TE OGH 2005/3/2 13Ns15/05t

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Ablehnungsantrag des Verurteilten Johann S***** in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 21 Hv 90/03z des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Ablehnungsantrag des Verurteilten Johann S***** in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die (pauschale) Ablehnung aller weiteren Richter „in der Steiermark" werden die Akten hinsichtlich der Richter der Landesgerichte (einschließlich deren Präsidenten) dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Ablehnungsantrag im Übrigen wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Johann S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. August 2003, 21 Hv 90/03z-54, im Strafausspruch teilweise abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. Dezember 2003, 9 Bs 517/03, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Johann S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. August 2003, 21 Hv 90/03z-54, im Strafausspruch teilweise abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. Dezember 2003, 9 Bs 517/03, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

In zahlreichen Eingaben begehrt der Verurteilte nunmehr unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens, worüber vom Erstgericht zu entscheiden sein wird. Gleichzeitig lehnt Johann S***** (ON 95, 116 und 119) alle Richter in der Steiermark (somit auch jene des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich des Präsidenten) pauschal mit der Begründung ab, diese dürften sich untereinander kennen, weshalb keine Objektivität mehr gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

In Ansehung des Oberlandesgerichtes Graz, dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz, insbesondere des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, derzeit aktuell ist (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO), hätte eine erfolgreiche Ablehnung zur Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmswerber außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326).In Ansehung des Oberlandesgerichtes Graz, dessen Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz, insbesondere des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, derzeit aktuell ist (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO), hätte eine erfolgreiche Ablehnung zur Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmswerber außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder dieses Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326).

Eine solche Eignung kommt den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen nicht zu, weil es sich hiebei um einen unsubstantiierten Pauschalvorwurf gegen die Richterschaft handelt, der jeder realen Grundlage entbehrt. Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden. Deshalb ist auch die Einholung von Äußerungen aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz seitens des Präsidenten dieses Gerichtshofes mit Recht unterblieben, weil schon nach dem Parteienvorbringen von solchen Stellungnahmen nichts Sachdienliches zu erwarten war. Über den die dem Oberlandesgericht Graz untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz (insbesondere des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) betreffenden Ablehnungsantrag wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO). Der Antrag des Verurteilten auf Ablehnung jener Richter, die nicht beim Oberlandesgericht Graz oder den in der Steiermark eingerichteten Gerichtshöfen erster Instanz tätig sind, war als unzulässig zurückzuweisen, weil zufolge Gerichtshofszuständigkeit in erster Instanz eine Kompetenz dieser Richter in dieser Strafsache von vornherein nicht besteht (vgl 15 Os 9/94).Eine solche Eignung kommt den vom Beschuldigten vorgebrachten Gründen nicht zu, weil es sich hiebei um einen unsubstantiierten Pauschalvorwurf gegen die Richterschaft handelt, der jeder realen Grundlage entbehrt. Auf die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann eine Ablehnung nicht mit Erfolg gestützt werden. Deshalb ist auch die Einholung von Äußerungen aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz seitens des Präsidenten dieses Gerichtshofes mit Recht unterblieben, weil schon nach dem Parteienvorbringen von solchen Stellungnahmen nichts Sachdienliches zu erwarten war. Über den die dem Oberlandesgericht Graz untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz (insbesondere des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) betreffenden Ablehnungsantrag wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO). Der Antrag des Verurteilten auf Ablehnung jener Richter, die nicht beim Oberlandesgericht Graz oder den in der Steiermark eingerichteten Gerichtshöfen erster Instanz tätig sind, war als unzulässig zurückzuweisen, weil zufolge Gerichtshofszuständigkeit in erster Instanz eine Kompetenz dieser Richter in dieser Strafsache von vornherein nicht besteht vergleiche 15 Os 9/94).

Anmerkung

E76630 13Ns15.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130NS00015.05T.0302.000

Dokumentnummer

JJT_20050302_OGH0002_0130NS00015_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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