TE OGH 2005/3/8 10Ob19/05z

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Dietmar R*****, vertreten durch Dr. Zsizsik und Dr. Prattes Rechtsanwälte GmbH in Kapfenberg, wegen 3.573,33 EUR sA, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.219,58 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2004, GZ 1 R 410/04t-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 20. September 2004, GZ 3 C 14/02i-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des vom Kläger begehrten Werklohns von 3.573,33 EUR sA. Das Berufungsgericht bestätigte diese vom Beklagten im Umfang des Zuspruchs von 2.219,58 EUR sA bekämpfte Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die „außerordentliche" Revision des Beklagten ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt ebenso wie jene des § 502 Abs 5 ZPO mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (RIS-Justiz RS0042941).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kommt ebenso wie jene des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (RIS-Justiz RS0042941).

Die „außerordentliche" Revision ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E76566 10Ob19.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00019.05Z.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0100OB00019_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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