TE OGH 2005/3/10 12Os16/05b

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Veröffentlicht am 10.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. November 2004, GZ 20 Hv 114/04k-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. November 2004, GZ 20 Hv 114/04k-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 (1), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) sowie der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2004/15 (3) schuldig erkannt, weil er am 25. Juni 2003 seine Cousine und langjährige Arbeitskollegin Maria G*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (1), der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) sowie der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/15 (3) schuldig erkannt, weil er am 25. Juni 2003 seine Cousine und langjährige Arbeitskollegin Maria G*****

1. ab 1 Uhr nachts dadurch, dass er sie mit einer Taschenlampe blendete, unter Verwendung eines ca 35 cm langen Messers für den Fall des Rufens um Hilfe mit dem Tod bedrohte, fesselte, knebelte und ihr die Augen verband, 20 bis 30 Minuten hindurch zu diversen - im Spruch detailliert dargestellten - sexuellen Handlungen nötigte, wobei er wiederholt Fotos von ihr anfertigte;

2. durch Anwendung von Körperkraft zum etwa fünfminütigen Verweilen in einem begehbaren Schrank und hiedurch sowie durch eine damit verbundene Verbaldrohung mit dem Tod zur Duldung der Veröffentlichung der während der zu Punkt 1 des Schuldspruchs beschriebenen Tathandlungen angefertigten Fotos im Internet nötigte;

3. im Zuge der zu Punkt 1 beschriebenen Handlungen sowie mittels der dort dargestellten Drohungen zur Duldung des Beischlafs nötigte. Dagegen meldete der Angeklagte am 26. November 2004 „volle Berufung" an (ON 29), welche Erklärung zu seinen Gunsten (auch) als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu werten ist (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7).3. im Zuge der zu Punkt 1 beschriebenen Handlungen sowie mittels der dort dargestellten Drohungen zur Duldung des Beischlafs nötigte. Dagegen meldete der Angeklagte am 26. November 2004 „volle Berufung" an (ON 29), welche Erklärung zu seinen Gunsten (auch) als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu werten ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel, das der Angeklagte - unter erneuter Fehlbezeichnung als „Berufung wegen Nichtigkeit" - allein auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützt, geht fehl.Dieses Rechtsmittel, das der Angeklagte - unter erneuter Fehlbezeichnung als „Berufung wegen Nichtigkeit" - allein auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, geht fehl.

Soweit die Mängelrüge die Fragen releviert, wie der Beschwerdeführer an den Haustorschlüssel der Maria G***** gelangt ist und ob er einige Wochen vor dem Tatzeitraum vor deren Badezimmerfenster onaniert hat, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Da es zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der „längeren Zeit" (§§ 201 Abs 3, 202 Abs 2 StGB aF) jedenfalls hinreicht, das Opfer 20 bis 30 Minuten hindurch in einen qualvollen Zustand zu versetzen, kommt auch der (zutreffend) aufgezeigten Diskrepanz zwischen der dies feststellenden Urteilspassage (US 10) und der Konstatierung, das Opfer habe ca 1 ½ Stunden lang peinigende Beeinträchtigungen erlitten (US 11), keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass letztere Feststellung - wie der Vergleich mit dem nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 42/04) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (US 2, 3) zeigt - auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.Da es zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der „längeren Zeit" (Paragraphen 201, Absatz 3,, 202 Absatz 2, StGB aF) jedenfalls hinreicht, das Opfer 20 bis 30 Minuten hindurch in einen qualvollen Zustand zu versetzen, kommt auch der (zutreffend) aufgezeigten Diskrepanz zwischen der dies feststellenden Urteilspassage (US 10) und der Konstatierung, das Opfer habe ca 1 ½ Stunden lang peinigende Beeinträchtigungen erlitten (US 11), keine entscheidende Bedeutung zu. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass letztere Feststellung - wie der Vergleich mit dem nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 42/04) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden Urteilsspruch (US 2, 3) zeigt - auf einen offensichtlichen Schreibfehler zurückzuführen ist.

Die Behauptung, die Urteilsannahme, Maria G***** habe den Beschwerdeführer (ua) aufgrund seiner Stimme als Täter identifiziert, sei unbegründet, entfernt sich von der Aktenlage, weil das Erstgericht beweiswürdigend (auch) auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen jener Zeugin verweist (US 6, 13 f), die dies in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben hat (S 331). Soweit die Rüge danach trachtet, diese Aussage - im Übrigen unter sinnentstellender Vernachlässigung des Gesamtkonnexes - urteilsfremd zu interpretieren, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Einwand schließlich, die Nötigung zum Beischlaf (3) und jene zu den übrigen sexuellen Handlungen würden nicht real konkurrieren, (offenbar gemeint: Z 10) erschöpft sich prozessordnungswidrig in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen auf getrennte Willensentschlüsse zurückgingen, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Der Einwand schließlich, die Nötigung zum Beischlaf (3) und jene zu den übrigen sexuellen Handlungen würden nicht real konkurrieren, (offenbar gemeint: Ziffer 10,) erschöpft sich prozessordnungswidrig in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen, wonach die Tathandlungen auf getrennte Willensentschlüsse zurückgingen, und ist solcherart einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76627 12Os16.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00016.05B.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20050310_OGH0002_0120OS00016_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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