Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Tatiana B*****, Krankenschwester, *****, vertreten durch Dr. Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.104,68 s.A., über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2004, GZ 37 R 190/04x-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 6. Februar 2004, GZ 14 C 465/02f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Im Jahr 1998 erfuhr die Beklagte von der von der klagenden Partei angebotenen Ausbildung zum Naturpraktiker bzw Heilpraktiker und schloss daraufhin am 25. 8. 1998 einen (schriftlichen) Ausbildungsvertrag. Dieser Ausbildungsvertrag ist als „Zulassungsantrag zur Ausbildung Heilpraktiker (D), Naturpraktiker (A)" bezeichnet. Dem Vertragstext ist ein als „Studienordnung Heilpraktiker-/Naturpraktikerausbildung" bezeichneter Informationstext angeschlossen, in dem es heißt:
„Wir weisen darauf hin, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich derzeit durch die Bestimmungen des Scharlatanerieparagraphen und des Ärztegesetzes eingeschränkt ist. Die Ausbildung erfolgt im Hinblick auf den möglichen Erwerb der Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, gleichzeitig auf das Berufsbild Naturpraktiker, das ist 'Hilfestellung zur Erhaltung und Erreichung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit mit Methoden, die nicht anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind'."
Im Weiteren sind in der Studienordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Deutschen amtsärztlichen Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz umschrieben und weitere Regeln für den Ablauf der Ausbildung festgelegt. Die Beklagte unterschrieb außerdem eine Zusatzvereinbarung, in der es heißt:
„Ich wurde darüber informiert, dass die Ausbildung zum Naturpraktiker in den D*****Schulen ***** GmbH lediglich auf die amtsärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland vorbereiten soll. In Österreich dürfen derzeit nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind."
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung der restlichen vereinbarten Ausbildungsgebühr von EUR 6.104,68 s.A.. Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsvertrag sei nichtig iSd § 879 ABGB, weil die von der Klägerin angebotene Ausbildung gegen das in Österreich geltende Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoße. Der Beklagten sei von der klagenden Partei verschwiegen worden, dass sie mit der Ausbildung überhaupt keine Tätigkeit in Österreich ausüben könne. Die Beklagte habe daher die für sie wertlose Ausbildung abgebrochen und sei aus diesem und aus anderen Gründen vom Vertrag zurückgetreten. Überdies sei die klagende Partei ab 1999 gar nicht mehr in der Lage gewesen, die angebotene Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Hinblick auf das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 2002, 8 Ob 174/02z, ab. Der Normzweck des - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch stehenden - Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordere die Nichtigkeit der mit der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Es sei daher nicht von Relevanz, ob die Beklagte von der klagenden Partei darüber aufgeklärt worden sei, dass sie den angestrebten Beruf in Österreich nicht ausüben dürfe.Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung der restlichen vereinbarten Ausbildungsgebühr von EUR 6.104,68 s.A.. Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, der zwischen den Parteien abgeschlossene Ausbildungsvertrag sei nichtig iSd Paragraph 879, ABGB, weil die von der Klägerin angebotene Ausbildung gegen das in Österreich geltende Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoße. Der Beklagten sei von der klagenden Partei verschwiegen worden, dass sie mit der Ausbildung überhaupt keine Tätigkeit in Österreich ausüben könne. Die Beklagte habe daher die für sie wertlose Ausbildung abgebrochen und sei aus diesem und aus anderen Gründen vom Vertrag zurückgetreten. Überdies sei die klagende Partei ab 1999 gar nicht mehr in der Lage gewesen, die angebotene Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Hinblick auf das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 2002, 8 Ob 174/02z, ab. Der Normzweck des - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch stehenden - Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordere die Nichtigkeit der mit der Klägerin abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Es sei daher nicht von Relevanz, ob die Beklagte von der klagenden Partei darüber aufgeklärt worden sei, dass sie den angestrebten Beruf in Österreich nicht ausüben dürfe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei unter Verweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts nicht Folge. Auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung müsse mangels rechtlicher Relevanz nicht eingegangen werden.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8 Ob 174/02z nicht konkret mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob ein Verbot der Ausbildungseinrichtungen der klagenden Partei gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in den letzten Jahren mehrfach mit Ausbildungsverträgen zu befassen, die mit der klagenden Partei abgeschlossen wurden. In der Entscheidung 8 Ob 174/02z (wbl 2003, 386 = EvBl 2004/14; dazu B. Laimer, Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361), der eine Vorabentscheidung des EuGH vorangegangen war (EuGH 11. 7. 2002, Rs C-294/00, Deutsche Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH gegen Kurt Gräbner, Slg 2002, I-6515 = wbl 2002, 353; dazu Resch, ZESAR 2002, 30 und Felix, ASoK 2003, 45), ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Normzweck des am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Ausbildungsvorbehaltsgesetzes (AusbVorbG, BGBl 1996/378), insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, die Nichtigkeit des Vertrages über die Ausbildung zum Heilpraktiker zur Folge habe. Diese Ansicht wurde in der darauf folgenden Entscheidung vom 19. 8. 2003, 4 Ob 158/03v (EvBl 2004/18), bestätigt. Der Hinweis in der am 13. 12. 1999 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung („Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern gesetzlich geregelt ist. In Österreich dürfen alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen Heilberufen gesetzlich vorbehalten sind. Die Ausbildung erfolgt jedoch in uneingeschränkter Qualität für die amtsärztliche Prüfung in Deutschland") wurde - was die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich betrifft - als nicht klarstellend, sondern verwirrend angesehen. Die dort beklagte Partei, die den Kurs, an dem die Klägerin teilgenommen habe, in Wien abgehalten habe, habe die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt, die geeignet gewesen sei, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden könne. Da das Gemeinschaftsrecht dem im AusbVorbG normierten Verbot insoweit nicht entgegenstehe, als Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet seien, über die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich Unklarheiten entstehen zu lassen, verstoße die von der dort beklagten Partei angebotene Ausbildung gegen ein auch gemeinschaftsrechtlich wirksames Verbot. Ein über eine solche Ausbildung abgeschlossener Vertrag sei nichtig. Die weiteren Entscheidungen 4 Ob 172/04d vom 18. 8. 2004 (RdW 2005, 89 = ÖJZ-LSK 2005/29) und 6 Ob 123/04p vom 23. 9. 2004 bezogen sich jeweils auf vor Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes abgeschlossene Ausbildungsverträge zum „Heilpraktiker". Auch diese Verträge wurden als nichtig angesehen. In beiden Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass es die Anbieterin der Ausbildung in der Hand habe, durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber zu vermeiden, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Nur dann, wenn keine Unklarheit entstehen könne, wäre der Ausbildungsvertrag gültig. In der Entscheidung 9 Ob 64/04h vom 15. 9. 2004 hat der Oberste Gerichtshof die ordentliche Revision der klagenden Partei mit der Begründung zurückgewiesen, dass bereits zwei übereinstimmende Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vorlägen und damit von einer einheitlichen Rechtsprechung auszugehen sei. Im konkreten Fall habe die klagende Partei bei Abschluss des Ausbildungsvertrages im Jahr 1997 nicht auf die differenzierte Rechtslage in Österreich hingewiesen. Der Hinweis in der Zusatzvereinbarung des Ausbildungsvertrages, wonach in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten seien, wirke für den typischen Adressaten nicht klarstellend. Mit dem Anbieten einer Ausbildung zu der in Österreich zulässigen Tätigkeit eines Naturpraktikers sei jedenfalls Unklarheit bzw eine Fehlvorstellung darüber geschaffen worden, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Der Ausbildungsvertrag, mit dem der Lehrstoff vermittelt werden sollte, dessen Beherrschung für die Überprüfung nach dem (deutschen) Heilpraktikergesetz für erforderlich erachtet werde, sei somit aufgrund des Schutzzweckes des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes absolut nichtig.
Auch im vorliegenden Fall, der auf einen am 25. 8. 1998 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zurückgeht, ist in der Zusatzvereinbarung der Hinweis enthalten, dass in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, „die nicht den Ärzten oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind". Dieser Hinweis wirkt für den typischen Adressaten nicht klarstellend, sondern es wird durch den Zusatz Unklarheit darüber geschaffen, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Insoweit ist der Fall dem zu 9 Ob 64/04h entschiedenen durchaus vergleichbar. Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Ein Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur besteht nicht, auch nicht aufgrund der Ausführungen Laimers (Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 ff), da ein bloßes Abschlussverbot hier nicht vorliegt (ebenso schon 4 Ob 172/04d und 9 Ob 64/04h).Auch im vorliegenden Fall, der auf einen am 25. 8. 1998 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zurückgeht, ist in der Zusatzvereinbarung der Hinweis enthalten, dass in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, „die nicht den Ärzten oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind". Dieser Hinweis wirkt für den typischen Adressaten nicht klarstellend, sondern es wird durch den Zusatz Unklarheit darüber geschaffen, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Insoweit ist der Fall dem zu 9 Ob 64/04h entschiedenen durchaus vergleichbar. Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Ein Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur besteht nicht, auch nicht aufgrund der Ausführungen Laimers (Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 ff), da ein bloßes Abschlussverbot hier nicht vorliegt (ebenso schon 4 Ob 172/04d und 9 Ob 64/04h).
Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die klagende Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (§ 41 ZPO).Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die klagende Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (Paragraph 41, ZPO).
Anmerkung
E76473 10Ob87.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00087.04Y.0308.000Dokumentnummer
JJT_20050308_OGH0002_0100OB00087_04Y0000_000