TE OGH 2005/3/10 12Os17/05z

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 431 Hv 2/03k anhängigen Strafsache gegen DI Franz S***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. Dezember 2004, AZ 21 Bs 450/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 431 Hv 2/03k anhängigen Strafsache gegen DI Franz S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. Dezember 2004, AZ 21 Bs 450/04, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

DI Franz S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht den Beschwerden des Angeklagten DI Franz S***** gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 26. November 2004 und 9. Dezember 2004 (ON 354 und 359) nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des erstbezeichneten Beschlusses ausgesprochen und seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet. Das Beschwerdegericht nahm - der Anklageschrift ON 299 folgend - an, dass DI Franz S***** dringend verdächtig ist, (ua) das Verbrechen nach § 3g VG vielfach dadurch begangen zu haben, dass er (zusammengefasst wiedergegeben) sich von 1995 bis 1998 wiederholt im nationalsozialistischen Sinn betätigte, indem er in zahlreichen Briefen, e-mails und teils im Internet veröffentlichten Publikationen die vom nationalsozialistischen Regime planmäßig betriebene, Millionen Opfer fordernde Massenvernichtung, insbesondere von Juden leugnete bzw das Regime, nationalsozialistische Aktivitäten und Zielsetzungen verherrlichte (S 2 der Beschwerdeentscheidung).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht den Beschwerden des Angeklagten DI Franz S***** gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 26. November 2004 und 9. Dezember 2004 (ON 354 und 359) nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des erstbezeichneten Beschlusses ausgesprochen und seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet. Das Beschwerdegericht nahm - der Anklageschrift ON 299 folgend - an, dass DI Franz S***** dringend verdächtig ist, (ua) das Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG vielfach dadurch begangen zu haben, dass er (zusammengefasst wiedergegeben) sich von 1995 bis 1998 wiederholt im nationalsozialistischen Sinn betätigte, indem er in zahlreichen Briefen, e-mails und teils im Internet veröffentlichten Publikationen die vom nationalsozialistischen Regime planmäßig betriebene, Millionen Opfer fordernde Massenvernichtung, insbesondere von Juden leugnete bzw das Regime, nationalsozialistische Aktivitäten und Zielsetzungen verherrlichte (S 2 der Beschwerdeentscheidung).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 378), die sich ausschließlich gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) wendet, kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten erhobenen Grundrechtsbeschwerde (ON 378), die sich ausschließlich gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) wendet, kommt keine Berechtigung zu.

Denn das Oberlandesgericht hat - der Beschwerde zuwider - die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten und die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) sowohl logisch und empirisch einwandfrei als auch lebensnahe daraus abgeleitet, dass DI S***** seinen eigenen Einlassungen zufolge "dieses Thema vor einem ordentlichen und einem nicht von Österreichfeinden beeinflussten, genötigten und erpressten Gericht abhandeln lassen" will (ON 352) sowie aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erschlossen, der schon der Vorladung zur Vernehmung durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts nach § 220 Abs 1 StPO nicht folgte (S 3w4 verso), Ladungen zur Hauptverhandlung nicht behob (ON 326 und 329a), die Einladung des medizinischen Sachverständigen zur Befundaufnahme trotz mehrfacher Terminvereinbarung (S 3c4) mit der Erklärung negierte, dass er sich auf Erholung befinde, und schließlich in einem an die Bundesministerin für Justiz gerichteten Schreiben (ON 352) erklärte, sich diesem "Prozess, bei dem das Strafausmaß von ausländischen Interessensgruppen bestimmt wird und schon heute - einstimmig wie immer - feststeht", nicht zu stellen. Mit dem Hinweis auf seine geordneten Lebensverhältnisse, seinen laufenden Kontakt zum Verteidiger und der insuffizienten Erklärung, wonach das oben zitierte Schreiben an die Bundesministerin für Justiz „keinesfalls so zu verstehen war", vermag der Angeklagte die vom Oberlandesgericht angenommenen Begründungstatsachen für die Fluchtgefahr und deren mangelnde Substituierbarkeit nicht zu erschüttern.Denn das Oberlandesgericht hat - der Beschwerde zuwider - die Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten und die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) sowohl logisch und empirisch einwandfrei als auch lebensnahe daraus abgeleitet, dass DI S***** seinen eigenen Einlassungen zufolge "dieses Thema vor einem ordentlichen und einem nicht von Österreichfeinden beeinflussten, genötigten und erpressten Gericht abhandeln lassen" will (ON 352) sowie aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erschlossen, der schon der Vorladung zur Vernehmung durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts nach Paragraph 220, Absatz eins, StPO nicht folgte (S 3w4 verso), Ladungen zur Hauptverhandlung nicht behob (ON 326 und 329a), die Einladung des medizinischen Sachverständigen zur Befundaufnahme trotz mehrfacher Terminvereinbarung (S 3c4) mit der Erklärung negierte, dass er sich auf Erholung befinde, und schließlich in einem an die Bundesministerin für Justiz gerichteten Schreiben (ON 352) erklärte, sich diesem "Prozess, bei dem das Strafausmaß von ausländischen Interessensgruppen bestimmt wird und schon heute - einstimmig wie immer - feststeht", nicht zu stellen. Mit dem Hinweis auf seine geordneten Lebensverhältnisse, seinen laufenden Kontakt zum Verteidiger und der insuffizienten Erklärung, wonach das oben zitierte Schreiben an die Bundesministerin für Justiz „keinesfalls so zu verstehen war", vermag der Angeklagte die vom Oberlandesgericht angenommenen Begründungstatsachen für die Fluchtgefahr und deren mangelnde Substituierbarkeit nicht zu erschüttern.

Auf die vom Angeklagten persönlich verfasste, von seinem Verteidiger nicht unterschriebene - vorwiegend polemische Äußerungen enthaltende - „Ergänzung" der Grundrechtsbeschwerde war wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung (12 Os 87/99 uva) nicht Bedacht zu nehmen. DI Franz S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Auf die vom Angeklagten persönlich verfasste, von seinem Verteidiger nicht unterschriebene - vorwiegend polemische Äußerungen enthaltende - „Ergänzung" der Grundrechtsbeschwerde war wegen der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung (12 Os 87/99 uva) nicht Bedacht zu nehmen. DI Franz S***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).

Anmerkung

E76572 12Os17.05z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00017.05Z.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20050310_OGH0002_0120OS00017_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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