TE OGH 2005/3/7 10Ob117/05m

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Veröffentlicht am 07.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard O*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann H*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Vorlage eines Buchauszuges und Zahlung (EUR 35.000,--), über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht vom 30. Mai 2005, GZ 4 R 119/05i-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Johann H***** die Vorlage eines Buchauszuges über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte im Zeitraum 1. 4. 2002 bis 30. 9. 2004 betreffend das Vertriebsgebiet des Klägers sowie die Zahlung von Provisionen, Schadenersatz und Ausgleich, wobei er sich die ziffernmäßige Konkretisierung des Zahlungsbegehrens bis nach Vorlage des Buchauszuges vorbehielt. Der Kläger sei unter der nicht protokollierten Bezeichnung „Firma A***** Sport GesnbR", der Beklagte unter der gleichfalls nicht protokollierten „Firma M***** Austria Vertriebs GesnbR" aufgetreten. Da es sich jeweils um Gesellschaften nach bürgerlichem Recht handle, seien lediglich die Streitparteien forderungsberechtigt und -verpflichtet.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass weder der Kläger aktiv noch er passiv legitimiert seien. Die Geschäftsbeziehung habe zwischen zwei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bestanden, wobei auf der einen Seite der Kläger zusammen mit seiner Ehegattin und auf der anderen Seite der Beklagte zusammen mit seiner Tochter Gesellschafter gewesen seien. Eine Klage sei von allen Gesellschaftern gemeinsam zu führen. Ein Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht könne nicht als solcher geklagt werden. Im Übrigen bestünden die Ansprüche des Klägers nicht zu Recht.

Mit Schriftsatz vom 15. 12. 2004 (ON 6) beantragte der Kläger die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf „Johann und Irene H***** als Gesellschafter der nicht protokollierten Firma 'M***** Austria Vertriebs-GesnbR'". Bereits aus der Klage ergebe sich, dass diese gegen die Gesellschafter der M***** Austria Vertriebs-GesnbR gerichtet sei, weshalb eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf die zweite Gesellschafterin zulässig sei. Der Klagserzählung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass die Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften nach bürgerlichem Recht bestanden habe, sodass durch die begehrte Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei keine weitere Person in den Rechtsstreit hineingezogen werde. Der Kläger selbst sei von seiner Ehefrau als Mitgesellschafterin der „Firma A***** Sport GesnbR" am 10. 10. 2004 zur Klagsführung ermächtigt worden.

In der Streitverhandlung vom 20. 1. 2005 (ON 11) versuchte der Klagevertreter eine Übergabe einer weiteren Ausfertigung der Klage an den (von ihm auch als Vertreter der Irene H***** bezeichneten) Beklagtenvertreter; dieser lehnte allerdings eine Annahme ab. Mit Beschluss vom 14. 2. 2005 (ON 12) wies das Erstgericht sowohl den „im Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. 12. 2004 erfolgten Parteiwechsel" als auch „die am 22. 10. 2004 bei Gericht eingelangte Klage" zurück. Der Klagserzählung sei zu entnehmen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den „Firmen A***** Sport GesmbR und Firma Montura Austria Vertriebs GesmbH" bestanden habe. Ursprünglich beklagt sei „jedoch nur einer der Gesellschafter der Firma M***** Austria Vertriebs GesmbR, nämlich Johann H*****, nicht jedoch Irene H***** als zweite Gesellschafterin" gewesen. Aufgrund dessen sei § 235 Abs 5 ZPO unanwendbar. Der Kläger habe ein anderes Rechtssubjekt geklagt als er gewollt habe (nämlich Johann H*****), „weshalb eine Richtigstellung auf die Firma M*****bzw die beiden Gesellschafter" ausgeschlossen sei, dies schon allein deshalb, da dadurch mit Irene H***** eine Person in den Prozess hineingezogen werde, die bisher nicht geklagt worden sei. Aus diesem Grund sei „die Klagsänderung ... nicht zuzulassen." Da es sich bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts um notwendige Streitgenossen handle und es nicht einmal ausreiche, gesonderte Prozessführung gegen einheitliche Streitgenossen durch einen Verbindungsbeschluss zu sanieren, sei die Klage „mangels Passivlegitimation zurückzuweisen".In der Streitverhandlung vom 20. 1. 2005 (ON 11) versuchte der Klagevertreter eine Übergabe einer weiteren Ausfertigung der Klage an den (von ihm auch als Vertreter der Irene H***** bezeichneten) Beklagtenvertreter; dieser lehnte allerdings eine Annahme ab. Mit Beschluss vom 14. 2. 2005 (ON 12) wies das Erstgericht sowohl den „im Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. 12. 2004 erfolgten Parteiwechsel" als auch „die am 22. 10. 2004 bei Gericht eingelangte Klage" zurück. Der Klagserzählung sei zu entnehmen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den „Firmen A***** Sport GesmbR und Firma Montura Austria Vertriebs GesmbH" bestanden habe. Ursprünglich beklagt sei „jedoch nur einer der Gesellschafter der Firma M***** Austria Vertriebs GesmbR, nämlich Johann H*****, nicht jedoch Irene H***** als zweite Gesellschafterin" gewesen. Aufgrund dessen sei Paragraph 235, Absatz 5, ZPO unanwendbar. Der Kläger habe ein anderes Rechtssubjekt geklagt als er gewollt habe (nämlich Johann H*****), „weshalb eine Richtigstellung auf die Firma M*****bzw die beiden Gesellschafter" ausgeschlossen sei, dies schon allein deshalb, da dadurch mit Irene H***** eine Person in den Prozess hineingezogen werde, die bisher nicht geklagt worden sei. Aus diesem Grund sei „die Klagsänderung ... nicht zuzulassen." Da es sich bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts um notwendige Streitgenossen handle und es nicht einmal ausreiche, gesonderte Prozessführung gegen einheitliche Streitgenossen durch einen Verbindungsbeschluss zu sanieren, sei die Klage „mangels Passivlegitimation zurückzuweisen".

Das Berufungs- und Rekursgericht gab dem Rekurs gegen die Zurückweisung des „mit Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. 12. 2004 erfolgten Parteiwechsels" nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass er wie folgt lautet:

„Dem Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hinsichtlich der beklagten Partei auf Johann und Irene H*****, Gesellschafter der nicht protokollierten Firma M***** Austria Vertriebs GesnbR ... wird nicht stattgegeben."

Weiters gab das Gericht zweiter Instanz dem als Berufung aufzufassenden Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nicht Folge und bestätigte den als Urteil aufzufassenden Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung wie folgt lautet: „Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei binnen 14 Tagen schuldig, dem Kläger über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte im Zeitraum 1. 4. 2002 bis 30. 9. 2004 betreffend das Vertriebsgebiet des Republik Österreich einen Buchauszug im Sinne des § 16 Abs 1 HVG zu legen; die jeweiligen Beträge an Provisionen, Schadenersatz und Ausgleich zuzüglich Zinsen laut ziffernmäßiger Festsetzung nach erfolgter Legung eines Buchauszuges zu bezahlen; wird abgewiesen."Weiters gab das Gericht zweiter Instanz dem als Berufung aufzufassenden Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nicht Folge und bestätigte den als Urteil aufzufassenden Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass die Entscheidung wie folgt lautet: „Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei binnen 14 Tagen schuldig, dem Kläger über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte im Zeitraum 1. 4. 2002 bis 30. 9. 2004 betreffend das Vertriebsgebiet des Republik Österreich einen Buchauszug im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, HVG zu legen; die jeweiligen Beträge an Provisionen, Schadenersatz und Ausgleich zuzüglich Zinsen laut ziffernmäßiger Festsetzung nach erfolgter Legung eines Buchauszuges zu bezahlen; wird abgewiesen."

Schließlich sprach das Gericht zweiter Instanz noch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei und dass die ordentliche Revision gegen die klagsabweisende Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, dass eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ausgeschlossen sei, weil ansonsten eine bislang nicht am Prozess beteiligte (natürliche) Person in den Prozess einbezogen werde. Der Mangel der Sachlegitimation könne im Wege der Berichtigung nicht beseitigt werden, sondern müsse zur Sachabweisung führen. Da der Kläger gerade nicht die M***** Austria Vertriebs GesnbR, sondern den Beklagten in Anspruch nehmen habe wollen, habe das Erstgericht zu Recht dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei nicht stattgegeben. Allerdings habe die Entscheidung nicht durch Zurückweisung zu erfolgen, weil der Antrag nicht formell, sondern inhaltlich unberechtigt sei; dies sei im Rahmen einer Maßgabebestätigung entsprechend richtig zu stellen. Wie auch der Kläger in seinem Rechtsmittel zutreffend geltend mache, hätte das Erstgericht zur Entscheidung über die Klage die Form des Urteils wählen müssen; das Klagebegehren wäre demnach abzuweisen gewesen. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändere aber nichts an der Zulässigkeit eines gegen eine solche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels oder dessen Behandlung. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels sei daher ebenso belanglos wie das Vergreifen in der Entscheidungsform. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliege, sei nicht die tatsächlich gewählte, sondern die im Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgeblich. Das als Berufung anzusehende Rechtsmittel sei nicht berechtigt, da der Berufungswerber gar keine Berufungsgründe geltend mache, sodass dem Berufungsgericht ein näheres Eingehen darauf verwehrt sei. Die Rechtsmittelschrift sei in Bezug auf die Bekämpfung der Klagsabweisung völlig inhaltsleer, weil sich die Begründung des Rechtsmittels ausschließlich mit der verweigerten Berichtigung der Parteienbezeichnung befasse. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens komme im Hinblick auf die sonst bestehende Gefahr, dass durch bewusst unvollständige Erhebung eines Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen werde, nicht in Betracht. Allerdings sei die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung im Rahmen einer Maßgabebestätigung auf eine inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens richtig zu stellen, so wie es der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung entspreche. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen die klagsabweisende Entscheidung in der Hauptsache lägen nicht vor, weil sich das Berufungsgericht bei den zu lösenden Fragen des formellen Rechts an die zitierte einheitliche höchstgerichtliche Judikatur gehalten habe; darüber hinaus habe die Frage, ob eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung vorliege, stets Einzelfallcharakter. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs und außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers mit dem Antrag, zum einen den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteienbezeichnung stattgegeben werde, und zum anderen der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass nach Berichtigung der Parteienbezeichnung hinsichtlich der beklagten Partei von „Johann H***** ..." auf „Johann und Irene H*****, Gesellschafter der nicht protokollierten Firma M***** Austria Vertriebs GesnbR ..." das Klagebegehren in einer bestimmten, im Revisionsantrag näher präzisierten Form gegen Johann und Irene H***** „zugelassen werde". In eventu wird der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin gestellt, dass das Klagebegehren gegen den Beklagten „zugelassen wird". Hilfsweise werden jeweils Aufhebungs- und Zurückweisungsanträge gestellt.Schließlich sprach das Gericht zweiter Instanz noch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige, dass der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei und dass die ordentliche Revision gegen die klagsabweisende Entscheidung in der Hauptsache nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, dass eine Berichtigung der Parteienbezeichnung ausgeschlossen sei, weil ansonsten eine bislang nicht am Prozess beteiligte (natürliche) Person in den Prozess einbezogen werde. Der Mangel der Sachlegitimation könne im Wege der Berichtigung nicht beseitigt werden, sondern müsse zur Sachabweisung führen. Da der Kläger gerade nicht die M***** Austria Vertriebs GesnbR, sondern den Beklagten in Anspruch nehmen habe wollen, habe das Erstgericht zu Recht dem Berichtigungsantrag der klagenden Partei nicht stattgegeben. Allerdings habe die Entscheidung nicht durch Zurückweisung zu erfolgen, weil der Antrag nicht formell, sondern inhaltlich unberechtigt sei; dies sei im Rahmen einer Maßgabebestätigung entsprechend richtig zu stellen. Wie auch der Kläger in seinem Rechtsmittel zutreffend geltend mache, hätte das Erstgericht zur Entscheidung über die Klage die Form des Urteils wählen müssen; das Klagebegehren wäre demnach abzuweisen gewesen. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändere aber nichts an der Zulässigkeit eines gegen eine solche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels oder dessen Behandlung. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels sei daher ebenso belanglos wie das Vergreifen in der Entscheidungsform. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliege, sei nicht die tatsächlich gewählte, sondern die im Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgeblich. Das als Berufung anzusehende Rechtsmittel sei nicht berechtigt, da der Berufungswerber gar keine Berufungsgründe geltend mache, sodass dem Berufungsgericht ein näheres Eingehen darauf verwehrt sei. Die Rechtsmittelschrift sei in Bezug auf die Bekämpfung der Klagsabweisung völlig inhaltsleer, weil sich die Begründung des Rechtsmittels ausschließlich mit der verweigerten Berichtigung der Parteienbezeichnung befasse. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens komme im Hinblick auf die sonst bestehende Gefahr, dass durch bewusst unvollständige Erhebung eines Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen werde, nicht in Betracht. Allerdings sei die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung im Rahmen einer Maßgabebestätigung auf eine inhaltliche Abweisung des Klagebegehrens richtig zu stellen, so wie es der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung entspreche. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen die klagsabweisende Entscheidung in der Hauptsache lägen nicht vor, weil sich das Berufungsgericht bei den zu lösenden Fragen des formellen Rechts an die zitierte einheitliche höchstgerichtliche Judikatur gehalten habe; darüber hinaus habe die Frage, ob eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung vorliege, stets Einzelfallcharakter. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs und außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers mit dem Antrag, zum einen den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteienbezeichnung stattgegeben werde, und zum anderen der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass nach Berichtigung der Parteienbezeichnung hinsichtlich der beklagten Partei von „Johann H***** ..." auf „Johann und Irene H*****, Gesellschafter der nicht protokollierten Firma M***** Austria Vertriebs GesnbR ..." das Klagebegehren in einer bestimmten, im Revisionsantrag näher präzisierten Form gegen Johann und Irene H***** „zugelassen werde". In eventu wird der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils dahin gestellt, dass das Klagebegehren gegen den Beklagten „zugelassen wird". Hilfsweise werden jeweils Aufhebungs- und Zurückweisungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Der Kläger erachtet den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes „gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO" für zulässig, weil im Hinblick auf die Maßgabebestätigung kein zur Gänze bestätigender Beschluss vorliege. Nach der „ständigen Rechtsprechung des OGH" stelle eine Bestätigung mit einer Maßgabe eine Abänderung dar. Außer dem Hinweis auf sechs Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes findet sich in der Rechtsmittelschrift keinerlei Begründung, warum der Revisionsrekurs zulässig sein sollte.Der Kläger erachtet den Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes „gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO" für zulässig, weil im Hinblick auf die Maßgabebestätigung kein zur Gänze bestätigender Beschluss vorliege. Nach der „ständigen Rechtsprechung des OGH" stelle eine Bestätigung mit einer Maßgabe eine Abänderung dar. Außer dem Hinweis auf sechs Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes findet sich in der Rechtsmittelschrift keinerlei Begründung, warum der Revisionsrekurs zulässig sein sollte.

Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer „Maßgabe" bestätigt, so kann darin zwar eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient jedoch die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0111093; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 4).Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer „Maßgabe" bestätigt, so kann darin zwar eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient jedoch die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0111093; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 4).

Es bedarf keiner weitwendigen Erläuterung, dass die „Maßgabebestätigung" im vorliegenden Fall als bloße Verdeutlichung der erstgerichtlichen Entscheidung anzusehen ist. Das Erstgericht hat den „im Schriftsatz der klagenden Partei vom 15. 12. 2004 erfolgten Parteiwechsel" zurückgewiesen (eindeutig gemeint ist, dass dem in die Form einer Berichtigung der Parteienbezeichnung gekleideten Antrag auf Einbeziehung einer weiteren Partei nicht stattgegeben wurde), während das Rekursgericht den Spruch zutreffend so fasste, dass dem Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteienbezeichnung hinsichtlich der beklagten Partei nicht stattgegeben wurde. Der materielle Inhalt der beiden Entscheidungen ist gleich, sodass die Entscheidung des Rekursgerichtes iSd zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0111093) als bestätigend anzusehen ist.

Dies führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.Dies führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

2. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:

Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 ua). Worin eine solche krasse Fehlbeurteilung liegen soll vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen, wird doch letztlich nur behauptet, dass der Beklagte jedenfalls solidarisch hafte und daher der Klage gegen ihn stattzugeben gewesen wäre. Das ist aber nicht das Thema: entscheidend ist, ob sich der Kläger überhaupt darauf gestützt hat. Dem Rechtsmittel gegen die erste Instanz ist zu diesem Thema jedenfalls nichts zu entnehmen, weshalb die Rechtsansicht der zweiten Instanz, es wäre auf diese Frage nicht mehr einzugehen, keineswegs unvertretbar ist.Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 ua). Worin eine solche krasse Fehlbeurteilung liegen soll vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen, wird doch letztlich nur behauptet, dass der Beklagte jedenfalls solidarisch hafte und daher der Klage gegen ihn stattzugeben gewesen wäre. Das ist aber nicht das Thema: entscheidend ist, ob sich der Kläger überhaupt darauf gestützt hat. Dem Rechtsmittel gegen die erste Instanz ist zu diesem Thema jedenfalls nichts zu entnehmen, weshalb die Rechtsansicht der zweiten Instanz, es wäre auf diese Frage nicht mehr einzugehen, keineswegs unvertretbar ist.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E80291 10Ob117.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00117.05M.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20050307_OGH0002_0100OB00117_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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