Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma O***** GmbH, ***** wegen EUR 107.593,46, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Dezember 2004, GZ 2 R 221/04s-122, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28. Juli 2004, GZ 16 Cg 86/95m-118, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung eines Antrags der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f vgl 9 Ob 709/91 = RZ 1993/64; 1 Ob 2228/96w = RIS-Justiz RS0105605).Gegen Konformatsentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f vergleiche 9 Ob 709/91 = RZ 1993/64; 1 Ob 2228/96w = RIS-Justiz RS0105605).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (Paragraph 523, ZPO).
Textnummer
E81805European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00022.05D.0228.000Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011