Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Margarethe U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer, Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Abschreibungen aus der EZ ***** und Zuschreibungen zur EZ *****, beide Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs des Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. November 2004, AZ 37 R 179/04t, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 23. März 2004, TZ 1411/04, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz U***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Franz U***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 5 Abs 4 und 8 Abs 1 OÖBauO müssen mehrere Grundstücke, die gemeinsam einen Bauplatz bilden, in derselben Grundbuchseinlage eingetragen sein. Mit dem Nachweis, dass ihr die Bauplatzbewilligung unter einer solchen Auflage erteilt worden war (Bescheid des Magistrats Linz vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-U030053A), hat die Antragstellerin dargetan, dass für ihr Begehren um Ab- und Zuschreibung ohne Änderung in den Eigentums- oder Belastungsverhältnissen triftige Gründe vorliegen (SZ 27/111). Dass es dabei nicht darauf ankommt, welcher Einlage die den Bauplatz bildenden Teile eines Grundbuchskörpers zugeschrieben werden, versteht sich von selbst und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.Gemäß Paragraphen 5, Absatz 4 und 8 Absatz eins, OÖBauO müssen mehrere Grundstücke, die gemeinsam einen Bauplatz bilden, in derselben Grundbuchseinlage eingetragen sein. Mit dem Nachweis, dass ihr die Bauplatzbewilligung unter einer solchen Auflage erteilt worden war (Bescheid des Magistrats Linz vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-U030053A), hat die Antragstellerin dargetan, dass für ihr Begehren um Ab- und Zuschreibung ohne Änderung in den Eigentums- oder Belastungsverhältnissen triftige Gründe vorliegen (SZ 27/111). Dass es dabei nicht darauf ankommt, welcher Einlage die den Bauplatz bildenden Teile eines Grundbuchskörpers zugeschrieben werden, versteht sich von selbst und begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Dass bei Bewilligung des Grundbuchsgesuchs der zitierte Bescheid der Baubehörde nicht vorgelegen sei und insofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht gegeben gewesen wären, trifft nach der Aktenlage nicht zu.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Zuschreibung der Trennstücke zu der im gleichen Eigentum stehenden, ohnehin gleich belasteten EZ ***** Grundbuch ***** erfolgte und dass jeweils die Simultanhaftung angemerkt wurde. Das Argument, die Liegenschaft, von der Anteile abgeschrieben wurden, sei nun wertmäßig völlig ausgehöhlt und stehe daher als adäquate Sicherheit nicht mehr zur Verfügung, ist damit eindeutig widerlegt. Die werthaltigen Baugrundstücke haften dem Revisionswerber weiter, sodass die begehrten Eintragungen in Einklang mit der Judikatur zu § 3 Abs 1 LiegTeilG bewilligt wurden (vgl RIS-Justiz RS0109559).Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Zuschreibung der Trennstücke zu der im gleichen Eigentum stehenden, ohnehin gleich belasteten EZ ***** Grundbuch ***** erfolgte und dass jeweils die Simultanhaftung angemerkt wurde. Das Argument, die Liegenschaft, von der Anteile abgeschrieben wurden, sei nun wertmäßig völlig ausgehöhlt und stehe daher als adäquate Sicherheit nicht mehr zur Verfügung, ist damit eindeutig widerlegt. Die werthaltigen Baugrundstücke haften dem Revisionswerber weiter, sodass die begehrten Eintragungen in Einklang mit der Judikatur zu Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG bewilligt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0109559).
Das außerordentliche Rechtsmittel des Hypothekargläubigers war damit als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E76329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00023.05A.0228.000Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011