TE OGH 2005/3/8 10ObS36/04y

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft m.b.H. in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2003, GZ 8 Rs 91/03v-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2003, GZ 41 Cgs 138/02b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 30. 8. 1945 geborene Kläger erlernte keinen Beruf. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand er als Hilfsarbeiter und Druckereihelfer (Rotationshelfer) zur Verfügung. Als Druckereihelfer erwarb er im Zeitraum Februar 1987 bis Jänner 2002 106 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Bei aufrechtem Dienstverhältnis bezog er 11 Kalendermonate lang Krankengeld. Er bezog vom 1. 2. 1998 bis 31. 7. 2000 eine Invaliditätspension. Seither geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Auf Grund seiner - im einzelnen festgestellten - Leiden kann er die Tätigkeit eines Druckereihelfers nicht mehr ausüben. Trotz seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann er noch die Tätigkeiten eines Portiers, Parkgaragenkassiers, Geschirrabräumers oder Adressenverlagarbeiters verrichten.

Mit Bescheid vom 3. 4. 2002 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 2. 1. 2002 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zuletzt - gestützt auf § 255 Abs 4 ASVG - ab 1. 9. 2002. Der in dieser Gesetzestelle genannte Zeitraum von 180 Kalendermonaten verlängere sich analog zur Wartezeit um die neutralen Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension.Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zuletzt - gestützt auf Paragraph 255, Absatz 4, ASVG - ab 1. 9. 2002. Der in dieser Gesetzestelle genannte Zeitraum von 180 Kalendermonaten verlängere sich analog zur Wartezeit um die neutralen Zeiten des Bezugs einer Invaliditätspension.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zum Stichtag 1. 9. 2002 lägen die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG analog zu der Bestimmung des § 236 ASVG vorzugehen sei.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zum Stichtag 1. 9. 2002 lägen die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG analog zu der Bestimmung des Paragraph 236, ASVG vorzugehen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weil er auf die Tätigkeiten eines Portiers oder Parkgaragenkassiers verwiesen werden könne. Die in § 255 Abs 4 ASVG normierte Anspruchsvoraussetzung der Ausübung einer Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag erfülle der Kläger nicht. Dieser Zeitraum werde durch den Bezug einer Invaliditätspension nicht verlängert. Da es sich bei den in § 255 Abs 4 ASVG genannten Zeiträumen nicht um eine Wartezeit im eigentlichen Sinn handle, sei § 236 Abs 3 ASVG weder unmittelbar noch analog anwendbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil er auf die Tätigkeiten eines Portiers oder Parkgaragenkassiers verwiesen werden könne. Die in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierte Anspruchsvoraussetzung der Ausübung einer Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag erfülle der Kläger nicht. Dieser Zeitraum werde durch den Bezug einer Invaliditätspension nicht verlängert. Da es sich bei den in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG genannten Zeiträumen nicht um eine Wartezeit im eigentlichen Sinn handle, sei Paragraph 236, Absatz 3, ASVG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. § 255 Abs 4 ASVG enthalte die besondere Leistungsvoraussetzung, dass der Versicherte in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt haben müsse. Es finde sich darin keine Regelung, dass neutrale Zeiten - wie der Bezug einer Invaliditätspension -, auf die die Bestimmungen über die Wartezeit (§ 236 ASVG) ausdrücklich Bezug nähmen, diesen Zeitraum verlängerten. Auch die Gesetzesmaterialien stellten ausdrücklich auf die letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag ab. Bereits die durch das SVÄG 2000 abgeschaffte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) habe den Nachweis von 72 Beitragsmonaten innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen. Dieses Erfordernis sei nach ständiger Rechtsprechung nicht als Wartezeitbestimmung im eigentlichen Sinn qualifiziert, sondern als ein Erfordernis der „qualifizierten" Bruchteilsdeckung gesehen worden, sodass der darauf bezogene Rahmenzeitraum durch neutrale Zeiten nicht verlängert worden sei. Da beim Kläger lediglich 106 Beitragsmonate als Druckereihelfer berücksichtigt werden könnten, erfülle er die besonderen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG nicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG enthalte die besondere Leistungsvoraussetzung, dass der Versicherte in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausgeübt haben müsse. Es finde sich darin keine Regelung, dass neutrale Zeiten - wie der Bezug einer Invaliditätspension -, auf die die Bestimmungen über die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) ausdrücklich Bezug nähmen, diesen Zeitraum verlängerten. Auch die Gesetzesmaterialien stellten ausdrücklich auf die letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag ab. Bereits die durch das SVÄG 2000 abgeschaffte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) habe den Nachweis von 72 Beitragsmonaten innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen. Dieses Erfordernis sei nach ständiger Rechtsprechung nicht als Wartezeitbestimmung im eigentlichen Sinn qualifiziert, sondern als ein Erfordernis der „qualifizierten" Bruchteilsdeckung gesehen worden, sodass der darauf bezogene Rahmenzeitraum durch neutrale Zeiten nicht verlängert worden sei. Da beim Kläger lediglich 106 Beitragsmonate als Druckereihelfer berücksichtigt werden könnten, erfülle er die besonderen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der in § 255 Abs 4 ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung den neutrale Zeiten analog zu § 236 ASVG verlängerten anzusehen sei.Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG vorgesehene Rahmenzeitraum als Wartezeitbestimmung den neutrale Zeiten analog zu Paragraph 236, ASVG verlängerten anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger die Invaliditätspension ab 1. 9.. 2002 zuerkannt werde.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des auf Grund des Leistungsantrags eingeleiteten Verfahrens eintritt, die sich daraus ergebenden Änderungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (10 ObS 61/03y = SSV 17/45 mwN). Da der Kläger das 57. Lebensjahr am 30. 8. 2002 vollendete, sind die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 9. 2002 (§ 223 Abs 2 ASVG) (auch) nach § 255 Abs 4 ASVG zu prüfen.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des auf Grund des Leistungsantrags eingeleiteten Verfahrens eintritt, die sich daraus ergebenden Änderungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (10 ObS 61/03y = SSV 17/45 mwN). Da der Kläger das 57. Lebensjahr am 30. 8. 2002 vollendete, sind die Leistungsvoraussetzungen zum Stichtag 1. 9. 2002 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) (auch) nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu prüfen.

Die Revisionsausführungen stellen nicht in Abrede, dass der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag nicht 120 Kalendermonate hindurch die Tätigkeit eines Druckereihelfers ausübte, und insofern die Vorausetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt. Sie wiederholen nur den vom Kläger vertretenen Standpunkt, die Bestimmung des § 236 Abs 3 ASVG, wonach neutrale Zeiten die Rahmenzeiträume für die Wartezeit verlängern, sei im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden; dies führe im Fall des Klägers dazu, dass er die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle erfülle. Die gegenteilige Auffassung erscheine verfehlt, weil sonst jemand, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag für einen längeren Zeitraum eine Invaliditätspension bezogen habe, keine Möglichkeit mehr habe, die Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG zu erfüllen. Auch bei der Prüfung einer Weitergewährung einer befristet zuerkannten Invaliditätspension werde vom ursprünglichen Stichtag ausgegangen und somit die Zeit des Pensionsbezugs „ausgeklammert".Die Revisionsausführungen stellen nicht in Abrede, dass der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag nicht 120 Kalendermonate hindurch die Tätigkeit eines Druckereihelfers ausübte, und insofern die Vorausetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt. Sie wiederholen nur den vom Kläger vertretenen Standpunkt, die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 3, ASVG, wonach neutrale Zeiten die Rahmenzeiträume für die Wartezeit verlängern, sei im Fall des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG analog anzuwenden; dies führe im Fall des Klägers dazu, dass er die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle erfülle. Die gegenteilige Auffassung erscheine verfehlt, weil sonst jemand, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag für einen längeren Zeitraum eine Invaliditätspension bezogen habe, keine Möglichkeit mehr habe, die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu erfüllen. Auch bei der Prüfung einer Weitergewährung einer befristet zuerkannten Invaliditätspension werde vom ursprünglichen Stichtag ausgegangen und somit die Zeit des Pensionsbezugs „ausgeklammert".

Hiezu wurde erwogen:

Neutrale Zeiten sind keine Versicherungszeiten (§ 234 Abs 1 ASVG) und daher nicht leistungswirksam. Welche Zeiten als neutral anzusehen sind, legt § 234 ASVG fest. Dazu zählen Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßigen zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bzw aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach dem BSVG hatte (§ 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG). Bei welchen Rechtseinrichtungen auf neutrale Zeiten in welcher Weise Bedacht zu nehmen ist, ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an. So enthält § 245 Abs 4 ASVG eine Regelung, welchen Einfluß bestimmte neutrale Zeiten bei der Feststellung der Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung haben. § 17 Abs 5 lit a ASVG bestimmt, dass neutrale Zeiten im Sinn des § 234 ASVG bestimmte bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung maßgebliche Zeitraume und Fristen verlängern. Im § 234 ASVG als neutral erklärte Zeiten verlängern gemäß § 236 Abs 3 ASVG den Rahmenzeitraum (§ 236 Abs 2 ASVG), innerhalb dessen die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, aus dem Versicherungsfall des Todes oder aus einem Versicherungsfall des Alters (§ 236 Abs 1 ASVG) erfüllt sein muss, und führen damit zu einer Erleichterung bei der Erfüllung dieser Leistungsvoraussetzung (Teschner in Tomandl, SV-System 16. Erg-Lfg 386). Durch den Rahmenzeitraum werden nämlich die Bestimmungen über die Wartezeit verschärft. Er führt dazu, dass nicht alle erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, sondern nur jene, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums liegen. Außerhalb des Rahmenzeitraums liegende Zeiten bleiben außer Betracht. Die Regelungen über den Rahmenzeitraum wollen verhindern, dass Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die längst versicherungsfremd geworden sind, weil sie nur in länger zurückliegenden Zeiträumen in geringem Umfang Versicherungszeiten erworben haben. Nur dann wenn bereits ein durch den Erwerb eines bestimmten Mindestmaßes an Versicherungszeiten (§ 236 Abs 4 ASVG) ein qualifiziertes Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft hergestellt wurde, soll sich der Umstand, dass diese nicht in dem in § 236 Abs 2 ASVG festgelegten Ausmaß in dem dort bestimmten Rahmenzeitraum fallen, nicht nachteilig auswirken (10 ObS 198/04x; SSV-NF 9/4 mwN ua).Neutrale Zeiten sind keine Versicherungszeiten (Paragraph 234, Absatz eins, ASVG) und daher nicht leistungswirksam. Welche Zeiten als neutral anzusehen sind, legt Paragraph 234, ASVG fest. Dazu zählen Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßigen zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG bzw aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach dem BSVG hatte (Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG). Bei welchen Rechtseinrichtungen auf neutrale Zeiten in welcher Weise Bedacht zu nehmen ist, ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an. So enthält Paragraph 245, Absatz 4, ASVG eine Regelung, welchen Einfluß bestimmte neutrale Zeiten bei der Feststellung der Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung haben. Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, ASVG bestimmt, dass neutrale Zeiten im Sinn des Paragraph 234, ASVG bestimmte bei der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung maßgebliche Zeitraume und Fristen verlängern. Im Paragraph 234, ASVG als neutral erklärte Zeiten verlängern gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG den Rahmenzeitraum (Paragraph 236, Absatz 2, ASVG), innerhalb dessen die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, aus dem Versicherungsfall des Todes oder aus einem Versicherungsfall des Alters (Paragraph 236, Absatz eins, ASVG) erfüllt sein muss, und führen damit zu einer Erleichterung bei der Erfüllung dieser Leistungsvoraussetzung (Teschner in Tomandl, SV-System 16. Erg-Lfg 386). Durch den Rahmenzeitraum werden nämlich die Bestimmungen über die Wartezeit verschärft. Er führt dazu, dass nicht alle erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, sondern nur jene, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums liegen. Außerhalb des Rahmenzeitraums liegende Zeiten bleiben außer Betracht. Die Regelungen über den Rahmenzeitraum wollen verhindern, dass Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die längst versicherungsfremd geworden sind, weil sie nur in länger zurückliegenden Zeiträumen in geringem Umfang Versicherungszeiten erworben haben. Nur dann wenn bereits ein durch den Erwerb eines bestimmten Mindestmaßes an Versicherungszeiten (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG) ein qualifiziertes Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft hergestellt wurde, soll sich der Umstand, dass diese nicht in dem in Paragraph 236, Absatz 2, ASVG festgelegten Ausmaß in dem dort bestimmten Rahmenzeitraum fallen, nicht nachteilig auswirken (10 ObS 198/04x; SSV-NF 9/4 mwN ua).

Eine dem § 236 Abs 3 ASVG gleichartige Regelung findet sich in § 255 Abs 4 ASVG nicht. Eine unmittelbare Anwendung der erstgenannten Norm auf einen Fall des § 255 Abs 4 ASVG ist ausgeschlossen, weil sich schon aus dem Wortlaut des § 236 Abs 3 ASVG eindeutig ergibt, dass sich sein Regelungsinhalt ausschließlich auf den Rahmenzeitraum des § 236 Abs 2 ASVG bezieht. Davon geht offenbar auch die Revision aus, redet sie doch bloß einer analogen Anwendung das Wort.Eine dem Paragraph 236, Absatz 3, ASVG gleichartige Regelung findet sich in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht. Eine unmittelbare Anwendung der erstgenannten Norm auf einen Fall des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ist ausgeschlossen, weil sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 236, Absatz 3, ASVG eindeutig ergibt, dass sich sein Regelungsinhalt ausschließlich auf den Rahmenzeitraum des Paragraph 236, Absatz 2, ASVG bezieht. Davon geht offenbar auch die Revision aus, redet sie doch bloß einer analogen Anwendung das Wort.

Voraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Bei der hier in Frage kommenden „teleologischen" („unechten") Lücke (dazu JBl 1953, 129) fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (bzw der Wertetendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu (SSV-NF 2/45; F. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 7 Rz 2). Die analoge Anwendung eines Tatbestands ist ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen eines geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers entspricht. Diese Feststellung bezeichnet man als Umkehrschluss, der den Analogieschluss hindert (SSV-NF 2/45; F. Bydlinski aaO § 7 Rz 2 u 3). Wie sich aus dem Wortlaut des § 235 Abs 1 ASVG ergibt, ist im Leistungsrecht der Pensionsversicherung die Erfüllung der Wartezeit (§ 236 ASVG) eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung, die zu den in den Abschnitten II bis IV des Vierten Teils des ASVG normierten besonderen Voraussetzungen hinzutritt. Der im II. Abschnitt des Vierten Teil des ASVG angesiedelte § 254 Abs 1 ASVG normiert in den Z 1 und 2 - neben einer hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzung (Z 3 der Bestimmung) - als Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditätspension, dass die Invalidität (§ 255 ASVG) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und - insofern § 235 Abs 1 ASVG wiederholend - die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist. § 255 ASVG enthält Definitionen des Begriffs der Anspruchsvoraussetzung „Invalidität". Schon aus der Gesetzessystematik ist ersichtlich, dass die Anordnung in § 255 Abs 4 ASVG, wonach für die Bejahung des Vorliegens von Invalidität nach dieser Gesetzesstelle ua erforderlich ist, dass der Versicherte eine Tätigkeit innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, keine Wartezeitregelung im Sinn des Gesetzes ist. Im Leistungsrecht der Pensionsversicherung werden die einzelnen Leistungsvoraussetzungen detailliert und streng voneinander getrennt geregelt. Wie schon dargelegt, ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an, bei welchen Rechtseinrichtungen auf neutrale Zeiten Bedacht zu nehmen ist. Daraus ist zu schließen, dass die Berücksichtigung von neutralen Zeiten bei den Voraussetzungen für Leistungen aus der Pensionsversicherung bezogen auf die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit abgeschlossen normiert wird. In einem derartigen Fall ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bestimmungen, die ausdrücklich nur für eine bestimmte Leistungsvoraussetzung vorgesehen wurden, nur für diese angewendet wissen wollte (vgl SSV-NF 2/45). Dies trifft für die Erfüllung der Wartezeit (§ 236 ASVG) einerseits und den § 255 Abs 4 ASVG andererseits zu. Diesen Befund bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der letztgenannten durch das SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, mit Wirksamkeit 1. 7. 2000 eingeführten Norm. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNR 21. GP 3 f) soll die Neuregelung als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) den Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessern. Ursprünglich war für die Neuregelung als Anspruchsvoraussetzung sogar die Ausübung einer Tätigkeit 144 Kalendermonate (= 12 Jahre) hindurch im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen, wobei dieses Erfordernis schließlich auf 120 Kalendermonate (= 10 Jahre) verringert wurde, um Saisonarbeiter vom neuen Berufsschutz nicht von vornherein auszuschließen (SSV-NF 17/74 mwN). § 255 Abs 4 ASVG unterscheidet sich von der aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG ua darin, dass die Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate (innerhalb der letzten 180 Kalendermonate) ausgeübt worden sein muss, während nach 253d Abs 1 Z 2 und 3 ASVG innerhalb der letzten 180 Kalendermonate mindestens 72 Beitragsmonate vorliegen mussten, wovon in mindestens der Hälfte eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. § 255 Abs 4 ASVG ist enger gefasst als die aufgehobene vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 16/136; 17/56 je mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verlängerten neutrale Zeiten den Rahmenzeitraum des § 253d Abs 1 Z 2 ASVG, in dem eine Bruchteilsdeckung vorliegen musste, nicht (SSV-NF 14/81; 11/6; 10/88 ua). Angesichts dessen und der dargelegten Regelungstechnik bei den Leistungsvoraussetzungen im Pensionsrecht und bei der Berücksichtigung neutraler Zeiten ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des im § 255 Abs 4 ASVG normierten Beobachtungszeitraums um neutrale Zeiten bewusst nicht anordnete. Fehlt es daher an einer Gesetzeslücke, ist eine analoge Anwendung des § 236 Abs 3 ASVG auf § 255 Abs 4 ASVG ausgeschlossen. Der Kläger ist nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG, weil er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag nicht 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausübte.Voraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung ist das Vorliegen einer Gesetzeslücke. Bei der hier in Frage kommenden „teleologischen" („unechten") Lücke (dazu JBl 1953, 129) fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw das höhere Rechtsprinzip) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung (bzw der Wertetendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw Zwecksetzung auf den offenen Fall zu (SSV-NF 2/45; F. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 7, Rz 2). Die analoge Anwendung eines Tatbestands ist ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen eines geregelten Tatbestands erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzgebers entspricht. Diese Feststellung bezeichnet man als Umkehrschluss, der den Analogieschluss hindert (SSV-NF 2/45; F. Bydlinski aaO Paragraph 7, Rz 2 u 3). Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 235, Absatz eins, ASVG ergibt, ist im Leistungsrecht der Pensionsversicherung die Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung, die zu den in den Abschnitten römisch II bis römisch IV des Vierten Teils des ASVG normierten besonderen Voraussetzungen hinzutritt. Der im römisch II. Abschnitt des Vierten Teil des ASVG angesiedelte Paragraph 254, Absatz eins, ASVG normiert in den Ziffer eins und 2 - neben einer hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzung (Ziffer 3, der Bestimmung) - als Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditätspension, dass die Invalidität (Paragraph 255, ASVG) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und - insofern Paragraph 235, Absatz eins, ASVG wiederholend - die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) erfüllt ist. Paragraph 255, ASVG enthält Definitionen des Begriffs der Anspruchsvoraussetzung „Invalidität". Schon aus der Gesetzessystematik ist ersichtlich, dass die Anordnung in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, wonach für die Bejahung des Vorliegens von Invalidität nach dieser Gesetzesstelle ua erforderlich ist, dass der Versicherte eine Tätigkeit innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, keine Wartezeitregelung im Sinn des Gesetzes ist. Im Leistungsrecht der Pensionsversicherung werden die einzelnen Leistungsvoraussetzungen detailliert und streng voneinander getrennt geregelt. Wie schon dargelegt, ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an, bei welchen Rechtseinrichtungen auf neutrale Zeiten Bedacht zu nehmen ist. Daraus ist zu schließen, dass die Berücksichtigung von neutralen Zeiten bei den Voraussetzungen für Leistungen aus der Pensionsversicherung bezogen auf die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit abgeschlossen normiert wird. In einem derartigen Fall ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Bestimmungen, die ausdrücklich nur für eine bestimmte Leistungsvoraussetzung vorgesehen wurden, nur für diese angewendet wissen wollte vergleiche SSV-NF 2/45). Dies trifft für die Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) einerseits und den Paragraph 255, Absatz 4, ASVG andererseits zu. Diesen Befund bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der letztgenannten durch das SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, mit Wirksamkeit 1. 7. 2000 eingeführten Norm. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussbericht 187 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 3 f) soll die Neuregelung als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) den Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessern. Ursprünglich war für die Neuregelung als Anspruchsvoraussetzung sogar die Ausübung einer Tätigkeit 144 Kalendermonate (= 12 Jahre) hindurch im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen, wobei dieses Erfordernis schließlich auf 120 Kalendermonate (= 10 Jahre) verringert wurde, um Saisonarbeiter vom neuen Berufsschutz nicht von vornherein auszuschließen (SSV-NF 17/74 mwN). Paragraph 255, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich von der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG ua darin, dass die Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate (innerhalb der letzten 180 Kalendermonate) ausgeübt worden sein muss, während nach 253d Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASVG innerhalb der letzten 180 Kalendermonate mindestens 72 Beitragsmonate vorliegen mussten, wovon in mindestens der Hälfte eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ist enger gefasst als die aufgehobene vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 16/136; 17/56 je mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verlängerten neutrale Zeiten den Rahmenzeitraum des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, in dem eine Bruchteilsdeckung vorliegen musste, nicht (SSV-NF 14/81; 11/6; 10/88 ua). Angesichts dessen und der dargelegten Regelungstechnik bei den Leistungsvoraussetzungen im Pensionsrecht und bei der Berücksichtigung neutraler Zeiten ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung des im Paragraph 255, Absatz 4, ASVG normierten Beobachtungszeitraums um neutrale Zeiten bewusst nicht anordnete. Fehlt es daher an einer Gesetzeslücke, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 236, Absatz 3, ASVG auf Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ausgeschlossen. Der Kläger ist nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, weil er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag nicht 120 Kalendermonate hindurch eine Tätigkeit ausübte.

Dass im Übrigen das Vorliegen der Invalidität beim Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist und dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt die Revision nicht in Abrede.Dass im Übrigen das Vorliegen der Invalidität beim Kläger nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist und dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt die Revision nicht in Abrede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E76492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00036.04Y.0308.000

Im RIS seit

07.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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