Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Younis A***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Dezember 2004, GZ 35 Hv 202/04g-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Younis A***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Dezember 2004, GZ 35 Hv 202/04g-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (dessen Ausfertigung auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthält), wurde der Angeklagte Younis A***** (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 (ergänze: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil (dessen Ausfertigung auch einen Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthält), wurde der Angeklagte Younis A***** (richtig:) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (A) und (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (ergänze: erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten zwischen Mai und Mitte Oktober 2004 in Innsbruck
A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen
Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich ca 1.500 g an Cannabisprodukten (enthaltend 10 % THC) sowie ca 15 g Kokain, durch gewerbsmäßigen Verkauf an zahlreiche, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich ca 1.500 g an Cannabisprodukten (enthaltend 10 % THC) sowie ca 15 g Kokain, durch gewerbsmäßigen Verkauf an zahlreiche, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten in Verkehr gesetzt;
B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen
sowie anderen überlassen, und zwar:
1. durch den Erwerb von ziffernmäßig insgesamt nicht mehr exakt feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten beim abgesondert verfolgten Abramo H***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen für den Eigenbedarf und deren Besitz;
2. dadurch, dass er seine abgesondert verfolgte Freundin Dominica S***** mehrfach zum Konsum von mit Cannabisprodukten präparierten Joints einlud.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4,, 5, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an Haschisch und Kokain gewöhnt sei und er die Suchtgiftweitergabe vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an Haschisch und Kokain gewöhnt sei und er die Suchtgiftweitergabe vorwiegend deshalb begangen habe, um sich Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen.
Zu Recht unterblieb die beantragte Beweisaufnahme, weil die Tatrichter ohnedies von einer Suchtmittelgewöhnung des Angeklagten ausgegangen sind (US 9, 11) und die Gründe für das Inverkehrsetzen des Suchtgifts durch den Angeklagten keine Sachverständigenfrage darstellen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurde die gesamte Verantwortung des Angeklagten, wenn auch nicht unter ausführlicher Zitierung (wozu gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auch kein Grund bestand) in die Urteilserwägungen einbezogen (US 6, 7). Zu Recht unberücksichtigt blieb die Aussage des bloß keine Kenntnisse über allfällige Suchtgifttätigkeiten des Angeklagten behauptenden Zeugen Mohamed A***** (S 271), kann darin doch nichts Erhebliches gefunden werden. Keineswegs offenbar unbegründet sind die Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen oder des Vorsatzes kontinuierlicher Tatbegehung sowie des daran geknüpften Additionseffektes geblieben. Die umfänglichen Beschwerdeausführungen hiezu zeigen auch keinen Mangel der Begründung auf, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Widerspruch zu grundlegenden Erfahrungssätzen. Dass die Schlüsse der Tatrichter „zwingend" sein müssen, ist nicht erforderlich.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die gesamte Verantwortung des Angeklagten, wenn auch nicht unter ausführlicher Zitierung (wozu gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO auch kein Grund bestand) in die Urteilserwägungen einbezogen (US 6, 7). Zu Recht unberücksichtigt blieb die Aussage des bloß keine Kenntnisse über allfällige Suchtgifttätigkeiten des Angeklagten behauptenden Zeugen Mohamed A***** (S 271), kann darin doch nichts Erhebliches gefunden werden. Keineswegs offenbar unbegründet sind die Feststellungen der in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen oder des Vorsatzes kontinuierlicher Tatbegehung sowie des daran geknüpften Additionseffektes geblieben. Die umfänglichen Beschwerdeausführungen hiezu zeigen auch keinen Mangel der Begründung auf, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Widerspruch zu grundlegenden Erfahrungssätzen. Dass die Schlüsse der Tatrichter „zwingend" sein müssen, ist nicht erforderlich.
Mit der aktenfremden Behauptung (s US 5), es sei nicht überprüft worden, ob der Angeklagte zur Ablegung seines Geständnisses geschlagen worden sei und auch nicht, ob er das Suchtgift nicht vielmehr deshalb verkauft habe, um sich selbst den Suchtmittelkonsum zu finanzieren, weiters mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden Feststellungen entscheidender Tatsachen nicht erweckt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (dass diese bloß die verba legalia und leere Worthülsen sein sollen, ist urteilsfremd), obwohl dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den insbesondere auch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (dass diese bloß die verba legalia und leere Worthülsen sein sollen, ist urteilsfremd), obwohl dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E76633 13Os7.05mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00007.05M.0302.000Dokumentnummer
JJT_20050302_OGH0002_0130OS00007_05M0000_000