf eine allenfalls bestehende Wechselverbindlichkeit anzurechnen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Zahlung der Beklagten nicht gewidmet gewesen wäre, stünde es nicht im freien Ermessen der klagenden Partei, ohne entsprechende Vereinbarung die Zahlung nach ihren Wünschen zu widmen. Mangels Widmung wäre die Zahlung entsprechend § 1416 ABGB auf die Hypothekarschuld als die durch das Pfand beschwerlichere Schuld anzurechnen gewesen.Aus der vor der Zahlung stattgefundenen Korrespondenz habe sich für die klagende Partei eine Widmung der Zahlung von S 260.000 auf die Sachhaftung ergeben. Das ergebe sich aus der Höhe des bezahlten Betrags, der der Sachhaftung entsprochen habe im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagtenvertreterin. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt gewesen, entgegen dieser erkennbaren Widmung die Zahlung auf eine allenfalls bestehende Wechselverbindlichkeit anzurechnen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Zahlung der Beklagten nicht gewidmet gewesen wäre, stünde es nicht im freien Ermessen der klagenden Partei, ohne entsprechende Vereinbarung die Zahlung nach ihren Wünschen zu widmen. Mangels Widmung wäre die Zahlung entsprechend Paragraph 1416, ABGB auf die Hypothekarschuld als die durch das Pfand beschwerlichere Schuld anzurechnen gewesen.

Deshalb sei das Hypothekarklagebegehren nicht berechtigt, hingegen die klagende Partei verpflichtet, der Beklagten eine Pfandfreilassungserklärung zu übermitteln.

Das weitere, vom Erstgericht abgewiesene Begehren auf Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgenakzepts ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Es teilte zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Widmung der von der Beklagten geleisteten Zahlung als Schuldtilgung hinsichtlich der Hypothekarverpflichtung. Die Klägerin hätte höchstens der von der Beklagten abgegebenen Widmungserklärung widersprechen können. Im vorliegenden Fall sei weder ein ausdrücklicher noch ein schlüssiger Widerspruch der klagenden Partei erfolgt. Die klagende Partei habe das auch nicht einmal behauptet. Im Weiteren teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine Anwendung des § 1416 ABGB über die gesetzlichen Tilgungsfolgen zum selben Ergebnis führe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin sowohl die persönliche (Wechsel-)Schuld als auch die Hypothekarschuld eingefordert und mit Klage gedroht. Damit seien beide Ansprüche als fällig zu behandeln. Dass eine durch Pfand besicherte Forderung der unbesicherten Forderung vorgehe, entspreche völlig einhelliger Auffassung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes (offenbar im verbundenen Verfahren wegen Ausstellung einer Löschungserklärung) EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinausgehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und Abweisung des Widerklagebegehrens. Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.Es teilte zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der Widmung der von der Beklagten geleisteten Zahlung als Schuldtilgung hinsichtlich der Hypothekarverpflichtung. Die Klägerin hätte höchstens der von der Beklagten abgegebenen Widmungserklärung widersprechen können. Im vorliegenden Fall sei weder ein ausdrücklicher noch ein schlüssiger Widerspruch der klagenden Partei erfolgt. Die klagende Partei habe das auch nicht einmal behauptet. Im Weiteren teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine Anwendung des Paragraph 1416, ABGB über die gesetzlichen Tilgungsfolgen zum selben Ergebnis führe. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin sowohl die persönliche (Wechsel-)Schuld als auch die Hypothekarschuld eingefordert und mit Klage gedroht. Damit seien beide Ansprüche als fällig zu behandeln. Dass eine durch Pfand besicherte Forderung der unbesicherten Forderung vorgehe, entspreche völlig einhelliger Auffassung. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes (offenbar im verbundenen Verfahren wegen Ausstellung einer Löschungserklärung) EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung über den Einzelfall nicht hinausgehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und Abweisung des Widerklagebegehrens. Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil sich die Vorinstanzen mit den sich aus dem Vorliegen einer Höchstbetragshypothek ergebenen Besonderheiten nicht auseinandergesetzt haben.

Im Ergebnis ist die Revision jedoch nicht berechtigt. Ein Pfandrecht besteht grundsätzlich nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung, was auch für die Höchstbetragshypothek gilt (EvBl 1974/128; JBl 1987, 453). Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (SZ 59/67; JBl 1988, 379 ua). Die Höchstbetragshypothek erlischt daher nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen aufgrund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredits unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist (SZ 60/68; JBl 1992, 111 ua). Deshalb erlischt bei einer Höchstbetragshypothek das Pfandrecht grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird, die Liegenschaft haftet vielmehr bis zur völligen Rückzahlung des Kredits (RIS-Justiz RS0011348). Im weiteren bedeutet das, dass der Realschuldner, der nicht auch Personalschuldner ist, wenn das Kreditverhältnis noch nicht beendet ist, die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen kann, wenn er den Höchstbetrag bezahlt (SZ 69/145 mwN). Mangels gegenteiliger Vereinbarung erlischt die Höchstbetragshypothek nur durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses (vgl ecolex 1998, 913 mwN). Solange aus dem Grundverhältnis neue Forderungen entstehen können, kann der Pfandschuldner nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers erreichen, dass sich seine Haftung durch Zahlungen vermindert. Seine Zahlungen sind nur dann auf die Höchstbetragshypothek anzurechnen, wenn er ausdrücklich oder schlüssig erklärt, nur den gesicherten Teil abtragen zu wollen und der Gläubiger dieser Zweckbestimmung nicht widerspricht (SZ 61/191; SZ 69/51; SZ 69/145).Im Ergebnis ist die Revision jedoch nicht berechtigt. Ein Pfandrecht besteht grundsätzlich nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung, was auch für die Höchstbetragshypothek gilt (EvBl 1974/128; JBl 1987, 453). Bei Bestellung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfand aber nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (SZ 59/67; JBl 1988, 379 ua). Die Höchstbetragshypothek erlischt daher nicht schon durch die Tilgung oder teilweise Tilgung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Kreditbetrages ganz oder teilweise, sondern der Höchstbetrag bildet den Rahmen, innerhalb dessen aufgrund des bestehenden Grundverhältnisses immer wieder eine Ausnützung des Kredits unter Aufrechterhaltung der Pfanddeckung möglich ist (SZ 60/68; JBl 1992, 111 ua). Deshalb erlischt bei einer Höchstbetragshypothek das Pfandrecht grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredits zurückgezahlt wird, die Liegenschaft haftet vielmehr bis zur völligen Rückzahlung des Kredits (RIS-Justiz RS0011348). Im weiteren bedeutet das, dass der Realschuldner, der nicht auch Personalschuldner ist, wenn das Kreditverhältnis noch nicht beendet ist, die Entlastung der Liegenschaft selbst dann nicht herbeiführen kann, wenn er den Höchstbetrag bezahlt (SZ 69/145 mwN). Mangels gegenteiliger Vereinbarung erlischt die Höchstbetragshypothek nur durch die Endabwicklung des Grundverhältnisses vergleiche ecolex 1998, 913 mwN). Solange aus dem Grundverhältnis neue Forderungen entstehen können, kann der Pfandschuldner nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers erreichen, dass sich seine Haftung durch Zahlungen vermindert. Seine Zahlungen sind nur dann auf die Höchstbetragshypothek anzurechnen, wenn er ausdrücklich oder schlüssig erklärt, nur den gesicherten Teil abtragen zu wollen und der Gläubiger dieser Zweckbestimmung nicht widerspricht (SZ 61/191; SZ 69/51; SZ 69/145).

Entscheidet sich der Gläubiger dafür, den Pfandschuldner in Anspruch zu nehmen, so muss er aber dessen Zahlungen auf den besicherten Teil der Forderung anrechnen (SZ 61/191; SZ 69/51; SZ 69/145; ecolex 1998, 913 mwN).

Dass bereits eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung eine „Inanspruchnahme" in diesem Sinn ist hat der Oberste Gerichtshof Hoyer folgend (Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek in FS-Demelius 349 [361 ff]) bereits ausgesprochen (vgl ecolex 1998, 913). Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, wo mit Sicherheit nur geklärt wurde, dass die Beklagte als Realschuldnerin für den von ihr zur Zahlung gebrachten Teil haftete. Feststellungen darüber, dass sie auch einer persönlichen Haftung aus einer Wechselverpflichtung unterlag, fehlen. Selbst ohne Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte neben ihrer Realhaftung auch eine Personalhaftung traf, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin sie (auch) aus der Realhaftung in Anspruch nahm, indem sie Zahlung des Betrages von S 260.000 bei sonstiger Einbringung einer Hypothekarklage forderte. Bei dieser Sachlage hätte es eines ausdrücklichen Widerspruchs der klagenden Partei bedurft, um die Wirkung der von der Beklagten unmittelbar vor ihrer Zahlung abgegebene Erklärung, damit (auch) die Pfandhaftung zu tilgen, zu verhindern.Dass bereits eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung eine „Inanspruchnahme" in diesem Sinn ist hat der Oberste Gerichtshof Hoyer folgend (Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek in FS-Demelius 349 [361 ff]) bereits ausgesprochen vergleiche ecolex 1998, 913). Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, wo mit Sicherheit nur geklärt wurde, dass die Beklagte als Realschuldnerin für den von ihr zur Zahlung gebrachten Teil haftete. Feststellungen darüber, dass sie auch einer persönlichen Haftung aus einer Wechselverpflichtung unterlag, fehlen. Selbst ohne Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte neben ihrer Realhaftung auch eine Personalhaftung traf, steht jedenfalls fest, dass die Klägerin sie (auch) aus der Realhaftung in Anspruch nahm, indem sie Zahlung des Betrages von S 260.000 bei sonstiger Einbringung einer Hypothekarklage forderte. Bei dieser Sachlage hätte es eines ausdrücklichen Widerspruchs der klagenden Partei bedurft, um die Wirkung der von der Beklagten unmittelbar vor ihrer Zahlung abgegebene Erklärung, damit (auch) die Pfandhaftung zu tilgen, zu verhindern.

Das die Gläubigerin die Zahlung weder zurückgewiesen noch dem Zweck widersprochen hat, die Pfandschuld zur Gänze tilgen zu wollen, geht aus den maßgeblichen Feststellungen hervor. Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, im Zuge der Korrespondenz stets eine Gesamtzahlung von S 460.000 gefordert zu haben, ersetzte das nicht den nach den obigen Ausführungen erforderlichen Widerspruch. Die Beklagte hat also ihre bücherlich sichergestellte Pfandschuld zur Gänze (im Höchstbetrag) getilgt, was zutreffend zur Abweisung der Hypothekarklage und zur Verpflichtung der Klägerin zur Ausstellung der Pfandfreilassungserklärung führte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei für die Zuerkennung eines dreifachen Einheitssatzes keine gesetzliche Grundlage besteht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, wobei für die Zuerkennung eines dreifachen Einheitssatzes keine gesetzliche Grundlage besteht.

Anmerkung

E76328 5Ob170.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00170.04T.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20050228_OGH0002_0050OB00170_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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