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41/02 Asylrecht;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des M B in Innsbruck, geboren am 6. Februar 1990, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Alleestraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 16. Februar 2007, Zl. 2/4033/6/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol (der belangten Behörde) vom 16. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 86 Abs. 1 iVm §§ 87, 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei Drittstaatsangehöriger und unverheiratetes minderjähriges Stiefkind eines Österreichers, des Ehegatten seiner Mutter, weshalb für ihn gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 leg. cit. gälten.
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck am 7. Februar 2006 wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg. cit. und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, weil er
"1. Am 14.6.2005 gegen 16.00 Uhr mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den F.S. durch die Behauptung, (der Beschwerdeführer( wollte sich dessen Handy der Marke Nokia (...( bloß ansehen und (er( würde ihm morgen 400 EUR dafür geben, durch Täuschung über Tatsachen zur Herausgabe und Überlassung seines Handys, mithin zu einer Handlung verleitet hat, die den F.S. in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt hat;
2. Am 14.6.2005 gegen 16.00 Uhr den F.S. durch die Äußerung 'Wenn du es weitererzählst, dass ich dein Handy habe, an deine Mutter oder die Polizei, dann pass auf, dass, wenn ich dich allein auf der Straße sehe, ich dich nicht zusammenschlage', mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige und der Mitteilung an seine Mutter, genötigt hat;
3. Am 26.8.2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit dem abgesondert verfolgten M.F. ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das Moped mit dem Kennzeichen (...( des F.M. ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen hat."
Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck am 21. September 2006 wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Satz StGB und der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege folgender Schuldspruch zu Grunde:
"Die Angeklagten (der Beschwerdeführer und M.( sind schuldig, es haben (die Genannten( in der Nacht vom 13. auf 14.1.2006 in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. Dem W.G. durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und den Kopf, sohin mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von mindestens 450 Euro, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des W.G., nämlich eine Augenhöhlenbodenfraktur links mit massiver Schwellung und Blutergüssen sowie eine Augapfelprellung links mit einer Einblutung in die vordere Augenkammer und unter die Bindehaut zur Folge hatte;
2. Mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, den W.G. durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und den Kopf, sohin mit Gewalt, zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Bekanntgabe des Codes seiner Bankomatkarte, zu nötigen versucht."
Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit (§ 86 Abs. 1 iVm § 87 FPG). Dieses persönliche Verhalten (insbesondere die Verbrechen des schweren Raubes und der Erpressung) stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (nämlich am Schutz des Vermögens und an der körperlichen Unversehrtheit), und ein persönliches Verhalten dar, auf Grund dessen davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Seine Verurteilung vom 21. September 2006 zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG ("Orientierungsmaßstab" im Hinblick auf § 86 Abs. 1 leg. cit.).
Ein relevanter Eingriff in das Privat oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege zwar vor, das Aufenthaltsverbot sei jedoch im Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht unzulässig. Die sich in seinem Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, des Schutzes der Rechte anderer (auf Vermögen und körperliche Unversehrtheit) dringend geboten. Seine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch - im Hinblick auf seine Neigung zu schweren Vermögensdelikten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer lebe seit 1991, sohin seit 15 Jahren in Österreich. Seine Mutter, mit der er 1991 aus Bosnien nach Österreich gekommen sei, lebe ebenfalls - wie seine Geschwister - hier. Seit 2002 verfüge er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Am 4. Februar 2006 sei er auf Grund eines Haftbefehls des Landesgerichtes Innsbruck in K., wo er in der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters lebe, festgenommen worden. Seither befinde er sich in Haft, seit 5. Oktober 2006 in der Justizanstalt für Jugendliche G. Er sei im Bundesgebiet der Dauer seines Aufenthaltes entsprechend integriert und ledig, spreche sehr gut deutsch und sei vor seiner Inhaftierung arbeitslos gewesen. Das Gewicht seiner "privat/familiären" Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werde auch dadurch verringert, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine Neigung zu schweren Vermögensdelikten erheblich beeinträchtigt werde. Dem stehe das große öffentliche Interesse an seinem "Nicht-Aufenthalt" im Bundesgebiet gegenüber, wobei die Verhinderung der Eigentums(schwer)kriminalität einen sehr großen öffentlichen Stellenwert habe.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG dürfte das Aufenthaltsverbot zwar unbefristet erlassen werden. In Berücksichtigung des schwergewichtigen "privaten/familiären" Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werde jedoch die Gültigkeitsdauer mit sieben Jahre befristet, und es entspreche diese Gültigkeitsdauer den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen (dem in Rede stehenden Fehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und seinen "privat/familiären" Verhältnissen).
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 iVm §§ 55, 56 FPG und § 86 Abs. 1 leg. cit. für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. Minderjährige komme nicht zum Tragen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine, nicht bereits bei der Interessenabwägung berücksichtigte Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. zu übenden Ermessens Abstand genommen werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass seine Mutter nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei und eine "ausreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" vorliege, auch wenn man berücksichtige, dass seine beiden Verurteilungen im Hinblick auf §§ 31 und 40 StGB als eine Verurteilung zu werten seien, er (in der Strafhaft) eine Lehre als Maler begonnen habe und er die "Zusage einer Arbeitsstelle von einer Reinigungsfirma" habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 87 FPG kann gegen den Beschwerdeführer als unverheiratetes minderjähriges Stiefkind eines österreichischen Staatsbürgers (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) ein Aufenthaltsverbot nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 leg. cit. verhängt werden. Nach den ersten vier Sätzen dieser Bestimmung ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Hiebei können strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen und sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0185, mwN).
Darüber hinaus ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist (vgl. § 86 Abs. 1 fünfter und sechster Satz FPG).
Auf Grund der obgenannten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist der als "Orientierungsmaßstab" heranziehbare Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) näher dargestellt, einem anderen durch Versetzen von Faustschlägen Bargeld in der Höhe von mindestens EUR 450 mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt hat, wobei sein Opfer eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Darüber hinaus hat er sein Opfer durch Versetzen von Faustschlägen zur Bekanntgabe des Codes von dessen Bankomatkarte zu nötigen versucht, was diesen am Vermögen schädigen sollte. Schon vor diesen im Jänner 2005 verübten Straftaten war der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise straffällig geworden, indem er, wie ebenso oben (I.1.) bereits dargestellt, am 14. Juni 2006 einen anderen durch Verübung eines Betruges in einem 3.000 EUR nicht übersteigenden Betrag an dessen Vermögen schädigte und sein Opfer durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung nötigte sowie am 26. August 2005 ein fremdes Moped ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahm.
Durch dieses Gesamtfehlverhalten hat der Beschwerdeführer gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und der Eigentumskriminalität verstoßen. Seine mehrfach zutage gelegte Brutalität und Gewaltbereitschaft machen nicht nur deutlich, dass sein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität berührt, darstellt, sondern rechtfertigen auch die Annahme, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich der noch minderjährige Beschwerdeführer in der Pubertät befinde und von Amts wegen ein Jugendpsychologe hätte beigezogen werden müssen, der eine verlässliche Prognose über eine eventuell bestehende, von ihm ausgehende Gefährdung hätte abgeben können, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch gegen einen Minderjährigen zulässig ist, ergibt sich u.a. aus der vorzitierten Bestimmung des § 86 Abs. 1 sechster Satz FPG.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme (vgl. dazu oben) gerechtfertigt sei, zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Bei dieser Beurteilung ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0262, mwN). Hiebei ist somit primär auf das sich tatsächlich ereignete Geschehen Bedacht zu nehmen. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer "die begangene Straftat" bereue, er der Behörde gegenüber ernsthaft versprochen habe, künftig ein gesetzestreues Leben zu führen, und sie zur Überprüfung dieser Angaben einen Jugendpsychologen hätte beiziehen können, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen sei, vorwiegend daran zu messen ist, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0620). Von einem solchen Wohlverhalten über einen relevanten Zeitraum kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ein bloß behaupteter oder von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2005/18/0620).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet somit keinem Einwand.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1991, seine familiären Bindungen zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Geschwistern und seine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration in Österreich berücksichtigt und zu Recht seine privaten und familiären Interessen auf Grund dieser Umstände als schwer wiegend beurteilt.
Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die von ihm ausgehende, im Hinblick auf sein obgenanntes Gesamtfehlverhalten massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat sein strafbares Verhalten an Intensität noch gesteigert, indem er zuletzt bei der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes einem anderen u.a. eine schwere Körperverletzung zufügte. Auch wenn man das noch minderjährige Alter des Beschwerdeführers berücksichtigt, geht in Anbetracht dieser Straftaten von ihm dennoch eine äußerst große Gefährdung öffentlicher Interessen aus, wobei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Straftaten noch nicht so lang zurücklagen, um auf einen Wegfall oder doch eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
Dass im Übrigen nach den Wertungen des Gesetzgebers die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber einen Fremden, der, wie der Beschwerdeführer, zwar von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, jedoch in gravierender Weise straffällig geworden ist, zulässig ist, ergibt sich aus § 61 Z. 4 FPG.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180340.X00Im RIS seit
17.08.2007Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009