TE OGH 2005/3/3 13R17/05f

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) O***** R***** und 2.) A***** R*****, beide *****, ***** beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, als Vertreter gemäß § 212 Abs. 2 ABGB, gegen die verpflichtete Partei F***** T*****, *****, wegen Euro 5.087,09 s.A., über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 3.12.2004, GZ 4 E 371/04 s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Eisenstadt hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) O***** R***** und 2.) A***** R*****, beide *****, ***** beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, als Vertreter gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB, gegen die verpflichtete Partei F***** T*****, *****, wegen Euro 5.087,09 s.A., über den Rekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 3.12.2004, GZ 4 E 371/04 s-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Den betreibenden Parteien wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 25.9.2000, GZ 2 P 90/00 z-5, zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von jeweils Euro 363,36 und zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ab 1.4.2004 von Euro 181,68 die Forderungsexekution gegen den Verpflichteten bewilligt. Der Drittschuldner, das AMS Jennersdorf, hat eine positive Drittschuldnererklärung erstattet und angegeben, dass eine Forderung des Verpflichteten von täglich Euro 24,60 bestünde. Mit dem beim Gericht am 18.5.2004 eingelangten Schriftsatz beantragten die betreibenden Parteien, den unpfändbaren Freibetrag gemäß § 292b Z 1 EO soweit herabzusetzen, dass sich eine monatliche Verbotsrate von Euro 363,36 ergibt. Der Antrag wurde damit begründet, dass die betreibenden Parteien aus der Forderungsexekution nur insgesamt Euro 92,49 erhalten würden. Der Verpflichtete beziehe laut Angaben der Mutter der betreibenden Parteien auch ein zusätzliches Einkommen als Aushilfskraftfahrer bei seinem ehemaligen Dienstgeber. Es sei daher der Lebensunterhalt der Kinder gefährdet, weshalb es unbedingt erforderlich sei, die unpfändbaren Beträge im Ausmaß der bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung so weit herabzusetzen, dass der betreibenden Partei auch tatsächlich der Unterhalt in voller Höhe zur Verfügung stehe.Den betreibenden Parteien wurde aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 25.9.2000, GZ 2 P 90/00 z-5, zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von jeweils Euro 363,36 und zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ab 1.4.2004 von Euro 181,68 die Forderungsexekution gegen den Verpflichteten bewilligt. Der Drittschuldner, das AMS Jennersdorf, hat eine positive Drittschuldnererklärung erstattet und angegeben, dass eine Forderung des Verpflichteten von täglich Euro 24,60 bestünde. Mit dem beim Gericht am 18.5.2004 eingelangten Schriftsatz beantragten die betreibenden Parteien, den unpfändbaren Freibetrag gemäß Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO soweit herabzusetzen, dass sich eine monatliche Verbotsrate von Euro 363,36 ergibt. Der Antrag wurde damit begründet, dass die betreibenden Parteien aus der Forderungsexekution nur insgesamt Euro 92,49 erhalten würden. Der Verpflichtete beziehe laut Angaben der Mutter der betreibenden Parteien auch ein zusätzliches Einkommen als Aushilfskraftfahrer bei seinem ehemaligen Dienstgeber. Es sei daher der Lebensunterhalt der Kinder gefährdet, weshalb es unbedingt erforderlich sei, die unpfändbaren Beträge im Ausmaß der bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung so weit herabzusetzen, dass der betreibenden Partei auch tatsächlich der Unterhalt in voller Höhe zur Verfügung stehe.

Der Verpflichtete hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen (ON 7) und dargelegt, dass eine weitere Unterhaltsexekution zugunsten seiner Exgattin E***** T***** anhängig sei und er vom AMS deshalb nur monatlich Euro 572,22 beziehe, wovon er eine monatliche Miete von Euro 218,-- und Betriebskosten von Euro 100,-- zu bezahlen hätte. Ihm verblieben daher nur Euro 254,22, womit er ohnedies nur seine notwendigsten Bedürfnisse befriedigen könne. Er habe weder einen Pkw noch einen Kühlschrank.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag abgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass der Verpflichtete zu einer Unterhaltsleistung von je (gemeint: insgesamt) Euro 363,36 für seine Kinder, das sind die betreibenden Parteien, verpflichtet ist. Weiters ist der Verpflichtete zu einer Unterhaltsleistung von Euro 220,-- für seine Exgattin E***** T***** verpflichtet. Der Verpflichtete bezieht seit März 2003 einen Pensionsvorschuss von täglich Euro 24,60 vom Arbeitsmarktservice Jennersdorf. Ein weiteres Einkommen bezieht er nicht. Insbesondere ist das Dienstverhältnis bei der Firma A**********gesmbH bereits im Jahre 2003 beendet worden. Der Verpflichtete wohnt in Dobersdorf in einem gemieteten Haus und muss neben der monatlichen Miete von Euro 218,-- Betriebskosten von ca Euro 100,-- zahlen. Dem Verpflichteten verbleibt nach Abzug der Unterhaltsexekutionen vom AMS ein monatlicher Betrag von ca Euro 580,--.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass dem Verpflichteten vom Arbeitseinkommen so viel zu belassen sei, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt bedürfe. Dem Verpflichteten verbleibe nach Abzug der Miet- und Betriebskosten lediglich ein Betrag von Euro 262,-- zur Deckung seiner notwendigen Bedürfnisse. Der dem Gericht eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Monatsbetrag von Euro 300,-- ausgehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vertretenen betreibenden Gläubiger. Im zunächst ohne anwaltliche Unterfertigung schriftlich eingebrachten Rekurs wird der Beschlus insoweit bekämpft, als die Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages nicht in dem Ausmaß bewilligt wurde, als vom Pensionsvorschuss des Verpflichteten für die betreibenden Gläubiger ein Abzug von mindestens Euro 110,-- je Kind durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 2.11.2004, GZ 2 P 90/00 z-31, vorgelegt, mit dem der monatliche Unterhaltsbeitrag des Verpflichteten ab 1.7.2004 auf Euro 110,-- je betreibende Partei herabgesetzt werde.

Mit Beschluss vom 22.12.2004 (ON 15) hat das Erstgericht den Rekurs der Vertreterin der betreibenden Parteien urschriftlich zur Verbesserung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt und gleichzeitig in der Begründung dieses Beschlusses ausgesprochen, dass ein Rekurs auch mündlich zu gerichtlichem Protokoll angebracht werden könne. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde der Rekurs beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu Protokoll gegeben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertreterin der betreibenden Parteien den Rekurs auch beim vom Erstgericht verschiedenen Gericht des Aufenthalts der betreibenden Partei zu Protokoll geben durfte. Wohl ist ein derartiges protokollarisches Anbringen im § 434 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich angeführt (vgl. Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 434). Nach der ständigen Rechtsprechung kann jedoch - im Hinblick auf den hier offenen Wortlaut des § 520 Abs. 1 ZPO - der Rekurs auch beim Wohnsitzgericht wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig, ob die rekurswerbende Partei Verfahrenshilfe (wie im gegenständlichen Fall) genießt oder nicht (SZ 21/48; SZ 57/164). Das Gleiche gilt auch dann, wenn der schriftlich und ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rekurs zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Innerhalb der Verbesserungsfrist kann der Rekurs somit zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden (NZ 1982, 78; RZ 1989/29; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 520 ZPO). In diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab (vgl. SZ 57/164; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 520 ZPO mwN). Wiewohl vorliegend unklar bleibt, wann exakt nun der Rekurs beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu Protokoll gegeben wurde, wurde er jedenfalls rechtzeitig und zulässig eingebracht, weil der Rekurs innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist von 14 Tagen beim Bezirksgericht Jennersdorf einlangte.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertreterin der betreibenden Parteien den Rekurs auch beim vom Erstgericht verschiedenen Gericht des Aufenthalts der betreibenden Partei zu Protokoll geben durfte. Wohl ist ein derartiges protokollarisches Anbringen im Paragraph 434, Absatz 2, ZPO nicht ausdrücklich angeführt vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 434,). Nach der ständigen Rechtsprechung kann jedoch - im Hinblick auf den hier offenen Wortlaut des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO - der Rekurs auch beim Wohnsitzgericht wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig, ob die rekurswerbende Partei Verfahrenshilfe (wie im gegenständlichen Fall) genießt oder nicht (SZ 21/48; SZ 57/164). Das Gleiche gilt auch dann, wenn der schriftlich und ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Rekurs zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Innerhalb der Verbesserungsfrist kann der Rekurs somit zu gerichtlichem Protokoll gegeben werden (NZ 1982, 78; RZ 1989/29; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 520, ZPO). In diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab vergleiche SZ 57/164; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 520, ZPO mwN). Wiewohl vorliegend unklar bleibt, wann exakt nun der Rekurs beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu Protokoll gegeben wurde, wurde er jedenfalls rechtzeitig und zulässig eingebracht, weil der Rekurs innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist von 14 Tagen beim Bezirksgericht Jennersdorf einlangte.

Der Rekurs ist somit zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. Nach der hier zu prüfenden Norm des § 292b EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 EO (Unterhaltsforderungen) geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. § 292b EO bedeutet ein Durchbrechen des Schuldnerschutzes. Die Schutzwürdigkeit des Verpflichteten tritt gegenüber den Interessen der betreibenden Gläubiger, und zwar zugunsten der Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zurück (vgl. Resch in Burgstaller/Deixler EO Rz 3 zu § 292b). Bei der Herabsetzung nach § 292b Z 1 EO zieht die Judikatur und Lehre auch die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrages nach § 6 des mittlerweile aufgehobenen Lohnpfändungsgesetzes heran (vgl. Mohr, Die neue Lohnpfändung, 82; Resch aa0). Danach ist in angemessenen, bescheidenen Grenzen auf die Lebensstellung, insbesondere auf die Bedürfnisse des Berufslebens und den Gesundheitszustand des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Es hat dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit und seiner Erwerbsfähigkeit notwendig ist (EvBl 1979/161; Heller/Berger/Stix EO 2028; Oberhammer in Angst, EO Rz 2 zu § 292b; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung² 65; Fritscher, Gehaltsexekution in der Praxis Rz A61). Im Zuge der Herabsetzung ist dem Verpflichteten jedenfalls so viel zu belassen, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt braucht; es ist davon auszugehen, dass dieser notwendige Unterhalt des Verpflichteten grundsätzlich höher ist als der notdürftige Unterhalt, jedoch geringer als ein „standesgemäßer" oder „anständiger" Unterhalt (vgl. Oberhammer, aaO). Ähnlich wird in Deutschland zur hier vergleichbaren Bestimmung des § 850d ZPO judiziert (vgl. Thomas/Putzo, ZPO20 Rz 10 zu § 850d ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung61, Rz 8 zu § 850d ZPO). Nach allgemeiner Meinung umfasst der notwendige Unterhalt Nahrung, Wohnung mit Licht und Heizung, Kleidung, Hausrat und auch ein Taschengeld in einem bescheideneren Umfang. Die Höhe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bemessen, sodass die Verhältnisse am Wohnort maßgebend sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO20 Rz 10 zu § 850d ZPO). Ob ein Unterhaltsschuldner nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (1 Ob 2015/96x; RIS-Justiz RS0102367). Die Rechtsprechung hat keine fixen Beträge festgelegt, sondern von Einzelfall zu Einzelfall unterschieden. So sprach etwa der OGH in einer Entscheidung von einem Betrag von ATS 6.064,-- der dem Schuldner monatlich zu verbleiben hat (vgl. 3 Ob 528/95). In einem weiteren Fall ist von einem Betrag von ATS 3.600,-- die Rede (ÖA 1995, 76 = SZ 67/162 allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Unterhaltschuldner keine Wohnkosten tragen muss), von ATS 6.400,-- (6 Ob 285/97y) oder von ATS 3.619,-- monatlich (3 Ob 5/94, wobei hier das Erstgericht, dessen Beschluss der OGH wiederherstellte, von einer Unterstützung des Unterhaltsschuldners durch seine zweite Gattin ausging). In einem weiteren Fall wurde der Ermessensspielraum bei einem Betrag von ATS 4.000,-- als nicht überschritten angesehen (RZ 1994/57). Wie diese Übersicht zeigt, schwanken die von der Judikatur entwickelten Werte von Fall zu Fall. Zudem ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene allgemeine Teuerungsrate Rücksicht zu nehmen, zumal die jüngste der zitierten Entscheidungen bereits acht Jahre alt ist.Der Rekurs ist somit zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. Nach der hier zu prüfenden Norm des Paragraph 292 b, EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, EO (Unterhaltsforderungen) geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Paragraph 292 b, EO bedeutet ein Durchbrechen des Schuldnerschutzes. Die Schutzwürdigkeit des Verpflichteten tritt gegenüber den Interessen der betreibenden Gläubiger, und zwar zugunsten der Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zurück vergleiche Resch in Burgstaller/Deixler EO Rz 3 zu Paragraph 292 b,). Bei der Herabsetzung nach Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO zieht die Judikatur und Lehre auch die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrages nach Paragraph 6, des mittlerweile aufgehobenen Lohnpfändungsgesetzes heran vergleiche Mohr, Die neue Lohnpfändung, 82; Resch aa0). Danach ist in angemessenen, bescheidenen Grenzen auf die Lebensstellung, insbesondere auf die Bedürfnisse des Berufslebens und den Gesundheitszustand des Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Es hat dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner körperlichen und geistigen Persönlichkeit und seiner Erwerbsfähigkeit notwendig ist (EvBl 1979/161; Heller/Berger/Stix EO 2028; Oberhammer in Angst, EO Rz 2 zu Paragraph 292 b, ;, Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung² 65; Fritscher, Gehaltsexekution in der Praxis Rz A61). Im Zuge der Herabsetzung ist dem Verpflichteten jedenfalls so viel zu belassen, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt braucht; es ist davon auszugehen, dass dieser notwendige Unterhalt des Verpflichteten grundsätzlich höher ist als der notdürftige Unterhalt, jedoch geringer als ein „standesgemäßer" oder „anständiger" Unterhalt vergleiche Oberhammer, aaO). Ähnlich wird in Deutschland zur hier vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 850 d, ZPO judiziert vergleiche Thomas/Putzo, ZPO20 Rz 10 zu Paragraph 850 d, ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung61, Rz 8 zu Paragraph 850 d, ZPO). Nach allgemeiner Meinung umfasst der notwendige Unterhalt Nahrung, Wohnung mit Licht und Heizung, Kleidung, Hausrat und auch ein Taschengeld in einem bescheideneren Umfang. Die Höhe ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bemessen, sodass die Verhältnisse am Wohnort maßgebend sind vergleiche Thomas/Putzo, ZPO20 Rz 10 zu Paragraph 850 d, ZPO). Ob ein Unterhaltsschuldner nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, lässt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (1 Ob 2015/96x; RIS-Justiz RS0102367). Die Rechtsprechung hat keine fixen Beträge festgelegt, sondern von Einzelfall zu Einzelfall unterschieden. So sprach etwa der OGH in einer Entscheidung von einem Betrag von ATS 6.064,-- der dem Schuldner monatlich zu verbleiben hat vergleiche 3 Ob 528/95). In einem weiteren Fall ist von einem Betrag von ATS 3.600,-- die Rede (ÖA 1995, 76 = SZ 67/162 allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Unterhaltschuldner keine Wohnkosten tragen muss), von ATS 6.400,-- (6 Ob 285/97y) oder von ATS 3.619,-- monatlich (3 Ob 5/94, wobei hier das Erstgericht, dessen Beschluss der OGH wiederherstellte, von einer Unterstützung des Unterhaltsschuldners durch seine zweite Gattin ausging). In einem weiteren Fall wurde der Ermessensspielraum bei einem Betrag von ATS 4.000,-- als nicht überschritten angesehen (RZ 1994/57). Wie diese Übersicht zeigt, schwanken die von der Judikatur entwickelten Werte von Fall zu Fall. Zudem ist auch auf die zwischenzeitig eingetretene allgemeine Teuerungsrate Rücksicht zu nehmen, zumal die jüngste der zitierten Entscheidungen bereits acht Jahre alt ist.

Wenn im Rekurs apodiktisch die Rede davon ist, dass dem Vater maximal ein unpfändbarer Betrag von monatlich Euro 460,-- zu verbleiben hat, so kann sich der Rekurssenat dem nicht anschließen. Das Erstgericht hat schlüssig nachgewiesen, dass dem Verpflichteten nach Abzug der notwendigen und im gegenständlichen Fall ohnedies nicht überdurchschnittlich hohen Wohnkosten noch ein Betrag von ca Euro 262,-- zur Deckung seiner notdürftigen Bedürfnisse verbleiben. Berücksichtigt man, dass von diesem Betrag sowohl Nahrung, Kleidung, Hausrat, (öffentliche) Transportmittel, allgemeine Gesundheitskosten gedeckt werden müssen und auch ein Taschengeld in einem geringen Umfang einberechnet werden sollte, ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Durch eine Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrages wäre hier der notwendige Unterhalt des Verpflichteten gefährdet, sodass das Erstgericht zutreffend den Antrag abgewiesen hat. Eine Erhöhung des Freibetrages kann - wie oben schon ausgeführt - aber dann nicht erfolgen, wenn der notwendige Unterhalt der verpflichteten Partei nicht gedeckt ist. Für eine Erhöhung des Freibetrages reicht es somit nicht aus, dass der Unterhalt der betreibenden Parteien nicht zur Gänze gedeckt werden kann.

Verfehlt ist auch das Argument der betreibenden Parteien, allein aufgrund des Umstandes, dass die Unterhaltspflicht nunmehr mit Euro 110,-- je betreibende Partei festgelegt wurde, muss dieser Betrag auch im Exekutionsweg einbringbar bzw. einhebbar sein. Ob ein titelmäßig gedeckter Anspruch hereingebracht werden kann, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Exekutionsverfahrens pfändbaren Vermögen des Unterhaltsschuldners. Die einem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners bieten lediglich ein Indiz dafür, inwieweit die Unterhaltsansprüche exekutiv hereingebracht werden können. Wenn die betreibenden Parteien in ihrem Rekurs erstmals vorbringen, dass dem Verpflichteten die Aufnahme einer Beschäftigung zugemutet werden kann, verstoßen sie damit gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, sodass nicht näher zu prüfen war, ob im Rahmen des Exekutionsverfahrens überhaupt auf die Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten bei der Berechnung des für seinen notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrages Bedacht genommen werden kann (verneinend: Heller/Berger/Stix 2029). Das Gleiche trifft auf das Vorbringen der Rekurswerber zu, wonach der Verpflichtete auf „Freistellung vom Ehegattenunterhalt" hätte klagen sollen. Damit deuten die betreibenden Parteien erstmals im Rekurs an, dass der geschiedenen Gattin des Verpflichteten aufgrund der Möglichkeit, einer Arbeit nachzukommen, kein Unterhalt zusteht. Auch dieses Vorbringen im Rekurs widerspricht dem Neuerungsverbot. Im erstgerichtlichen Verfahren hat die Betreibendenvertreterin ausdrücklich vorgebracht, dass eine Exekution aufgrund eines Ehegattenunterhaltes anhängig sei. Wenn nunmehr im Rekurs dazu ausgeführt wird, dass diese vom Verpflichteten bekämpft werden könne, war darauf nicht näher einzugehen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO iVm § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,

EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00068 13R17.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00017.05F.0303.000

Dokumentnummer

JJT_20050303_LG00309_01300R00017_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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