Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****anstalt, *****, vertreten durch Hoffmann & Brandstätter Rechtsanwälte KEG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 37.124,42 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2004, GZ 4 R 189/04g-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (RIS-Justiz RS0045190, zuletzt 2 Ob 242/03g; Neumayr in Schwimann VIII2 § 332 ASVG Rz 25 f). Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die beiden Forderungen haben zwar denselben Ursprung; ab der Zession gibt es aber zwei verschiedene Gläubiger. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden (SZ 27/103; Neumayr aaO Rz 13 mwN). Da es sich also um zwei verschiedene Gläubiger (Kläger) handelt, die verschiedene (wenn auch aus derselben Wurzel stammende) Ansprüche geltend machen, kommt eine Bindungswirkung des Urteiles im Prozess zwischen Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer für den Prozess zwischen Sozialversicherer des Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer (und umgekehrt) nicht in Frage (vgl RIS-Justiz RS0041567, RS0041572; Rechberger in Rechberger2 vor § 390 ZPO Rz 27, § 411 ZPO Rz 6 f; Fasching/Klicka in Fasching2 § 411 ZPO Rz 40 ff, 102 ff mwN).1.) Die Legalzession gemäß Paragraph 332, ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (RIS-Justiz RS0045190, zuletzt 2 Ob 242/03g; Neumayr in Schwimann VIII2 Paragraph 332, ASVG Rz 25 f). Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die beiden Forderungen haben zwar denselben Ursprung; ab der Zession gibt es aber zwei verschiedene Gläubiger. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden (SZ 27/103; Neumayr aaO Rz 13 mwN). Da es sich also um zwei verschiedene Gläubiger (Kläger) handelt, die verschiedene (wenn auch aus derselben Wurzel stammende) Ansprüche geltend machen, kommt eine Bindungswirkung des Urteiles im Prozess zwischen Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer für den Prozess zwischen Sozialversicherer des Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer (und umgekehrt) nicht in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0041567, RS0041572; Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 390, ZPO Rz 27, Paragraph 411, ZPO Rz 6 f; Fasching/Klicka in Fasching2 Paragraph 411, ZPO Rz 40 ff, 102 ff mwN).
2.) Die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten ausreicht, gehört in das nicht revisible Gebiet der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).
Anmerkung
E86153 2Ob48.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00048.05F.0301.000Dokumentnummer
JJT_20050301_OGH0002_0020OB00048_05F0000_000