TE OGH 2005/3/1 12Os38/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Gerhard Sch***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** sowie die Berufungen einer Mehrzahl von Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juli 2003, GZ 52 Hv 4/02d-652, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Gerhard Sch***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** sowie die Berufungen einer Mehrzahl von Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juli 2003, GZ 52 Hv 4/02d-652, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Gerhard R***** und Rudolf S***** enthält, wurden DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (I./), die beiden Letztgenannten auch des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Gerhard R***** und Rudolf S***** enthält, wurden DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./), die beiden Letztgenannten auch des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (römisch II./) schuldig erkannt.

Danach haben in Salzburg

I. DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Franz Bu***** und Dr. Josef K***** von Ende Oktober 1986 bis 21. März 1989 als Organe oder Mitarbeiter der S***** S***** in Ansehung eines Vermögensnachteiles der Anleger von zumindest 76,146.650 EUR wissentlich beigetragen, und zwarrömisch eins. DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Franz Bu***** und Dr. Josef K***** von Ende Oktober 1986 bis 21. März 1989 als Organe oder Mitarbeiter der S***** S***** in Ansehung eines Vermögensnachteiles der Anleger von zumindest 76,146.650 EUR wissentlich beigetragen, und zwar

DI Gerhard Sch***** als Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter und Dkfm. Klaus Bu***** als Vorstandsmitglied jeweils durch fortwährendes Gestatten, in Einzelfällen auch ausdrückliches Genehmigen, Dr. Josef K***** als Kreditbetreuungsreferent und Verbindungsmann zwischen dem Vorstand und der Filiale N***** in Konzernangelegenheiten durch fortwährendes Ermöglichen und Erleichtern, in Einzelfällen auch durch Aufbereiten zur Vorstandsentscheidung, einer Vielzahl von, auch der Steuerung und der Verschleierung der mannigfaltigen Mittelfehlverwendungen im Schneeballsystem sowie der Vorspiegelung einer geordneten wirtschaftlichen Lage in diesem konzerneigenen Geldanlagesektor dienenden, zumeist großangelegten Geldkreisflüssen (Überweisungsräder) innerhalb des W*****-B*****-I*****-Konzerns auf bei der S***** S*****/Filiale N***** eingerichteten Konzerngesellschaftskonten, namentlich der Überweisungsräder vom 31. 10. 1986, 12./13. 11. 1986, 15. 12. 1986, 17. bis 19. 12. 1986, 19. bis 22. 12. 1986, 22. 10. 1987, 26. 11. 1987, 2. bis 4. 12. 1987, 18. 12. 1987, 23. 12. 1987, 14./15. 11. 1988, 13. 12. 1988, 15. 12. 1988, 28. 2. 1989 und 20./21. 3. 1989

zur Ausführung der strafbaren Handlung von Verantwortlichen des W*****-B*****-I*****-Konzerns im Wissen um die Vorsätzlichkeit deren Befugnismissbrauches, welche insbesondere im angeführten Zeitraum ihrerseits fortwährend die ihnen vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in Seriengesellschaften, die im besagten Konzern zusammengefasst waren, demnach über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchten und dadurch diesen Anlegern einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Anlegern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung all dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems allein in den Jahren 1987 und 1988 weitere Anlegergelder von zumindest 76,146.650 EUR unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen, dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung im schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten und dabei fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und der Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen;

II. Dr. Josef K***** und Dkfm. Klaus Bu***** vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung der Strafsache 35 Vr 3036/95 als Zeugen anlässlich ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:römisch II. Dr. Josef K***** und Dkfm. Klaus Bu***** vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung der Strafsache 35 römisch fünf r 3036/95 als Zeugen anlässlich ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:

1. Dr. Josef K***** am 1. Juli 1997 dadurch, dass er

a) auf Vorhalt von Punkt 2.b. des konzerninternen Aktenvermerks vom 6. April 1987 durch den Staatsanwalt behauptete: "Ich schließe absolut aus, dass bei diesen Gesprächen in irgendeiner Form irgendwann über Überweisungsräder gesprochen wurde",

b) auf den Vorhalt des Verteidigers eines dort Angeklagten, dass es auch bei überschlägiger Berechnung klar sein habe müssen, dass es sich bei den Großtransaktionen von Oktober bis Dezember 1986 um einen innerhalb kürzester Zeit abgewickelten Kreislauf von 4,4 Mrd S gehandelt habe, angab: "Der Kreislauf war für mich nicht ersichtlich, das habe ich wirklich nicht im Detail angeschaut",

2. Dkfm. Klaus Bu***** am 1. September 1997 auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Oktober und Dezember 1986 Großtransaktionen in Form von vier Verrechnungsrädern im Gesamtbetrag von ca 4,3 Mrd S durchgeführt worden seien und es sich mangels Kenntnissen über andere Großtransaktionen in diesem Zeitraum wohl nur um jene vier Verrechnungsräder handeln könne, für die eine Zinsenrefundierung gewährt worden sei, woraus wiederum zwingend der Schluss abzuleiten sei, dass der Vorstand in Kenntnis dieser Verrechnungsräder, wie immer man sie bezeichnen mochte, gewesen sei, durch die Behauptung:

"Ich muss festhalten, dass mir von Transaktionen in der Größenordnung nichts bekannt ist".

Die Konstatierungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der W*****/B*****/I*****- Konzern begann in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts zur Überbrückung finanzieller Engpässe Kapital privater Investoren durch Verkauf von "Hausanteilscheinen" ("HAS") aufzubringen. Nach dem Grundkonzept der in der Folge gegründeten B*****-"Serien (= Gesellschaften)" erwarben diese Kommanditgesellschaften mit dem Geld der HAS-Zeichner Immobilien, nutzten sie und zahlten den über einen Treuhänder Beteiligten zugesagte und garantierte Renditen. Ende 1983 war die (Haupt-)Garantin, die Unternehmensgruppe - W***** GmbH (UG) - eine Art Holding-Gesellschaft des nichtgemeinnützigen Unternehmensbereiches - konkursreif. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Altserien für die den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien aufgrund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung der Garantin Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches geführt.

Um diesen Folgen zu entgehen wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Bei den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten der rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 2. Fall StGB als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB verurteilte Dr. Bernd Schi***** (12 Os 14/01) und (der deshalb rechtswirksam angeklagte, aber derzeit mangels Aufenthaltes in Österreich nicht verfolgbare) Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilien-Fonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es sah im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern vor. Erreicht werden sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen, um sich solcherart nach vorgetäuschter Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie - einer Weiterentwicklung des Hausanteilscheines - und durch die Auflage der I*****-Serien 14 und 16, in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen. Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Tatplanverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Altanleger Verwendung finden.Um diesen Folgen zu entgehen wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Bei den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten der rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, 2. Fall StGB als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, 2. Fall StGB verurteilte Dr. Bernd Schi***** (12 Os 14/01) und (der deshalb rechtswirksam angeklagte, aber derzeit mangels Aufenthaltes in Österreich nicht verfolgbare) Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilien-Fonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es sah im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern vor. Erreicht werden sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen, um sich solcherart nach vorgetäuschter Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie - einer Weiterentwicklung des Hausanteilscheines - und durch die Auflage der I*****-Serien 14 und 16, in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen. Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Tatplanverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Altanleger Verwendung finden.

Durch den „Immobilienkaufvertrag" vom 26. März 1986 wurde der - bereits seit 1984 wertmäßig überhöht ausgewiesene - Immobilienbestand der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds zur scheinbaren Darstellung eines für ein nicht limitiertes Anlegerkapitalvolumen werthaltigen, in Wahrheit aber von Anfang an ungenügenden und sich in der Folge stetig vermindernden Haftungsstockes eingebracht. Zur Darstellung tatsächlich nicht vorhandener Liegenschaftserträge diente der „Generalmietvertrag" vom 10. April 1986, worin sich die im Konzern als Gelddrehscheibe eingesetzte "UG" W***** GesmbH („HASGes") verpflichtete, jährlich einen weit überhöhten Nettomietzins von 71 Mio S an die IN***** KG als Immobilieneigentümergesellschaft des I*****-Konzerns zu bezahlen.

Konkrete Umsetzung fand dieses Untreuekonzept durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger und durch zentral gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG-Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger, andererseits in den Privatbereich der Entscheidungsträger transferiert wurde.

Im Außenverhältnis war die Funktion des unabhängigen Treuhänders der C***** AG (C*****) zugedacht - indes bloß formell, denn sie war niemals primär ihren Treugebern verpflichtet und auf kritische Distanz zum Konzern ausgerichtet. Vielmehr hatte ab Sommer 1984 die von Dr. Gr***** vertretene Holding der Konzerneigentümer die faktische Verfügungsmacht.

Da die Zeit bis zum Zustrom neuen Anlegerkapitals überbrückt werden musste, nahmen die Verantwortlichen des Konzerns 1983/84 mit dessen Hauptgläubigern, den drei großen Regionalbanken S***** S*****, R***** S***** und S***** L*****, Verhandlungen über die vorübergehende Aussetzung der Rückzahlungen einschließlich inzwischen aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände auf. Sie erstellten auf Druck auch der S***** S***** eine konsolidierte Bilanz der UG zum 31. Dezember 1982, die einen Überblick über die bestehenden Hausanteilscheingesellschaften gab und in der einem Ergebnis der Serien von ca 5,4 Mio S ein Ausschüttungsbedarf von ca 23,4 Mio S gegenüberstand.

Die S***** S***** war vor Einbringung in die S***** S***** Bank AG per 31. Dezember 1990 eine Sparkasse der Stadt S*****, deren Geschäfte von den Vorstandsmitgliedern Dkfm. Harald Z***** (im Folgenden: Dkfm. Z*****), DI Gerhard Sch***** (im Folgenden: DI Sch*****) und Dkfm. Klaus Bu***** (im Folgenden: Dkfm. Bu*****) zu führen waren.

DI Sch***** trat am 1. August 1983 als Vorstandsmitglied in die S***** S***** ein, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1985 zum Vorstandsvorsitzenden-Stellvertreter und übte ab 1. Juni 1992 bis 31. Mai 1997 die Funktion eines Generaldirektors aus. Er war zudem Mitglied des Sparkassenrates (eines Kontrollorganes der S***** S*****) und im Ba***** ab Juni 1985 Mitglied des Verwaltungsrates bzw (nach Umwandlung des Ba***** in eine Aktiengesellschaft 1986) des Aufsichtsrates.

In seine Ressortzuständigkeit fiel die Geschäftsbeziehung zu gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen, somit auch zur W*****. Dkfm. Bu***** hatte vom 1. Jänner 1980 bis 4. Februar 1984 die Leitung der Kreditabteilung der S***** S***** inne, wobei er schon damals die wichtigsten Konzernfirmen betreute. Ab 5. Februar 1984 war er bis 31. Dezember 1995 Vorstandsmitglied der S***** S*****. In seine Ressortzuständigkeit fiel unter anderem die Geschäftsbeziehung zur UG.

Dr. Josef K***** (im Folgenden: Dr. K*****) trat am 1. März 1982 in die S***** S***** ein und wurde mit 1. Jänner 1984 zum Kreditbetreuungsreferenten mit dem Schwerpunkt schwierige Kunden im klein- und mittelständischen Unternehmensbereich bestellt. Nachdem im Februar 1984 Dkfm. Bu***** in den Vorstand aufgerückt war, übernahm Dr. K***** die Kreditabwicklungsagenden aller Konzernfirmen mit Ausnahme jener des gemeinnützigen Bereiches (W*****). Ungeachtet seiner dienstlichen Position unter dem Bereichsleiter für das Kommerzgeschäft hatte er im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit für den Bereich Konzernangelegenheiten direkt dem Vorstand zu berichten und war auch direkter Ansprechpartner des „Sachbearbeiters Giro" in der Geschäftsstelle N***** (des freigesprochenen Angeklagten Rudolf S***** [im Folgenden: S*****]). In Valutierungsangelegenheiten und bei Girokontenüberziehungen umfasste seine Zuständigkeit auch die Giralkontenbetreuung von Konzerngesellschaften.

In wiederholten Gesprächen mit den Vertretern der S***** S***** Dkfm. Z*****, DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** stellten die Konzernverantwortlichen 1984 das "I*****-Sanierungskonzept" vor. Dieses umfasste

  1. a)Litera a
    die Intensivierung der Bautätigkeit insgesamt,
  2. b)Litera b
    den raschen Abverkauf des damals bestehenden Überschusses an bereits fertig gestellten Bauvorhaben und insbesondere
                  c)              den Verkauf von Hausanteilscheinen und Vertrieb von Verlustbeteiligungsmodellen, um solcherart Anlegerkapital zur "Sanierung" (Ersetzen von teurem Fremdkapital durch Eigenkapital) aufzubringen.
Mit der Fälligstellung des gesamten Obligos der S***** Regionalbanken wäre der sofortige Zusammenbruch des gesamten Konzerns einhergegangen, ein in weiterer Folge unausweichliches Insolvenzverfahren war wegen dessen beträchtlichen Kreditobligos bei diesen Instituten von insgesamt 630 Mio S mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden und deshalb sowie nicht zuletzt wegen des Imageschadens für DI Sch***** und Dkfm. Bu***** sowie ab 1984 auch für Dr. K***** möglichst zu verhindern.
Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns und seine Entwicklung standen der S***** S***** aus den bestehenden Giro- und Kreditkonten, aus den Jahresabschlüssen sowie aus Gesprächen insbesondere auf der Ebene des Kreditreferenten und der Vorstandsmitglieder mit Konzernverantwortlichen und anderen Banken zur Verfügung.
Die S***** S***** teilte die bestehenden Darlehenskonten des Konzerns in den "Infra-" (W*****) und "Kommerz-" (UG/B*****) Bereich auf, während die Girokonten für Gesellschaften des Konzerns in der Geschäftsstelle N***** einheitlich durch einen „Sachbearbeiter Giro" betreut wurden.
Bei Vornahme größerer oder sonst auffälliger Überweisungen, insbesondere bei problembehafteten Kunden - hierzu zählten insbesondere auch Kunden, denen bereits Zins- und/oder Tilgungsstundungen gewährt worden waren - war vom „Sachbearbeiter Giro" der Kreditreferent über bestimmte oder ungewöhnliche Vorgänge zu informieren. Auch der (Gesamt-)Vorstand ließ sich bei kritischen Engagements regelmäßig über die aktuelle Entwicklung informieren. Dies umfasste insbesondere eine Berichterstattung über weitere Risikohinweise.
In Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Innenrevision - die nur darauf Augenmerk zu legen hatte, dass bei der Abwicklung der den Konzern betreffenden Geschäfte in der damit betrauten Filiale keine Eigenmächtigkeiten begangen wurden - befasste sich die externe Revision durch den Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsstelle) im Rahmen ihrer jährlichen Prüfungen der S***** S***** mit der Darstellung und Beurteilung von Großengagements.
Der Prüfungsbericht des Sparkassen-Prüfungsverbandes für 1983 betonte, dass das Obligo der Firmengruppe wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Verflechtungen der meisten Firmen untereinander risikomäßig als Gesamtobligo zu betrachten war, und dass allein schon auf Grund der beträchtlichen Höhe des Obligos und des hohen Verwertungsrisikos das Kreditrisiko bei diesem Engagement sehr hoch sei. Bei einzelnen Objekten (zB Hotel No*****) würde voraussichtlich eine Rückführung des Obligos nur mehr aus der Verwertung der Pfandobjekte möglich sein. Neuerliche Kreditgewährungen sollten vermieden, das Gesamtobligo reduziert und die nicht grundbücherlich besicherten Anteile hypothekarisch besichert werden. Anlässlich einer Besprechung bei der S***** L*****, an der auch Dr. K***** teilnahm, legten Dr. Erich Ze***** (im Folgenden: Dr. Ze*****) als Leiter des Rechnungswesens in der Zeit vom 1. März 1984 bis Herbst 1985, anfangs für die UG und dann für den I*****-Bereich, und DDr. Rö***** die Liquiditätsplanung der UG B***** vor, wobei die Teilnehmer das I*****-Sanierungskonzept, ua die Forcierung des Hausanteilscheingeschäftes erörterten.
Auch aus diesem Unternehmensplan erkannten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** sowie Dr. K*****, dass nahezu die gesamte geplante Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vom Kapitalanlagevertrieb abhing. Hiebei sollte von den tatsächlich netto zufließenden Mitteln nur ein minimaler Teil für Investitionen zur Verfügung stehen. Der weitaus überwiegende Teil war für die Finanzierung von Barausschüttungen und Rücklösungen bei Altserien der UG vorgesehen und floss damit entweder unmittelbar der UG-Gruppe zu oder entlastete diese von ansonsten durch sie zu erbringenden Zahlungen. Damit deckte sich der Plan vollständig mit dem in den laufenden Gesprächen des Vorstandes der S***** S***** und Dr. K*****s mit den Verantwortlichen des Konzerns erörterten "Sanierungskonzept", wonach die erforderlichen Mittel zum Abbau der Fremdfinanzierung im Wesentlichen durch Anlegergelder aufzubringen waren.
Der einen Teil der Unternehmensplanung 1984 bis 1986 darstellende Finanzplan für 1984 ergab, dass der Zahlungsbedarf der Gruppe nur finanziert werden konnte, wenn die Banken alle Zinsenzahlungen über den 31. Dezember 1984 hinaus stundeten.
Der Vorstand der S***** S***** diskutierte in seiner Sitzung vom 17. September 1984 in Anwesenheit der zuständigen Referenten (auch Dr. K*****) neuerlich ausführlich das "Obligo-W*****" und beschloss "nach Vorlage von Berichten", dass die generelle Zinsenstundung sistiert werde, da die Zustimmung eines Partners zu dieser Maßnahme fehlte, und dass neue Gespräche mit der UG zu führen wären. Daraufhin kam es im Herbst 1984 zu zwei Besuchen von Vertretern des Konzerns beim Gesamtvorstand der S***** S***** und Dr. K*****, wobei Dr. Gr***** auch den Vorschlag unterbreitete, bei No***** die Bankkredite durch Beteiligungskapital zu ersetzen.
Aufgrund der dargestellten äußerst prekären finanziellen Lage des Konzerns beschloss der Vorstand der S***** S***** - zumal die übrigen Regionalbanken ebenso den beantragten Stundungswünschen zustimmten - nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Entwicklungen und Verhältnisse der Firmengruppe durch den Betreuungsreferenten Dr. K***** zur Vermeidung einer sofortigen Insolvenz der Firmengruppe im vollen Bewusstsein des Risikogehaltes des Obligos und auf der Grundlage der von der Firmengruppe vorgestellten Maßnahmen im November oder Dezember 1984 das Bankenmoratorium (die Stundung der Zinsen und einer Halbjahresrate bis 30. Juni 1985), obwohl weder der Vorstand noch Dr. K***** die Sanierbarkeit des Konzerns durch das "I*****-Sanierungskonzept" für möglich hielten.
Die wesentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „I*****-Sanierungskonzept" zur Abwendung des spätestens Ende des Jahres 1983 absehbaren wirtschaftlichen Zusammenbruches des Konzerns waren nur mit den (sogenannten) Überweisungsrädern als Instrument der zentralen Finanzplanung möglich. Diese wiesen insbesondere folgende Merkmale auf: Überweisung großer, weit über dem regelmäßigen Geschäftsumfang der jeweiligen Gesellschaft liegender Beträge innerhalb weniger Tage ausschließlich zwischen zahlreichen Konzerngesellschaften, wobei darauf bezogen die jeweiligen Kontostände vor und nach der Transaktion praktisch unverändert waren; großer organisatorischer (massenhafte Überweisungsbelege je Überweisungsrad) und finanzieller (Anfall hoher Überziehungszinsen) Aufwand; zum Teil enormes Überweisungsvolumen; keine Kontodeckung für den Überweisungsbetrag, sodass vor der Überweisung der Rückfluss bereits sichergestellt sein musste, da eine Überziehung im jeweiligen Ausmaß in Hinblick auf das Gesamtobligo nicht genehmigt worden wäre; großteils vorweg bedenkliche (zB Kauf/Miete lediglich zwischen Konzerngesellschaften) oder unbestimmte („zur Verrechnung") Zahlungszwecke.
Durch die ab Ende 1984 bis 1989 stattfindenden 17 Überweisungsräder gelang es dem Konzern, alle wesentlichen Maßnahmen zur „Restrukturierung" zu ermöglichen, aber auch (mittelbar durch Ausnützen der in den Kreisläufen vorgenommenen Überweisungen) Anlegergelder in alle Bereiche des Konzerns und abzudeckende Verluste in den Anlegerbereich zu leiten. Es erfolgten zahlreiche substanzlose Investitionen, die im Endeffekt zu einer stetigen Aushöhlung des den Anlegergeldern gegenüberstehenden Vermögens führten. Die Verantwortlichen des Konzerns setzten die ihnen meist über die - (zwecks Ausschaltung eines die Interessen der Anleger wahrenden Treuhänders) bereits eingegliederte und zu einer Zahlstelle reduzierte - C***** zu treuen Handen überlassenen Gelder nicht mehr vereinbarungsgemäß zu Investitionen in Liegenschaften und werthaltige Beteiligungen ein, sondern verwendeten - dem garantierten Beteiligungs- und Zahlungszweck zuwider - die Anlegergelder zur Aufrechterhaltung des Konzerns und leiteten sie insbesondere in die UG. Insgesamt gelang es mittels der Überweisungsräder, anlegerschädigend den Touristikbereich zu entschulden und „Altlasten" aus der früheren Erfüllung von Garantiezusagen und deren Refinanzierung - die eigenen Mittel hätten hiefür nicht ausgereicht - durch die UG und andere garantiegebende Gesellschaften zu beseitigen. Sie führten tatplangemäß zu einer Verbesserung des Gesamtbildes vieler Gruppengesellschaften und zu einer stillen Bereinigung der Altprobleme, da andernfalls das Image der Gruppe am Anlegermarkt gefährdet gewesen wäre.
Neben der Steuerung und Verschleierung der mannigfaltigen Mittelfehlverwendungen vermittelten die Überweisungsräder ferner den Eindruck von Kapitalerhöhungen der I***** ohne tatsächliche Liquiditätszufuhr von außen.
Dadurch schuf der Konzern fortlaufenden Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital, wobei einkalkuliert war, dass zwangsläufig die Mittel für die Vornahme werthaltiger und zu lukrativen Renditen führender Investitionen, welche den Anlegern versprochen waren und die - auch bei den Verlustserien - den einzigen Grund ihrer Investitionsentscheidung bildeten, fehlen mussten. Da die (DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** zwar bekannten) Abschlüsse der UG und einiger anderer Gesellschaften für die Jahre ab 1981 der S***** S***** mit erheblicher Verzögerung (zumeist in der ersten Hälfte des auf das Abschlussdatum zweitfolgenden Jahres) vorlagen, war die Beobachtung der Kontenaktivitäten auch durch Dr. K***** die einfachste, wichtigste und aktuellste Informationsquelle zur Überwachung dieses Kunden. Dies umso mehr als die S***** S***** mit nahezu allen Gesellschaften des Konzerns (auch des Anlagebereiches) Kontoverbindungen unterhielt, womit dem Vorstand und Dr. K***** unabhängig vom Vorliegen von Jahresabschlüssen Indikatoren über Volumina und Aktivitätsgrad dieser Gesellschaften zur Verfügung standen.
Angesichts der besonderen Auffälligkeit des Gesamtvorganges und der Dienstanweisung, wonach den Kontenführer besondere Vorsicht trifft und verdächtige Umstände sofort weiterzumelden waren, erstattete S***** über jedes Überweisungsrad Dr. K***** als Kreditreferenten Bericht. Dr. K***** unterzog „die Sachen", die S***** mit ihm besprach, jeweils einer sehr korrekten und ausführlichen Prüfung und erkannte die gemeinsamen Merkmale und die angeführten Haupteffekte der Überweisungsräder. Er informierte hierüber jeweils den Vorstand, darunter DI Sch***** und Dkfm. Bu*****. Diese gestatteten die in Rede stehende Vorgangsweise, wobei sie eine (formale) Genehmigung nur im Falle von Überweisungsrädern, bei denen nicht sämtliche Überweisungsvorgänge am gleichen Buchungstag durchgeführt wurden, für erforderlich erachteten, was sie S***** durch Dr. K***** mitteilen ließen.
Auf Wunsch der drei S***** Regionalbanken erstellten Mitarbeiter der UG unter der Leitung von Dr. Ze***** im Frühjahr 1985 eine konsolidierte Übersicht über Mittelherkunft und Mittelverwendung aller Hausanteilschein-Serien. Daraus war ersichtlich, dass - alle Serien erfassend - der Mietertrag sehr gering war und aus, der ungefähr 1 % der Investitionssummen betrug, niemals Beträge im erforderlichen Ausmaß in die Abschichtung fließen konnten. Bei der Zusammenstellung handelte es sich um einen etwa 50-seitigen Band, wobei auf jedem Blatt je Serie in der Kapitalflussrechnung über das gesamte Jahr 1984 dargestellt war, was mit dem hereingekommenen Geld (zB Mieteinnahmen, Anlegergeld) geschah (zB Abschichtung von Anlegern; nicht jedoch Kreditrückzahlungen an die beteiligten Banken, da die Serien bei den Banken keine Tilgung zu leisten hatten). Auf Grund der Konsolidierung wurden Kapitalbewegungen zwischen den einzelnen Serien eliminiert, sodass daraus eine als Deckblatt vorangestellte Gesamtübersicht entstand.
Auf Grund dieser durch Dr. Ze***** auch an den Vorstand der S***** S***** übersandten Übersicht hatten DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** Kenntnis, dass die Serien aus Mieterträgen niemals die für die Abschichtung erforderlichen Beträge erwirtschaften konnten. Unter Bedachtnahme auf den sich aus der Unternehmensplanung für 1984 bis 1986 ergebenden Umstand, wonach nur etwa ein Drittel der Einzahlungen als "netto zu veranlagendes Vermögen" zur Verfügung stand, war für sie klar, dass sich die Deckungslücke in Hinblick auf das sich vervielfältigende Anlegerkapital kontinuierlich vergrößerte. Der Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes für das Jahr 1984 erachtete die Deckungssituation des Ende 1984 aushaftenden Barkreditobligos des Konzerns als (weiterhin) insgesamt nicht befriedigend. Für den Fall, dass sich im Jahr 1985 keine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw der Deckungssituation - insbesondere Abbau der Zinsenrückstände - abzeichnete, sollten von der S***** S***** in der Bilanz 1985 Risikovorsorgen, dh Wertberichtigungen überlegt werden.
Eine Analyse der Teilkonzernabschlüsse der UG legte DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** offen, dass der Teilkonzern ständig buchmäßig überschuldet war. Selbst bei Annahme der Werthaltigkeit der angegebenen stillen Reserven bestand ab 1983 auch eine tatsächliche Überschuldung, wobei diese Werthaltigkeit allerdings vom Prüfungsverband der S***** S***** in Zweifel gezogen wurde. Über 50 % der Aktiva bestanden regelmäßig aus Forderungen an Anlegergesellschaften, die aus der Finanzierung garantierter, aber nicht erwirtschafteter Mindestausschüttungen sowie aus der Vorfinanzierung von Abschichtungen zu garantierten Werten resultierten.
Ab dem Jahresabschluss 1983 wurden Beteiligungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Tochter- und Konzerngesellschaften ohne Rücksicht auf Charakter, Ursprung und Verrechenbarkeit saldiert. Die Verrechnungskonten ließen sich in der Folge kaum mehr nachvollziehen, die Qualität der Abschlüsse sank erheblich. Ebenso erfolgte ab 1983 kein Ausweis von Eventualverbindlichkeiten mehr, obwohl die Garantiefunktion der UG keineswegs weggefallen war und die Verpflichtungen daraus auf Grund der steigenden Anlegereinzahlungen ebenfalls steigen mussten. Die Entwicklung der Jahresergebnisse zeigte auffällige und mit normalem Geschäftsgang kaum erklärbare Sprünge, die im Wesentlichen mit den Ergebnisübernahmen der verbundenen Unternehmen im Zusammenhang standen.
Bereits im Jahr 1985 erschien im Wirtschaftsmagazin saf(v)e ein Artikel („Anleger als Hasen"), in dem auf der Basis der bisherigen Konzernentwicklung Mutmaßungen über Gefahren für Neuanleger angestellt wurden.
Spätestens seit den Aufsichtsratssitzungen des Ba***** im Mai und Juni 1986 ergab sich für DI Sch***** die Gewissheit, dass tatsächlich die dritte Säule des bereits dargelegten I*****-Sanierungskonzeptes wirkungsvoll - allein beim Ba***** in dreistelliger Millionenhöhe - umgesetzt wurde und die Konzernverantwortlichen durch besonders aktives Verkaufen von Hausanteilscheinen einen neuen Markt und damit Liquidität geschaffen hatten.
Bei der Erörterung des Revisionsberichtes über die Prüfung des Geschäftsjahres 1985 in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 20. Mai 1986 stellte der Vorstand in Anwesenheit von DI Sch***** und Dkfm. Bu***** die „schlagartige" Gesamtabdeckung des Obligos "No*****" durch eine Hausanteilscheingesellschaft aus dem Anlagebereich im Februar 1986 fest, was auch Dr. K***** aufgefallen war, zumal die S***** S***** das von Dr. Gr***** dafür propagierte Verlustbeteiligungsmodell „Einlagenvariante" - mit dem Anlegerkapital aufgebracht werden sollte, das (zumindest zum Teil) entweder zur Tilgung von Verbindlichkeiten oder zur Abdeckung von Verlusten eingesetzt hätte werden können - abgelehnt hatte.
Der Prüfungsbericht des Sparkassen-Prüfungsverbandes für das Jahr 1985 betonte, dass die Deckungssituation des zum Prüfungszeitpunkt aushaftenden Kreditobligos unter Berücksichtigung des erhöhten Verwertungsrisikos hinsichtlich des grundbücherlich besicherten Forderungsteiles insgesamt als nicht befriedigend zu bezeichnen sei:
Die Bilanz 1984 der UG zeige bei einer Bilanzsumme von 793,2 Mio S eine buchmäßige Überschuldung von 20,9 Mio S. Dieser Überschuldung stünden angebliche stille Reserven von 53,6 Mio S gegenüber, die teilweise als unrealistisch zu bezeichnen bzw mangels näherer Erläuterungen nicht verifizierbar wären. Zwar weise die Ertragslage bei einer Betriebsleistung von 220 Mio S einen konsolidierten Gewinn von 39,7 Mio S auf - laut Auskunft des für dieses Kreditengagement zuständigen Sachbearbeiters der S***** S***** (also: Dris. K*****) wäre aber ein Verlust erwirtschaftet worden, weil aus dem Verkauf eines Kundenstockes an eine Firma I***** 50 Mio S unter den sonstigen Erlösen ausgewiesen waren, denen keine Geldtransaktion gegenüber stand.Die Bilanz 1984 der UG zeige bei einer Bilanzsumme von 793,2 Mio S eine buchmäßige Überschuldung von 20,9 Mio Sitzung Dieser Überschuldung stünden angebliche stille Reserven von 53,6 Mio S gegenüber, die teilweise als unrealistisch zu bezeichnen bzw mangels näherer Erläuterungen nicht verifizierbar wären. Zwar weise die Ertragslage bei einer Betriebsleistung von 220 Mio S einen konsolidierten Gewinn von 39,7 Mio S auf - laut Auskunft des für dieses Kreditengagement zuständigen Sachbearbeiters der S***** S***** (also: Dris. K*****) wäre aber ein Verlust erwirtschaftet worden, weil aus dem Verkauf eines Kundenstockes an eine Firma I***** 50 Mio S unter den sonstigen Erlösen ausgewiesen waren, denen keine Geldtransaktion gegenüber stand.
Die Analyse des Abschlusses der UG stellte somit für DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** klar, dass der Teilkonzern ständig buchmäßig überschuldet war und sich auf Grundlage der vorliegenden Bilanz 1984 im Jahr 1986 keine Verbesserung, sondern eine dramatische Verschlechterung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation ergab. Der Verkauf des Kundenstockes war eine Verlagerung von Vermögen von einem Konzernteil in einen anderen, damit de facto die ansonsten nicht zulässige Aktivierung originärer immaterieller Wirtschaftsgüter, also reine Bilanzkosmetik, sodass in Zukunft die benötigten Erträge aus dem Anlagenverkauf nicht mehr zur Verfügung standen, weil der Verkauf des Kundenstocks für einen Anlagevertrieb mit der Geschäftsaufgabe gleichzusetzen ist. Bei Eliminierung allein dieser Position war die UG-Gruppe 1984 real überschuldet. Aus der Bilanz 1984 schloss der Prüfungsverband richtiger Weise auf eine unbefriedigende Deckungssituation, weil zwar eine Risikoentspannung durch die starke Reduktion der Obligos der UG WE-BTH eingetreten war, die Zinsenrückstände aber trotz wiederholter Aufforderungen der S***** S***** nicht beglichen wurden. Sollte bis Ende 1986 keine Abdeckung der Zinsenrückstände erfolgen, so sollten - wie schon für die Bilanz 1985 gefordert, auch - in der Bilanz 1986 der S***** S***** Risikovorsorgen überlegt werden; das Obligo der UG WE-BTH sollte weiter reduziert bzw nur mehr auf Basis einer ausreichenden Besicherung weitergeführt werden.
Die ab November 1986 stattfindenden „Kapitalerhöhungen" der I*****-AG folgten generell einem Schema.
Die Gesellschaft, die die Mittel originär aufbrachte, verfügte über kein entsprechendes Guthaben, das jeweilige Konto war nahezu oder vollständig im Umfang der Kapitalerhöhung überzogen und die geleistete Überweisung wurde umgehend in einem geschlossenen Kreislauf ein bis fünf Buchungstage nach der Kapitalerhöhung rückgeführt. S***** und Dr. K***** lagen die Überweisungsbelege für den Rückfluss zum Zeitpunkt der Überziehung und der Einzahlung bereits vor; kein Geldbetrag verließ zu irgendeinem Zeitpunkt die S***** S*****. Nur unter dieser Voraussetzung waren bei den gegebenen wirtschaftlichen Umständen die Verantwortlichen der S***** S***** bereit, die erforderliche Überziehung zu genehmigen, die meist nicht nur in Bezug auf die einzelne Gesellschaft, sondern auch auf das Gruppenobligo substantiell und - ohne den Rückfluss - unbesichert war. Die Einzahlung der sogenannten Kapitalerhöhung bedingte also zwingend den unmittelbaren Rückfluss; sie stand nicht in der freien Verfügungsmacht des Vorstandes der I***** (was die Bank allerdings iSd § 29 AktG wiederholt bestätigte), dieser konnte de facto in keiner Weise darüber verfügen, sondern musste das Geld an den jeweiligen Ausgangspunkt zurückfließen lassen. Die „Verfügungsfreiheit" beschränkte sich allenfalls bloß auf die Stationen des Kreislaufes und die hiefür geschaffenen Titel. Als Voraussetzung für den tatplangemäß vorgegebenen Kreislauf war bei allen Überweisungsrädern im Zusammenhang mit der I*****-Kapitalerhöhung eine nicht disponible Verwendungsverpflichtung unabdingbar.Die Gesellschaft, die die Mittel originär aufbrachte, verfügte über kein entsprechendes Guthaben, das jeweilige Konto war nahezu oder vollständig im Umfang der Kapitalerhöhung überzogen und die geleistete Überweisung wurde umgehend in einem geschlossenen Kreislauf ein bis fünf Buchungstage nach der Kapitalerhöhung rückgeführt. S***** und Dr. K***** lagen die Überweisungsbelege für den Rückfluss zum Zeitpunkt der Überziehung und der Einzahlung bereits vor; kein Geldbetrag verließ zu irgendeinem Zeitpunkt die S***** S*****. Nur unter dieser Voraussetzung waren bei den gegebenen wirtschaftlichen Umständen die Verantwortlichen der S***** S***** bereit, die erforderliche Überziehung zu genehmigen, die meist nicht nur in Bezug auf die einzelne Gesellschaft, sondern auch auf das Gruppenobligo substantiell und - ohne den Rückfluss - unbesichert war. Die Einzahlung der sogenannten Kapitalerhöhung bedingte also zwingend den unmittelbaren Rückfluss; sie stand nicht in der freien Verfügungsmacht des Vorstandes der I***** (was die Bank allerdings iSd Paragraph 29, AktG wiederholt bestätigte), dieser konnte de facto in keiner Weise darüber verfügen, sondern musste das Geld an den jeweiligen Ausgangspunkt zurückfließen lassen. Die „Verfügungsfreiheit" beschränkte sich allenfalls bloß auf die Stationen des Kreislaufes und die hiefür geschaffenen Titel. Als Voraussetzung für den tatplangemäß vorgegebenen Kreislauf war bei allen Überweisungsrädern im Zusammenhang mit der I*****-Kapitalerhöhung eine nicht disponible Verwendungsverpflichtung unabdingbar.
Allen Kapitalerhöhungen in Form von Überweisungsrädern war gemeinsam, dass die sogenannte Kapitalerhöhung auf konzerninterner Grundlage erfolgte, es also zu keinem Zeitpunkt zu einem Mittelzufluss von außen kam.
Bis Ende 1986 verrechnete die S***** S***** im Konnex mit den Überweisungsrädern (branchenübliche und eine der Haupteinkunftsquellen der Banken im Giroverkehr darstellende) Valutazinsen, weil die Wertstellung der jeweiligen Kontenausgänge idR einen Tag (bei dazwischen liegenden Wochenenden drei Tage) vor dem entsprechenden Eingang lag. Da die Konten für die ausgehenden Überweisungen regelmäßig keine Deckung aufwiesen, es bei der beschriebenen Wertstellungspraxis also zu valutarischen Überziehungen kam, fielen Soll- und Überziehungszinsen an und zwar für große Beträge oft mehrfach, wenn sie im Rahmen eines größeren Überweisungsrades über mehrere Konten liefen.
Die UG ersuchte im Februar 1987 um Veranlassung, dass künftighin für diese Kontenbewegungen Valutagleichstellung gelten solle. Während Dkfm. Bu***** Zinsrefundierungen aus Valutastellungen für das Jahr 1986 grundsätzlich zusagte, sollte darüber hinsichtlich diverser Kreditkonten der UG noch ein Gespräch zwischen Dkfm. Z***** und Dr. Schi***** erfolgen.
In den darauf folgenden Tagen überbrachte eine Konzernmitarbeiterin drei Ordner über 52 Konten der verschiedenen Konzerngesellschaften mit Detailunterlagen, sortiert nach Gesellschaften bzw Konten. Nach Einsicht in diese Ordner (./39) stellte Dr. K***** fest, dass sämtliche Transaktionen, die Valuta-Sollzinsen verursachten, vorgelegt worden waren. Er ließ die Zinsen für die zwei Großtransaktionen, die zwischen 31. Oktober und 3. November sowie zwischen 19. Dezember bis 22. Dezember (1986) stattgefunden hatten, errechnen, und zwar für diejenigen Konten, bei denen die Sollzinsen über 150.000 S - bezogen auf das Gesamtjahr - betrugen. Dies betraf die Serien 6, 8, 10, IV, die C***** sowie die UG und ergab einen Gesamtbetrag von 1,784.917 S.In den darauf folgenden Tagen überbrachte eine Konzernmitarbeiterin drei Ordner über 52 Konten der verschiedenen Konzerngesellschaften mit Detailunterlagen, sortiert nach Gesellschaften bzw Konten. Nach Einsicht in diese Ordner (./39) stellte Dr. K***** fest, dass sämtliche Transaktionen, die Valuta-Sollzinsen verursachten, vorgelegt worden waren. Er ließ die Zinsen für die zwei Großtransaktionen, die zwischen 31. Oktober und 3. November sowie zwischen 19. Dezember bis 22. Dezember (1986) stattgefunden hatten, errechnen, und zwar für diejenigen Konten, bei denen die Sollzinsen über 150.000 S - bezogen auf das Gesamtjahr - betrugen. Dies betraf die Serien 6, 8, 10, römisch IV, die C***** sowie die UG und ergab einen Gesamtbetrag von 1,784.917 S.
Nach langen Verhandlungen gestand die S***** S***** die begehrten Refundierungen zu.
Ebenso gewährte sie Valutagleichstellung für zukünftige Überweisungsräder („Sonderdispositionen, nicht Einzelüberweisungen"). Dieses Valutierungsübereinkommen erleichterte die Durchführung aller künftigen Überweisungsräder.
Für DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** waren die Höhe derartiger Zinsen (die ja nicht die Kredite betrafen, sondern in erster Linie auf Guthabenbasis geführte Girokonten) an sich und die Gegenüberstellung der vom Konzern beantragten, auf das Jahr 1986 bezogenen Erstattungen mit den auf Veranlassung von Dr. K***** errechneten Valutazinsen für die zwei „Großtransaktionen" im Oktober und Dezember 1986 auffällig, da auf letztere - bei Ausklammerung der UG (bei der es geschäfts- und lagetypisch ja laufend zu Überziehungen kam) - annähernd 88 % der geltend gemachten Zinsen entfielen. Bei Serien und der C***** waren Soll- und Überziehungszinsen an sich nicht zu erwarten: bei der C***** als zentraler Anlegerkapital-Sammelstelle durfte es typischer Weise überhaupt nicht zu Soll-Ständen kommen - allenfalls in unbedeutendem Umfang auf eigenen Geschäftskonten, die nichts mit Anlegergeldern zu tun hatten; von Serien war zu erwarten, dass sie entweder auf Guthabenbasis arbeiten oder Investitionskredite in Anspruch nehmen, nicht aber, dass es zu nennenswerten Überziehungen kommen konnte. Dies war Anlass für Dr. K*****, die vorgelegten Detailunterlagen nochmals zur Hand zu nehmen, um zu eruieren, in welchen Konzernbereichen und wie denn die hauptsächlichen Überziehungen zustande kamen; über die dabei neuerlich augenscheinlich werdenden wesentlichen Effekte der Überweisungsräder ließ er den Vorstand - damit auch DI Sch***** und Dkfm. Bu***** - nicht im Unklaren. Ungeachtet der besonderen Auffälligkeiten der bis dahin abgewickelten Überweisungsräder gestattete der Vorstand, daher auch DI Sch***** und Dkfm. Bu*****, diese auch weiterhin und ermöglichte damit Dr. K***** fortwährend - im Falle der nachfolgenden sogenannten Kapitalerhöhungen auch durch Aufbereiten der Vorstandsentscheidung - die Fortsetzung der dargelegten Praxis, die durch das Valutierungsübereinkommen 1987 darüber hinaus erleichtert wurde. Bis 1986/1987 führte der Konzern in Befolgung des Konzeptes, durch den Vertrieb von Kapitalmarktpapieren und Beteiligungsmodellen Teile des Fremdkapitals in Eigenkapital umzuwandeln, die ursprünglich bei der S***** S***** als problembehaftet erkannten Kredite zurück oder baute sie zumindest wesentlich ab - das Obligo der UG/B***** sank von 178,6 Mio S im Jahr 1984 auf 36,4 Mio S im Jahr 1986. In der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 12. April 1988 zum Thema Revisionsschlussbesprechung des Geschäftsjahres 1987 wurden in Anwesenheit von DI Sch***** und Dkfm. Bu***** die bemerkenswerten Obligen der UG WE-BTH GmbH und Konzerngesellschaften mit 127,5 Mio S und der W***** mit 59 Mio S aushaftend festgestellt und betont, dass nach Entflechtung dieser Unternehmen in den Vorjahren und starker Reduzierung des Obligos die S***** S***** nunmehr die projektbezogene Finanzierung von Bauvorhaben (va Unternehmensgruppe) nach entsprechender Würdigung und Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Werthaltigkeit - großteils auf gedeckter Basis - betrieb, was zum erwähnten Obligoanstieg führte.
Wie bereits erstmals im Prüfungsbericht für 1986 verwies der Sparkassen-Prüfungsverband auch bezüglich 1987 neuerlich darauf, dass die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Geld- oder Verrechnungsverkehr, soweit solche nicht im Rahmen von berufsüblichen Prüfungshandlungen bei einer Jahresabschlussprüfung erkennbar hervorträten, nicht Gegenstand dieser Prüfung gewesen war. Aus der Bilanz 1986 ergab sich ein deutliches Ansteigen der Überschuldung der UG-Gruppe. Die tatsächliche Überschuldung der UG wie auch der UG-Gruppe konnte nur durch offensichtliche Bilanzmanipulationen bzw substanzlose Transaktionen kaschiert werden. Aus dem DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** vorliegenden Abschluss 1986 ergab sich, dass sich das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis der UG-Gruppe (aber auch der UG als Einzelgesellschaft) ganz entgegengesetzt zu dem in den Jahresabschlüssen vordergründig dargestellten entwickelte.
Im Jänner 1988 erstellte (der für Sparkassenschulungen - Vertrieb von Anlageprodukten - verantwortliche) Axel Josef Sta***** (im Folgenden: Sta*****) den (jährlich erscheinenden) Beteiligungsreport (1987), der an einen großen Kreis von Empfängern, ua auch an die S***** S***** zur dortigen Verteilung versandt wurde. DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** entnahmen daraus, dass Beteiligungen an Personengesellschaften des Konzerns mit Versprechen auf den Markt gebracht wurden, deren Erfüllung problematisch war. Es war augenscheinlich, dass Abschichtungen von Anlegern durch die Aufnahme neuen Kapitals neuer Anleger finanziert wurden. Wiewohl Sta***** seine Beurteilung nur auf der Grundlage allgemein zugänglicher Informationen erstellte, erkannte er die Versprechungen des Konzerns als Schneeball-System.
Im September 1988 erschien der Ge*****-Report, in dem auf die große Gefahr hingewiesen wurde, dass Anleger, die I*****-Aktien erworben bzw I*****-Fonds gezeichnet hatten, hohe Vermögensschäden erleiden könnten. Auf der Basis der vorgelegten Urkunden sowie der eingegangenen I*****-Stellungnahmen war sich Ge***** sicher, dass Anleger über die tatsächliche Leistungsbilanz getäuscht werden sollten, sodass er zur äußersten Vorsicht mahnte.
Auf die Risiken der Geschäftsbeziehung mit dem W*****/B*****/I*****-Konzern hingewiesen, betonte der Vorstand der S***** S*****, dass man sich des Risikos des Kreditobligos sehr wohl ohnehin bewusst sei und größte Vorsicht bei der Gestionierung walten lasse. Dr. K***** wurde vom Vorstand, insbesondere von Dkfm. Bu***** von diesem Artikel in Kenntnis gesetzt.
Unter dem Titel "Das Perpetuum Immobilie" erschien im Dezember 1988 ein Artikel im Wirtschaftsmagazin Trend, der - aufbauend auf dem Ge*****-Report - ua darauf hinwies, dass die zugesagten Renditen „nur durch ein wirtschaftliches Wunder zu verdienen gewesen wären", und eine Fondskonstellation gefährlich wäre, in der Geschäftsführung, Treuhänder sowie Käufer bzw Verkäufer von Liegenschaften „unter einer Decke stecken".
Im Zeitraum 1987 und 1988 betrugen die Einzahlungen der Anleger insgesamt 1.047,800.752 S (ds 76,146.650,29 EUR).
DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** - die Erstgenannten nicht zuletzt auf Grund der ihnen in den Sitzungen des Sparkassenrates zugekommenen Informationen - wussten angesichts des aus jahrelanger Geschäftsbeziehung bezogenen Vorwissens über die sich Mitte der 80-er Jahre ergebende Konzernstruktur, nämlich die Gliederung in den Gemeinnützigen Wohnbau unter Führung der W*****, in den freifinanzierten Bauträgerbereich unter Führung der UG, in den Anlagebereich unter Führung der I***** und in den Touristikbereich, und über die wesentlichen wirtschaftlichen Probleme des Konzerns (nicht zuletzt zufolge Kenntnis dessen Obligoständen bei den anderen S***** Banken) Bescheid.
Spätestens seit der Erörterung des Sparkassen-Prüfungsberichtes für das Jahr 1983 in der Vorstandssitzung vom 3. Mai 1984 waren DI Sch***** und Dkfm. Bu***** die finanziellen Schwierigkeiten der W***** Ende 1983 bekannt. Sie wussten seit diesem Zeitpunkt weiters sicher, dass die UG buchmäßig überschuldet war, die Touristik-Gesellschaften signifikante Verluste erwirtschafteten und dass Forderungen der UG aus der Vorfinanzierung von Beteiligungsgeschäften von weit mehr als 100 Mio S bestanden. DI Sch***** und Dkfm. Bu***** hatten überdies sicheres Wissen, dass das Obligo der Firmengruppe wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Verflechtungen der meisten Firmen untereinander - die zusätzlich zu unklarer Gebarung auch die Erkennbarkeit der wirklichen Ertrags- und Vermögenslage erschwerte - risikomäßig als Gesamtobligo zu betrachten war.
Spätestens seit Februar 1984 wusste Dr. K***** infolge der Nominierung zum Betreuungsreferenten für die Firmengruppe außerhalb der üblichen Hierarchieebenen über diese Umstände ebenso sicher Bescheid. DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** wussten gewiss, dass die UG in den meisten Fällen gegenüber den Anlegern und der Treuhandgesellschaft C***** Garantien für die zugesagten Renditen aus periodischen Mindestausschüttungen und den (über-pari) Rückkaufswert am Ende der Laufzeit übernommen hatte, die Hausanteilschein- und Touristik-Serien - zufolge mangelnder Qualität der Immobilien und fehlender Ertragskraft der Hotels - die den Anlegern zugesagten Ausschüttungen bei weitem nicht erwirtschaften konnten und eine Abschichtung ausscheidender Anleger ohne Veräußerung des Immobilienbesitzes nicht möglich war. Ebenso erkannten sie und wussten daher gesichert, dass die Erfüllung der Zusagen regelmäßig davon abhing, dass der Garantiegeber UG die erforderliche Liquidität zur Verfügung stellte. Für sie ergab sich weiters gewiss, dass die Refinanzierung der Leistungen der UG zu einem wesentlichen Teil über Hypothekarkredite, die auf nicht der UG gehörenden Immobilien sichergestellt waren, erfolgte.
Auf dieser Basis erkannten DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** weiters gewiss, dass die Verantwortlichen des W*****-BTH-I***** Konzerns zur Lösung aller finanziellen Probleme Anlegergelder nach Art eines Schneeballsystems unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen und dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung im schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten und dabei fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und der Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen. Überdies wussten sie gesichert, dass die Verantwortlichen des W*****-BTH-I***** Konzerns dadurch vorsätzlich ihrer besonderen Pflichtenstellung zuwiderlaufende (strafbare) Handlungen begingen. Zudem erkannten sie gewiss, dass als allein gebotene Maßnahme eine weitere Bedienung der Alt-Serien zur Erfüllung der den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien spätestens ab Ende des Jahres 1983 zu stoppen war, und wussten, dass dies unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches führen würde. Wegen der nicht absehbaren negativen Konsequenzen (auch) für die S***** S***** fassten sie den Entschluss, die Umsetzung des Untreuekonzepts der Konzernverantwortlichen zu ermöglichen und damit zu fördern. DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** hielten es auf Grund der dargestellten ständigen wirtschaftlichen Defizite für gewiss, dass das „I*****-Sanierungskonzept" zur „Lösung" der finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems nur verwirklicht werden konnte durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger und durch zentral von den Konzernverantwortlichen gesteuerte widmungswidrige Dispositionen über das Anlegerkapital, welches diese in den UG-Bereich zur Abdeckung der dortigen Verluste und zur Abschichtung der Ansprüche der Alt-Anleger transferierten. Nachdem die Angeklagten DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** von den Problemen und dem spätestens ab Ende des Jahres 1983 absehbaren wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns Kenntnis hatten und es für gewiss hielten, dass die Mittel der „Sanierung" ua über Verlustbeteiligungsmodelle und über den intensivierten Verkauf von Hausanteilscheinen zur Realisierung des „I*****-Sanierungskozeptes" aufgebracht werden sollten, war ihnen die wahre Bedeutung der Überweisungsräder als Instrument der zentralen Finanzplanung des Konzerns zur Steuerung und Verschleierung der mannigfaltigen Mittelfehlverwendungen und deren zumindest ungefähres Volumen gesichert bewusst.
DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** hielten es für gewiss, dass die C***** zu diesem Zwecke vorsorglich in den Konzern eingegliedert worden war und an Überweisungsrädern teilnahm sowie die ihr zu treuen Handen überlassenen Gelder im Wege der Seriengesellschaften nicht mehr vereinbarungsgemäß zur Investition in Liegenschaften und werthaltigen Beteiligungen einsetzte, sondern zur Verzögerung des Zusammenbruchs des Konzerns verwendete und dazu auch in die UG weiterleitete, was zu einem unmittelbaren Mittelabfluss und damit zu einer Schädigung der Neuanleger führte.
In diesem Bewusstsein leisteten sie durch fortwährendes Ermöglichen der Überweisungsräder einen Beitrag zur Verwirklichung des Untreuekonzeptes der Konzernverantwortlichen, das ohne diese Kreisläufe nicht vollzogen hätte werden können.
DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** hielten es ernstlich für möglich, dass die von den Neuanlegern geleisteten Zahlungen bereits mit der Einzahlung des Kapitals für diese verloren waren und die Neuanleger im Zeitraum 1987 und 1988 im Aequivalent von zumindest 76,146.650 EUR geschädigt wurden. Sie fanden sich billigend mit dem Eintritt von zumindest dieser Schadenssumme ab.
In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg in der Strafsache 35 Vr 3036/95 ("W***** I") antwortete Dr. K***** am 1. Juli 1997 unter Vorhalt des Aktenvermerkes vom 7. April 1987 auf nachstehende Frage des StaatsanwaltesIn der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Salzburg in der Strafsache 35 römisch fünf r 3036/95 ("W***** I") antwortete Dr. K***** am 1. Juli 1997 unter Vorhalt des Aktenvermerkes vom 7. April 1987 auf nachstehende Frage des Staatsanwaltes
"Sind die dort erwähnten Sonderdispositionen, die nicht Einzelüberweisungen darstellen, nicht doch die Überweisungsräder gewesen?"
(bewusst wahrheitwidrig) wie folgt:
"Ich schließe absolut aus, dass bei diesen Gesprächen in irgendeiner Form irgendwann über Überweisungsräder gesprochen wurde."
Dies obwohl er wusste, dass bei der Besprechung vom 6. April 1987, an der neben Dkfm. Bu***** von Seiten der S***** S***** Dr. Schi*****, Dir. Ne***** und Dir. N***** von Seiten des Konzerns teilnahmen, unter Punkt 2 über die Zinsenrefundierungen betreffend das Jahr 1986 im Zusammenhang mit Überweisungsrädern sowie über Valutagleichstellungen für künftige Überweisungsräder gesprochen worden war.
Auf den Vorhalt des Verteidigers eines dort Angeklagten, dass es auch bei überschlägiger Berechnung klar sein habe müssen, dass es sich bei den Großtransaktionen von Oktober bis Dezember 1986 um einen innerhalb kürzester Zeit abgewickelten Kreislauf von 4,4 Mrd S gehandelt habe, gab Dr. K***** (neuerlich wider besseres Wissen) an:
"Der Kreislauf war für mich nicht ersichtlich, das habe ich wirklich nicht im Detail angeschaut."
In der genannten Hauptverhandlung antwortete Dkfm. Bu***** am 1. September 1997 unter Vorhalt seines Schreibens vom 23. Juni 1987 betreffend die Valutazinsenrefundierung für 1986 auf die Frage des Vorsitzenden, um welche Großtransaktionen von Oktober bis Dezember 1986 es sich hier handle, bewusst wahrheitswidrig:
"Ich glaube, dass es sich dabei um jene Transaktionen handelt, die ich vorher schon erwähnt habe, einmal 125 Mio, einmal 84 Mio, 24 Mio, es wird noch eine vierte dabeigewesen sein. Es wird außer diesen 4 Überweisungskreisen auch noch einen anderen Zahlungsverkehr gegeben haben, der wird relativ hohe Volumina gehabt haben ..."
Über weiteren Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Oktober und Dezember 1986 Großtransaktionen in Form von vier Verrechnungsrädern im Gesamtbetrag von ca 4,3 Mrd S durchgeführt worden seien und es sich mangels hinreichender Anhaltspunkte für andere Großtransaktionen in diesem Zeitraum wohl nur um jene vier Verrechnungsräder handeln könne, für die eine Zinsenrefundierung gewährt worden sei, woraus wiederum zwingend der Schluss abzuleiten sei, dass der Vorstand in Kenntnis dieser Verrechnungsräder, wie immer man sie bezeichnen mochte, gewesen sei, antwortete Dkfm. Bu***** wiederum bewusst wahrheitswidrig:
"Ich muss festhalten, dass mir von Transaktionen in der Größenordnung nichts bekannt ist."
Gegen die sie betreffenden Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, von den Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** auch auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.Gegen die sie betreffenden Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Angeklagten, die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3,, 4, 5, 5a und 9 Litera a,, von den Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** auch auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden.
Da die Beschwerden inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen, wer
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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