TE OGH 2005/3/2 7Ob26/05g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Werner Steinwender, Dr. Christian Mahringer und Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) EUR 4.987,54 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2004, GZ 35 R 132/04b-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 30. Dezember 2003, GZ 11 C 1983/02v-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über einen PKW für die Dauer von 24 Monaten, beginnend ab 8. 5. 1998 abgeschlossen. Die monatliche Leasingrate betrug S 14.445,-- (EUR 1.049,76). Die letzte Leasingrate für Mai 2000 wurde vom Beklagten nicht bezahlt. Der kalkulierte Restwert des Fahrzeuges betrug S 333.333,-- (EUR 24.224,25), der Nettoerlös nach Veräußerung des Fahrzeuges S 266.666,67 (EUR 19.379,42). Für die Erstellung eines Gutachtens über den Wert des Fahrzeuges nach Rückstellung durch den Beklagten hatte die Klägerin S 2.100,-- (EUR 152,61) aufzuwenden. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag waren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Wesentlichkeit - zusätzliche Einbauten an die schriftliche Zustimmung des Leasinggebers gebunden, andernfalls sie bei Rückgabe des Fahrzeuges (ohne Entschädigungsanspruch) in das Eigentum des Leasinggebers übergehen (Punkt 10.1.). Am Tage der Vertragsbeendigung hat der Leasingnehmer das Fahrzeug samt allen Papieren und Schlüsseln „auf eigene Kosten und Gefahr am Sitz des ausliefernden Händlers zurückzustellen, sofern der Leasinggeber keine andere Weisung erteilt" (Punkt 13.1.); bei der Rückstellung des Fahrzeuges ist „ein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und vom Leasingnehmer und von den Beauftragten des Leasinggebers zu unterfertigen" (Punkt 13.4.), worin auch festgestellte Schäden und Mängel erfasst werden (Punkt 14.2.).

Als ausliefernder BMW-Händler war im Leasingvertrag die Firma B***** in B***** angeführt. Mit Schreiben vom 8. 3. 2000 informierte die Klägerin den Beklagten über das bevorstehende Vertragsende per 31. 5. 2000 und ersuchte diesen um Kontaktnahme mit der genannten Firma. Daraufhin stellte der Beklagte das Leasingfahrzeug Ende April 2000 bei der (namensgleichen) Firma B***** in E***** zurück, ohne dass ein Übernahmeprotokoll angefertigt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin von der Rückstellung des Fahrzeuges in Kenntnis setzte; ebenso nicht, welche Schäden das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt aufwies. Die Sommerbereifung des Fahrzeuges brachte der Beklagte nicht zurück. Wenige Tage später wurde das Fahrzeug „von der E***** B***** an die B***** in B***** zurückgestellt", wobei diese jedoch „offenbar" die Klägerin nicht von der vorzeitigen Rückstellung des Fahrzeuges informierte, teilte doch die Klägerin noch am 21. 8. 2000 dem Beklagten mit, dass sie den gegenständlichen Leasingvertrag nunmehr für fristlos aufgelöst erkläre. Am 23. 8. 2000 verfasste die Klägerin ein Schreiben, worin auf eine Anfrage des Beklagten bezüglich einer Vertragsverlängerung Bezug genommen wurde; ob und allenfalls welches Verhalten des Beklagten für dieses Verlängerungsanbot auslösend war, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beklagte hatte in sein Fahrzeug einen Radio mit CD-Wechsler (um S 29.000,-- = EUR 2.107,51) sowie im Juli 1998 einen Spoiler im Wert von S 5.136,-- (EUR 373,25) ohne Zustimmung der Klägerin eingebaut und diese Gegenstände bei Rückstellung im bzw am Fahrzeug belassen. Am 5. 9. 2000 wurde das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt, wobei es zahlreiche (vom Erstgericht im Einzelnen festgestellte) Mängel aufwies, deren Reparaturkosten sich inklusive Umsatzsteuer auf S 56.755,-- (EUR 4.124,55) beliefen. Mit der am 2. 9. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten nach Auflösung des Leasingvertrages zufolge Zeitablaufes die Zahlung von EUR 6.037,30 sA (EUR 1.049,76 monatliche Leasingrate für Mai 2000; EUR 152,61 Gutachtenskosten; EUR 4.844,83 Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert bzw Auflösungswert und dem Nettofahrzeugerlös - Summe allerdings rechnerisch richtig: EUR 6.047,20).

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren nur der Höhe nach. Er habe das Fahrzeug unbeschädigt zurückgestellt, außerdem werterhöhende Investitionen getätigt und sei auch der Autohändler B***** in E***** berechtigt gewesen, das Fahrzeug entgegenzunehmen. Durch die vorzeitige Fälligstellung des Restwertes hätte eine Abzinsung desselben erfolgen müssen, wodurch die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht grob verletzt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen rechtlich dahin, dass der Beklagte jedenfalls für die ausständige Leasingrate zahlungspflichtig sei; für die Einbauten könne er mangels Zustimmungseinholung bei der Leasinggeberin keinen Ersatz begehren; mangels Rückstellungsprotokolles gingen Unklarheiten über den Zustand des Fahrzeuges zu seinen Lasten.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil - abgesehen von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate für Mai 2000 in Höhe von EUR 1.049,76, in welchem Betrag das Ersturteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs - erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bemängelung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unvollständig erachtete das Berufungsgericht als für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Da der Beklagte das Leasingfahrzeug nicht am Sitz des ausliefernden Händlers, wozu er verpflichtet gewesen wäre, zurückgestellt habe und bei der Rückstellung auch kein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht erstellt worden sei, ginge die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Rückgabe zu Lasten des Leasingnehmers und nicht der Leasinggeberin. Da keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei, sei auszusprechen gewesen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil - abgesehen von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate für Mai 2000 in Höhe von EUR 1.049,76, in welchem Betrag das Ersturteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs - erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Bemängelung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unvollständig erachtete das Berufungsgericht als für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Da der Beklagte das Leasingfahrzeug nicht am Sitz des ausliefernden Händlers, wozu er verpflichtet gewesen wäre, zurückgestellt habe und bei der Rückstellung auch kein gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht erstellt worden sei, ginge die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Rückgabe zu Lasten des Leasingnehmers und nicht der Leasinggeberin. Da keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen sei, sei auszusprechen gewesen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Über Antrag gemäß § 508 ZPO der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch in der Folge dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil - soweit ersichtlich - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, wen die Beweislast für die Mängelfreiheit des Leasingfahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückstellung an den Leasinggeber treffe, wenn kein Übernahmeprotokoll mit Zustandsbericht erstellt worden sei und ein erst beträchtliche Zeit nach dem Tag der Rückstellung erstattetes Sachverständigengutachten Mängel feststelle; der Oberste Gerichtshof habe sich bisher auch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine vertragswidrige Rückstellung des Fahrzeuges außerhalb des Sitzes des ausliefernden Händlers diesbezüglich von Relevanz sei.Über Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch in der Folge dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil - soweit ersichtlich - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, wen die Beweislast für die Mängelfreiheit des Leasingfahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückstellung an den Leasinggeber treffe, wenn kein Übernahmeprotokoll mit Zustandsbericht erstellt worden sei und ein erst beträchtliche Zeit nach dem Tag der Rückstellung erstattetes Sachverständigengutachten Mängel feststelle; der Oberste Gerichtshof habe sich bisher auch nicht mit der Frage zu befassen gehabt, ob eine vertragswidrige Rückstellung des Fahrzeuges außerhalb des Sitzes des ausliefernden Händlers diesbezüglich von Relevanz sei.

In der mit dem Abänderungsantrag verbundenen ordentlichen Revision, die erkennbar auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) gestützt wird, wird der Antrag gestellt, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des restlichen („eingeschränkten") Klagebegehrens abzuändern.In der mit dem Abänderungsantrag verbundenen ordentlichen Revision, die erkennbar auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) gestützt wird, wird der Antrag gestellt, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des restlichen („eingeschränkten") Klagebegehrens abzuändern.

Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, welche jedoch bereits vom Berufungsgericht wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Revision, soweit sie gleich zu Beginn ihrer Rechtsrüge das „dem Berufungsgericht gegenüber erstattete Vorbringen, auf das Bezug genommen wird", auch „zum Teil ihrer Darlegungen macht", unbeachtlich bleiben muss, weil es nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, den Inhalt eines anderen (Rechtmittel-)Schriftsatzes zum Inhalt eines späteren Rechtsmittels zu machen (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579; SZ 69/209); ein solcher Mangel einer Rechtsmittelschrift ist auch nicht verbesserungsfähig (EvBl 1985/153; SZ 69/209; 7 Ob 271/02g).

Weiters ist voranzustellen, dass der als Verfahrensmangel relevierte Umstand, das Berufungsgericht habe sich nur „kursorisch" mit seiner Beweisrüge im Berufungsschriftsatz befasst, wodurch die Verfahrensvorschrift des § 497 Abs 2 ZPO verletzt worden sei und seien dessen Entscheidungsgründe „zudem nicht nachvollziehbar", nicht gegeben ist, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Der Beklagte hat diesen Berufungsgrund im Übrigen selbst ausdrücklich als bloße „Klarstellung des an sich unstrittigen Sachverhalts" (im Zusammenhang mit Bestimmungen des Leasingvertrages und der unterschiedlichen Rechtssubjektivität der beiden BMW-Händler in B***** bzw E*****) verstanden (AS 91), welcher das Berufungsgericht freilich (zutreffend) für das rechtliche Ergebnis „keine Relevanz" zuordnete.Weiters ist voranzustellen, dass der als Verfahrensmangel relevierte Umstand, das Berufungsgericht habe sich nur „kursorisch" mit seiner Beweisrüge im Berufungsschriftsatz befasst, wodurch die Verfahrensvorschrift des Paragraph 497, Absatz 2, ZPO verletzt worden sei und seien dessen Entscheidungsgründe „zudem nicht nachvollziehbar", nicht gegeben ist, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Der Beklagte hat diesen Berufungsgrund im Übrigen selbst ausdrücklich als bloße „Klarstellung des an sich unstrittigen Sachverhalts" (im Zusammenhang mit Bestimmungen des Leasingvertrages und der unterschiedlichen Rechtssubjektivität der beiden BMW-Händler in B***** bzw E*****) verstanden (AS 91), welcher das Berufungsgericht freilich (zutreffend) für das rechtliche Ergebnis „keine Relevanz" zuordnete.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:

Es entspricht der - ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Kläger jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen hat, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch abgeleitet wird, und umgekehrt der Beklagte, der einen gegen ihn erhobenen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0039936, RS0039939, RS0037797, RS0106638). Demgemäß schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, wenn die rechtsbegründenden bzw rechtsvernichtenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen bzw erweisbar sind, und zwar grundsätzlich - sofern nicht eine Sonderregelung greift (vgl SZ 66/29) - auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist (4 Ob 31/91). Diese Beweislastverteilung ist auch revisibel (RIS-Justiz RS0039939). Zu einer Verschiebung der Beweislast kann es dabei unter Umständen (nur) kommen, wenn der an sich beweispflichtigen Partei (mangels genauer Kenntnisse der Tatumstände) ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten entgegenstehen, wohingegen dem Gegner diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (SZ 69/284). Einen Schuldner trifft demgemäß grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für die (ordnungsgemäße) Erfüllung (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1298; 6 Ob 263/00w; 3 Ob 270/01d, RIS-Justiz RS0037797).Es entspricht der - ebenfalls bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Kläger jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen hat, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch abgeleitet wird, und umgekehrt der Beklagte, der einen gegen ihn erhobenen Anspruch negiert, die rechtsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0039936, RS0039939, RS0037797, RS0106638). Demgemäß schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, wenn die rechtsbegründenden bzw rechtsvernichtenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen bzw erweisbar sind, und zwar grundsätzlich - sofern nicht eine Sonderregelung greift vergleiche SZ 66/29) - auch dann, wenn im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist (4 Ob 31/91). Diese Beweislastverteilung ist auch revisibel (RIS-Justiz RS0039939). Zu einer Verschiebung der Beweislast kann es dabei unter Umständen (nur) kommen, wenn der an sich beweispflichtigen Partei (mangels genauer Kenntnisse der Tatumstände) ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten entgegenstehen, wohingegen dem Gegner diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (SZ 69/284). Einen Schuldner trifft demgemäß grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für die (ordnungsgemäße) Erfüllung (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1298 ;, 6 Ob 263/00w; 3 Ob 270/01d, RIS-Justiz RS0037797).

Werden diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen, so erweist sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen. Um schuldbefreiend zu handeln, traf den Beklagten als Leasingnehmer (nach dem maßgeblichen Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrages) nicht nur die Pflicht, das Fahrzeug aus Anlass der Vertragsbeendigung am Sitz des ausliefernden Händlers (hier also in B***** und nicht in E*****) zurückzustellen, sondern auch ein „gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und zu unterfertigen". Zwar wird in den Vertragsbedingungen nicht näher ausgeführt, welchen der Streitteile die Pflicht zur Erstellung dieses „gemeinsamen Protokolles" trifft; in Punkt 14. 2. derselben heißt es hiezu jedoch unmissverständlich, dass dieses (auch) der Erfassung festgestellter Schäden und Mängel zu dienen habe. Die Festhaltung und verlässliche Abklärung solcher, klarerweise auf den zu ermittelnden Schätzwert nicht unwesentlichen Einfluss zeitigender Umstände liegt naturgemäß im (wirtschaftlichen) Interesse beider Vertragsteile, sodass sich die Beweislast im Falle des Unterbleibens einer solchen vertraglich vorgeschriebenen Dokumentation nicht einfach aus der Rolle des jeweiligen Vertragsteiles ableiten lässt. Allerdings steht (weiters) fest, dass der Beklagte nicht nur das Fahrzeug - nach schriftlicher Vorankündigung durch die Klägerin vom unmittelbar bevorstehenden Vertragsende - an einer falschen Betriebsstätte zurückstellte, sondern die Klägerin auch nicht einmal von der Rückstellung des Fahrzeuges (am falschen Ort) in Kenntnis setzte. Unter diesen Umständen kann es also nicht zu Lasten der klagenden Partei gehen, wenn (zunächst) vom gar nicht rücknahmeverpflichteten Händler in E***** auch kein „Protokoll" im Sinne der Vertragsbedingungen erstellt wurde, wäre dieser hiezu doch gar nicht legitimiert gewesen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug „wenige Tage später ... von der E***** B***** an die [richtige] B***** in B*****" zurückgestellt wurde, ohne dass diese ihrerseits die Klägerin hievon verständigte, kann nicht zu Lasten der Klägerin ausschlagen, weil ja dem Beklagen von vorneherein oblegen wäre, das Fahrzeug seinerseits zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort zurückzustellen (vgl §§ 902, 905 ABGB), sodass nicht nur allfällige aus der Falschrückstellung (samt weiteren Überstellung) resultierende Schäden etc, sondern auch verbleibende beweismäßige Unklarheiten hiezu zu seinen Lasten gehen (müssen). Dass die Klägerin daher erst im Sommer 2000 vom tatsächlichen Verbleib des Fahrzeuges Kenntnis erlangte und erst zum 5. 9. 2000 die Besichtigung durch einen Sachverständigen veranlassen konnte, ist ebenfalls der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Da die (auch in der Revision aufrechterhaltene) Behauptung, das Fahrzeug unbeschädigt zurückgestellt zu haben, sodass dieses mit Ablauf des Monates Mai bzw Anfang Juni 2000 ohne Abzug für Kosten einer Schadensbehebung (und damit höherpreisig) zu verwerten gewesen wäre, unbewiesen blieb, kann der Beklagte hieraus keine seine Rechtsposition verbessernden Ansprüche ableiten. Dies gilt auch für die zuletzt in der Revision zu seinen Gunsten reklamierte Zeitwertdifferenz zwischen der (vertragswidrig unrichtigen) Rückstellung des Fahrzeuges und der Erstattung des Sachverständigengutachtens am 2. 9. 2000.Werden diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen, so erweist sich die Richtigkeit der vom Berufungsgericht erfolgten rechtlichen Schlussfolgerungen. Um schuldbefreiend zu handeln, traf den Beklagten als Leasingnehmer (nach dem maßgeblichen Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrages) nicht nur die Pflicht, das Fahrzeug aus Anlass der Vertragsbeendigung am Sitz des ausliefernden Händlers (hier also in B***** und nicht in E*****) zurückzustellen, sondern auch ein „gemeinsames Protokoll mit Zustandsbericht zu erstellen und zu unterfertigen". Zwar wird in den Vertragsbedingungen nicht näher ausgeführt, welchen der Streitteile die Pflicht zur Erstellung dieses „gemeinsamen Protokolles" trifft; in Punkt 14. 2. derselben heißt es hiezu jedoch unmissverständlich, dass dieses (auch) der Erfassung festgestellter Schäden und Mängel zu dienen habe. Die Festhaltung und verlässliche Abklärung solcher, klarerweise auf den zu ermittelnden Schätzwert nicht unwesentlichen Einfluss zeitigender Umstände liegt naturgemäß im (wirtschaftlichen) Interesse beider Vertragsteile, sodass sich die Beweislast im Falle des Unterbleibens einer solchen vertraglich vorgeschriebenen Dokumentation nicht einfach aus der Rolle des jeweiligen Vertragsteiles ableiten lässt. Allerdings steht (weiters) fest, dass der Beklagte nicht nur das Fahrzeug - nach schriftlicher Vorankündigung durch die Klägerin vom unmittelbar bevorstehenden Vertragsende - an einer falschen Betriebsstätte zurückstellte, sondern die Klägerin auch nicht einmal von der Rückstellung des Fahrzeuges (am falschen Ort) in Kenntnis setzte. Unter diesen Umständen kann es also nicht zu Lasten der klagenden Partei gehen, wenn (zunächst) vom gar nicht rücknahmeverpflichteten Händler in E***** auch kein „Protokoll" im Sinne der Vertragsbedingungen erstellt wurde, wäre dieser hiezu doch gar nicht legitimiert gewesen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug „wenige Tage später ... von der E***** B***** an die [richtige] B***** in B*****" zurückgestellt wurde, ohne dass diese ihrerseits die Klägerin hievon verständigte, kann nicht zu Lasten der Klägerin ausschlagen, weil ja dem Beklagen von vorneherein oblegen wäre, das Fahrzeug seinerseits zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort zurückzustellen vergleiche Paragraphen 902,, 905 ABGB), sodass nicht nur allfällige aus der Falschrückstellung (samt weiteren Überstellung) resultierende Schäden etc, sondern auch verbleibende beweismäßige Unklarheiten hiezu zu seinen Lasten gehen (müssen). Dass die Klägerin daher erst im Sommer 2000 vom tatsächlichen Verbleib des Fahrzeuges Kenntnis erlangte und erst zum 5. 9. 2000 die Besichtigung durch einen Sachverständigen veranlassen konnte, ist ebenfalls der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Da die (auch in der Revision aufrechterhaltene) Behauptung, das Fahrzeug unbeschädigt zurückgestellt zu haben, sodass dieses mit Ablauf des Monates Mai bzw Anfang Juni 2000 ohne Abzug für Kosten einer Schadensbehebung (und damit höherpreisig) zu verwerten gewesen wäre, unbewiesen blieb, kann der Beklagte hieraus keine seine Rechtsposition verbessernden Ansprüche ableiten. Dies gilt auch für die zuletzt in der Revision zu seinen Gunsten reklamierte Zeitwertdifferenz zwischen der (vertragswidrig unrichtigen) Rückstellung des Fahrzeuges und der Erstattung des Sachverständigengutachtens am 2. 9. 2000.

Der Revision war damit keine Folge zu geben.

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten der klagenden Partei hatte zu entfallen, da deren Revisionsbeantwortung - wie weiter oben bereits festgehalten - als verspätet zurückgewiesen wurde und damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich angesehen werden kann (§ 41 ZPO).Eine Kostenentscheidung zu Gunsten der klagenden Partei hatte zu entfallen, da deren Revisionsbeantwortung - wie weiter oben bereits festgehalten - als verspätet zurückgewiesen wurde und damit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich angesehen werden kann (Paragraph 41, ZPO).

Anmerkung

E85489 7Ob26.05g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2005/119 S 401 - ZVR 2005,401 = EFSlg 112.148 = EFSlg 112.149 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00026.05G.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20050302_OGH0002_0070OB00026_05G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten