TE OGH 2005/3/8 11Os10/05p

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2004, GZ 26 Hv 95/04x-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert H***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2004, GZ 26 Hv 95/04x-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert H***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – neben der Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe – gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert H***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Abs l, 106 Absatz eins, Z l StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – neben der Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe – gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten gegen die Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde zuwider ist das Geschworenengericht von einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen der schwer abnormen Persönlichkeit des Angeklagten und damit zweifelsfrei (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) davon ausgegangen, dass er dieser Tat unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen hat. Gestützt auf das auch insoweit keinen Zweifel offen lassende Sachverständigengutachten des Ass.Prof. Dr. Ernst G***** (S 156 f/II), der auch die zukünftige Begehung von den Schuldspruchfakten vergleichbaren Taten als naheliegend einstufte, konnte das Erstgericht überdies von einer daraus resultierenden qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne des § 21 Abs 2 StGB ausgehen. Soweit sich das Rechtsmittel im Übrigen gegen die Gefährlichkeitsprognose mit der bloßen Behauptung wendet, dass diese „aus Sicht des Angeklagten negativ zu beurteilen" sei, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 72). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs l, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Der Beschwerde zuwider ist das Geschworenengericht von einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen der schwer abnormen Persönlichkeit des Angeklagten und damit zweifelsfrei vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) davon ausgegangen, dass er dieser Tat unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen hat. Gestützt auf das auch insoweit keinen Zweifel offen lassende Sachverständigengutachten des Ass.Prof. Dr. Ernst G***** (S 156 f/II), der auch die zukünftige Begehung von den Schuldspruchfakten vergleichbaren Taten als naheliegend einstufte, konnte das Erstgericht überdies von einer daraus resultierenden qualifizierten Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, StGB ausgehen. Soweit sich das Rechtsmittel im Übrigen gegen die Gefährlichkeitsprognose mit der bloßen Behauptung wendet, dass diese „aus Sicht des Angeklagten negativ zu beurteilen" sei, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 72). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Abs l, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76626 11Os10.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00010.05P.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0110OS00010_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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