TE OGH 2005/3/8 11Os73/04

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 2003, GZ 3a Vr 4575/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. August 2003, GZ 3a römisch fünf r 4575/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian H***** im zweiten Rechtsgang (neuerlich) von der Anklage wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian H***** im zweiten Rechtsgang (neuerlich) von der Anklage wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegenstand der Anklage war der Vorwurf, Christian H***** habe im Sommer 1998 in Wien als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Republik in ihrem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Rahmen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ein unter seiner Mitwirkung zu Stande gekommenes Schriftstück der Ruzica T*****, aus dem einerseits geschlossen werden könnte, dass der Leiter der E*****, Mag. Walter P*****, als häufiger Gast in der "H***** des Celal B***** diesen begünstigt habe, andererseits Celal B***** des Raubes bzw Diebstahls zum Nachteil von Mag. Walter P***** beschuldigt wurde, nicht einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zuführte, insbesondere nicht in Form einer Anzeige der Justiz übermittelte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen in keinem Punkt Berechtigung zukommt.Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen in keinem Punkt Berechtigung zukommt.

Die in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Abweisung zweier vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 25. August 2003 gestellter Beweisanträge (S 455 f/II) erfolgte zu Recht. Denn dem Antrag auf Vernehmung der „Zeugen Arnd St*****, Insp. F***** und Oberst K*****" zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Errichtung des Schreibens (zu ergänzen: der Ruzica T*****) "gegenüber dem Zeugen S***** angekündigt hat, er werde das Schreiben nicht der Justiz übermitteln, sondern erst später bei passender Gelegenheit gegen Walter P***** verwenden; weiters dass der Zeuge S***** ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass er sich in so einem Fall der Strafvereitelung schuldig machen würde", fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des Beweisthemas. Da das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommen hat, dass der Angeklagte das Schreiben der Ruzica T***** am Tag nach der Abfassung seinem unmittelbaren Vorgesetzten Herbert K***** vorlegte und dieser das Schriftstück auch las bzw jedenfalls dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis nahm, kommt einem allenfalls zunächst geplanten Vorhaben des Angeklagten, seinen Vorgesetzten von dem erwähnten Schreiben nicht in Kenntnis zu setzen, sondern dieses Schreiben vorerst zurückzuhalten, keine Bedeutung zu.Die in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierte Abweisung zweier vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 25. August 2003 gestellter Beweisanträge (S 455 f/II) erfolgte zu Recht. Denn dem Antrag auf Vernehmung der „Zeugen Arnd St*****, Insp. F***** und Oberst K*****" zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Errichtung des Schreibens (zu ergänzen: der Ruzica T*****) "gegenüber dem Zeugen S***** angekündigt hat, er werde das Schreiben nicht der Justiz übermitteln, sondern erst später bei passender Gelegenheit gegen Walter P***** verwenden; weiters dass der Zeuge S***** ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass er sich in so einem Fall der Strafvereitelung schuldig machen würde", fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des Beweisthemas. Da das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als erwiesen angenommen hat, dass der Angeklagte das Schreiben der Ruzica T***** am Tag nach der Abfassung seinem unmittelbaren Vorgesetzten Herbert K***** vorlegte und dieser das Schriftstück auch las bzw jedenfalls dessen wesentlichen Inhalt zur Kenntnis nahm, kommt einem allenfalls zunächst geplanten Vorhaben des Angeklagten, seinen Vorgesetzten von dem erwähnten Schreiben nicht in Kenntnis zu setzen, sondern dieses Schreiben vorerst zurückzuhalten, keine Bedeutung zu.

Zu Recht verfiel auch der weitere Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung eines für das Dienst- und Organisationsrecht zuständigen informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres (S 455f/II) der Abweisung. Durch diese Beweisaufnahme sollte dargetan werden, dass der Angeklagte „nach den internen Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben dem Leiter der Behörde oder dem Leiter der übergeordneten Abteilung, Mag. L*****, zur weiteren Veranlassung vorzulegen, dies unter Vorbereitung einer Übersendungsnote an das Gericht". Die vorangeführten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte das Schreiben der Ruzica T***** seinem unmittelbaren Vorgesetzten vorgelegt und diesen mit dessen Inhalt vertraut gemacht hat, stehen dem von der Beschwerdeführerin behaupteten strafvereitelnden Zurückhalten der betreffenden Urkunde entgegen. Dazu kommt, dass K***** nach eigenem Vorbringen über die weitere Innehabung des Schreibens durch den Angeklagten Kenntnis hatte (S 453/II) und damit auch von einer Hinderung der Polizeibehörde an der allfälligen Nutzung der Urkunde nicht die Rede sein kann. Das Beweisbegehren hält somit einer Relevanzprüfung nicht stand. Der Umstand, dass das von der Beschwerde kritisierte abweisende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 497/II) entgegen § 238 Abs 2 StPO erst im Urteil begründet wurde, fällt im Übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion.Zu Recht verfiel auch der weitere Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung eines für das Dienst- und Organisationsrecht zuständigen informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres (S 455f/II) der Abweisung. Durch diese Beweisaufnahme sollte dargetan werden, dass der Angeklagte „nach den internen Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, das Schreiben dem Leiter der Behörde oder dem Leiter der übergeordneten Abteilung, Mag. L*****, zur weiteren Veranlassung vorzulegen, dies unter Vorbereitung einer Übersendungsnote an das Gericht". Die vorangeführten Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte das Schreiben der Ruzica T***** seinem unmittelbaren Vorgesetzten vorgelegt und diesen mit dessen Inhalt vertraut gemacht hat, stehen dem von der Beschwerdeführerin behaupteten strafvereitelnden Zurückhalten der betreffenden Urkunde entgegen. Dazu kommt, dass K***** nach eigenem Vorbringen über die weitere Innehabung des Schreibens durch den Angeklagten Kenntnis hatte (S 453/II) und damit auch von einer Hinderung der Polizeibehörde an der allfälligen Nutzung der Urkunde nicht die Rede sein kann. Das Beweisbegehren hält somit einer Relevanzprüfung nicht stand. Der Umstand, dass das von der Beschwerde kritisierte abweisende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 497/II) entgegen Paragraph 238, Absatz 2, StPO erst im Urteil begründet wurde, fällt im Übrigen nicht unter Nichtigkeitssanktion.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Warum der erstgerichtliche Ausspruch, Herbert K***** habe als unmittelbarer Vorgesetzter des Angeklagten den wesentlichen Inhalt des Schreibens der Ruzica T***** zur Kenntnis genommen, undeutlich sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht stichhältig darzutun. Undeutlichkeit liegt nur vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte. Dies trifft hier nicht zu. Denn angesichts des Erkenntnisses (Urteilsspruch) und der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit, insbesondere auch der dem bemängelten Ausspruch unmittelbar vorangehenden Wiedergabe des Inhalts des betreffenden Schreibens, kann nicht zweifelhaft sein, dass unter dem wesentlichen Inhalt die Behauptungen der Ruzica T***** über Begünstigungshandlungen des Mag. Walter P***** für Celal B***** sowie über einen durch den Letztgenannten zum Nachteil des Mag. P***** begangenen Diebstahl oder Raub zu verstehen sind. Soweit dies die Beschwerde unter Bezugnahme auf Passagen aus der Zeugenaussage des Herbert K***** in Zweifel zu ziehen sucht, erschöpft sich ihr Vorbringen in dem verfehlten Versuch einer Umdeutung der erwähnten Urteilsausführungen.

Für den Beschwerdestandpunkt lässt sich aber auch aus dem Vorbringen des genannten Zeugen nichts gewinnen, weil dieser in der Hauptverhandlung vom 25. August 2003 sehr wohl (und zwar unabhängig von einer auf S 447/II ersichtlichen Korrektur) zunächst angab, nicht ausschließen zu können, das tatrelevante Schreiben entweder sogar gelesen oder sich zumindest doch mit dessen maßgeblichem Inhalt vertraut gemacht zu haben, in der Folge aber dieses Vorbringen nicht uneingeschränkt aufrecht hielt und sich schließlich nur mehr auf Erinnerungslücken berief (S 445 bis 455/II). Auf Grund dieses Aussageverhaltens und des von dem Zeugen dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks konnten die Tatrichter seine Aussage denkrichtig insgesamt für unglaubwürdig und demgegenüber das Vorbringen des Angeklagten für unwiderlegt erachten. Wenn die Beschwerde aus dem Vorbringen des Zeugen K***** andere Schlüsse zu ziehen trachtet und insbesondere einzelne Passagen seines Vorbringens als "Klarstellung" dahin verstanden wissen will, dass der Zeuge das Schriftstück nie gelesen habe, kritisiert sie lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne solcherart jedoch formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können.

Nichts anderes gilt auch insoweit, als die Beschwerde mit den Hinweisen auf isoliert hervorgehobenes Vorbringen des Zeugen K***** und auf das spätere Verhalten des Angeklagten anlässlich einer Bewerbung des Mag. P***** darzulegen sucht, dass K***** vom Angeklagten jedenfalls nicht über die strafrechtlich relevanten Teile des Schreibens der Ruzica T***** informiert worden sei. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte auch schon in der Hauptverhandlung vom 25. April 2001 auf das Erfordernis der Einhaltung des Dienstweges berufen hat (S 315/I), ist nicht nachvollziehbar, warum die dem konnexen Vorbringen keineswegs eindeutig zu entnehmende Äußerung des Angeklagten, sich durch die Kontaktaufnahme mit seinem Vorgesetzten K***** nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrift des § 84 Abs 1 StPO entbunden gefühlt zu haben, zeigen sollte, wie klar dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass der genannte Vorgesetzte mangels Kenntnis des strafrechtlich relevanten Teils des Schreibens der Ruzica T***** dessen Tragweite nicht erfasst hätte. Soweit die Beschwerde ein Eingehen des Erstgerichtes auf diese Aspekte vermisst, beschränkt sie sich einmal mehr darauf, durch eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen zu für sie günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen.Nichts anderes gilt auch insoweit, als die Beschwerde mit den Hinweisen auf isoliert hervorgehobenes Vorbringen des Zeugen K***** und auf das spätere Verhalten des Angeklagten anlässlich einer Bewerbung des Mag. P***** darzulegen sucht, dass K***** vom Angeklagten jedenfalls nicht über die strafrechtlich relevanten Teile des Schreibens der Ruzica T***** informiert worden sei. Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte auch schon in der Hauptverhandlung vom 25. April 2001 auf das Erfordernis der Einhaltung des Dienstweges berufen hat (S 315/I), ist nicht nachvollziehbar, warum die dem konnexen Vorbringen keineswegs eindeutig zu entnehmende Äußerung des Angeklagten, sich durch die Kontaktaufnahme mit seinem Vorgesetzten K***** nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 84, Absatz eins, StPO entbunden gefühlt zu haben, zeigen sollte, wie klar dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass der genannte Vorgesetzte mangels Kenntnis des strafrechtlich relevanten Teils des Schreibens der Ruzica T***** dessen Tragweite nicht erfasst hätte. Soweit die Beschwerde ein Eingehen des Erstgerichtes auf diese Aspekte vermisst, beschränkt sie sich einmal mehr darauf, durch eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen zu für sie günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen.

Ebenso wenig durchzudringen vermag die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a):Ebenso wenig durchzudringen vermag die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,):

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt lassen die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte seinem Vorgesetzten K***** das Schreiben der Ruzica T***** vorgelegt und ihn mit dessen maßgeblichem Inhalt vertraut gemacht hat, keinen Raum für die vermisste Konstatierung, dass diese Information keinen dienstlichen Charakter gehabt habe und damit auch nicht mit der "Intention" erfolgt sei, Mitteilung und Schriftstück einer "amtlichen" und geschäftsordnungskonformen Behandlung zuzuführen. Soweit die Beschwerde diese Benachrichtigung des Vorgesetzten bloß als "unverbindlich" verstanden wissen will und unter Hinweis auf das Fehlen eines schriftlichen Berichtes über die Entstehungsgeschichte des Schriftstückes sowie auf selektiv hervorgehobene Äußerungen aus den vom Erstgericht jedoch als unglaubwürdig verworfenen Angaben des Zeugen K***** nur eine "en passant" erfolgte Informationserteilung für indiziert erachtet, hält sie abermals nicht an den erwähnten Urteilskonstatierungen fest, sondern gerät auf das ihr unter dem Aspekt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verwehrte Gebiet einer Bekämpfung der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter.

Wenn die Beschwerde ferner dem Erstgericht vorwirft, keine Feststellungen darüber getroffen zu haben, wie K***** auf die Mitteilung des Angeklagten reagierte, übersieht sie, dass die Frage, warum dieser Zeuge keine Anzeige erstattete, nicht geklärt werden konnte (S 473 f/II). Damit gebrach es dem Erstgericht aber auch an der Möglichkeit festzustellen, ob der Zeuge K***** den Inhalt des Schreibens bloß fehlinterpretierte oder sich allenfalls sogar selbst strafbar gemacht und dabei auch den Angeklagten zu einem strafbaren Verhalten bestimmt hat. Abgesehen davon, dass gegen K***** nicht Anklage erhoben worden ist, zeigt die Beschwerde somit keinen Feststellungsmangel auf und es erschöpft sich ihr diesbezüglich urteilsfremdes Vorbringen der Sache nach in spekulativen Erwägungen über eine etwaige Beweismittelunterdrückung, die zwangsläufig ins Leere geht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E77038 11Os73.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00073.04.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20050308_OGH0002_0110OS00073_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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